Urteil
5 C 20/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften sind bei der Erhebung der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe als Arbeitgeber zu berücksichtigen, einschließlich der von ihnen übernommenen Transferkurzarbeiter.
• Transferkurzarbeiter gelten als Arbeitnehmer und sind auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX beschäftigt, wenn sie in ein Anstellungsverhältnis zur Transfergesellschaft eingegliedert sind und an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen verpflichtet sind.
• Die Regelung des § 73 Abs. 3 SGB IX schließt die Anrechnung nicht aus, wenn vertraglich mehr als 18 Wochenstunden vorliegen; eine analoge Auslegung zugunsten der Transfergesellschaft ist nicht geboten.
• Die Anrechnung der Transferkurzarbeiter als Arbeitsplätze verletzt nicht verfassungsrechtlich, da die Ausgleichsabgabe auch Ausgleichsfunktion erfüllt, wenn die Antriebsfunktion eingeschränkt ist.
Entscheidungsgründe
Transfergesellschaften und Anrechnung von Transferkurzarbeitern bei der Ausgleichsabgabe • Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften sind bei der Erhebung der schwerbehindertenrechtlichen Ausgleichsabgabe als Arbeitgeber zu berücksichtigen, einschließlich der von ihnen übernommenen Transferkurzarbeiter. • Transferkurzarbeiter gelten als Arbeitnehmer und sind auf Stellen im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX beschäftigt, wenn sie in ein Anstellungsverhältnis zur Transfergesellschaft eingegliedert sind und an Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen verpflichtet sind. • Die Regelung des § 73 Abs. 3 SGB IX schließt die Anrechnung nicht aus, wenn vertraglich mehr als 18 Wochenstunden vorliegen; eine analoge Auslegung zugunsten der Transfergesellschaft ist nicht geboten. • Die Anrechnung der Transferkurzarbeiter als Arbeitsplätze verletzt nicht verfassungsrechtlich, da die Ausgleichsabgabe auch Ausgleichsfunktion erfüllt, wenn die Antriebsfunktion eingeschränkt ist. Die Klägerin betreibt eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft und übernahm im Jahr 2006 im Rahmen dreiseitiger Verträge zahlreiche Arbeitnehmer eines stillgelegten Werks. Mit diesen Verträgen wurden die Arbeitsverhältnisse beim früheren Arbeitgeber aufgehoben und befristete Arbeitsverträge mit der Klägerin geschlossen; die bisherigen Arbeitgeber übernahmen die Kosten einschließlich Sozialversicherungsbeiträge und zahlten Transferkurzarbeitergeld. Das Integrationsamt der Beklagten setzte für 2006 eine Ausgleichsabgabe wegen Unterschreitens der 5%-Quote schwerbehinderter Beschäftigter fest. Die Klägerin focht dies an; die Vorinstanzen ermittelten, dass die übernommenen Transferkurzarbeiter in die Berechnung einzubeziehen seien. Die Klägerin rügte, bei Transferkurzarbeitern fehle echte Beschäftigung, sodass sie nicht als anzurechnende Arbeitsplätze zu gelten hätten und berief sich auf eine analoge Anwendung der Ausnahme für geringfügige Beschäftigung. • Rechtsgrundlage und Ergebnis: Die Klägerin ist nach § 77 Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 73 Abs. 1 SGB IX zur Ausgleichsabgabe verpflichtet, weil die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten die 5%-Quote nicht erreichte. • Dreigliedriger Arbeitsplatzbegriff: § 73 Abs. 1 SGB IX verlangt ein Anstellungsverhältnis, die Einrichtung von Stellen durch den Arbeitgeber und die tatsächliche Beschäftigung von Personal; dieser Begriff ist betriebsorganisatorisch weit auszulegen. • Arbeitnehmereigenschaft der Transferkurzarbeiter: Die übernommenen Transferkurzarbeiter stehen in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen zur Klägerin. Dreiseitige Verträge begründen neue Arbeitsverhältnisse und integrieren die Arbeitnehmer in die Organisation der Transfergesellschaft. • Beschäftigung durch Qualifizierung: Verpflichtungen zur Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen stellen eine Arbeitsleistung im arbeitsrechtlichen Sinn dar; die Transferkurzarbeiter unterliegen dem Direktionsrecht der Klägerin. • Begriff der Stelle: Eine "Stelle" ist der dem Arbeitnehmer zugewiesene Tätigkeitsbereich; es bedarf nicht eines räumlich-technischen Arbeitsplatzes oder einer Wertschöpfungsfunktion. • Erforderliches "Beschäftigt-Werden": Es genügt, dass die Stelle tatsächlich besetzt ist und Arbeits- bzw. Entgeltleistung in gewissem Umfang erbracht wird; die Teilnahmepflicht an Qualifizierungsmaßnahmen erfüllt dieses Erfordernis. • Geringfügigkeitsausnahme (§ 73 Abs. 3 Alt. 2 SGB IX): Für die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung ist grundsätzlich die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit maßgeblich; hier war keine vertragliche Vereinbarung unter 18 Stunden vorliegend, sodass die Ausnahme nicht greift. • Analogieablehnung: Es fehlt an einer Regelungslücke und an verfassungsrechtlicher Notwendigkeit für eine analoge Anwendung der Ausnahme zugunsten von Transfergesellschaften; Gleichbehandungsgründe rechtfertigen keine abgabenrechtliche Begünstigung. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Anrechnung der Stellen als Arbeitsplätze ist mit Art. 12 GG vereinbar; die Ausgleichsabgabe erfüllt zumindest die Ausgleichsfunktion und ist als zulässige nichtsteuerliche Sonderabgabe verfassungsgemäß. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klägerin muss die festgesetzte Ausgleichsabgabe entrichten. Der Senat bestätigt, dass die übernommenen Transferkurzarbeiter als Arbeitnehmer auf im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX zu berücksichtigenden Stellen bei der Klägerin beschäftigt sind, weil sie in ein Anstellungsverhältnis eingegliedert sind, einer Dienst- und Teilnahmepflicht an Qualifizierungsmaßnahmen unterliegen und organisatorisch bei der Transfergesellschaft eingegliedert sind. Die Ausnahmevorschrift für geringfügige Beschäftigung greift nicht, weil keine vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit unter 18 Stunden vorlag und eine analoge Auslegung nicht zulässig ist. Soweit die Ausgleichsabgabe primär keine Antriebswirkung entfaltet, rechtfertigt dennoch die Ausgleichsfunktion ihre Erhebung gegenüber Transfergesellschaften.