Beschluss
3 B 13/13
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Heilberufsgerichtsbarkeit liegt die Zuständigkeit für Verfassung und Verfahren bei den Ländern.
• Landesrecht kann Berufsgerichte bei Verwaltungsgerichten angliedern und das berufsgerichtliche Verfahren eigenständig regeln (§ 187 Abs.1 VwGO).
• Soweit Landesrecht keine ausdrückliche Zuweisung trifft, ist eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht eröffnet.
• Das Grundgesetz gewährt keinen Anspruch auf einen bestimmten Instanzenzug; das Unterlassen einer Revisionsinstanz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionsinstanz für berufsgerichtliche Entscheidungen der Heilberufe • Für die Heilberufsgerichtsbarkeit liegt die Zuständigkeit für Verfassung und Verfahren bei den Ländern. • Landesrecht kann Berufsgerichte bei Verwaltungsgerichten angliedern und das berufsgerichtliche Verfahren eigenständig regeln (§ 187 Abs.1 VwGO). • Soweit Landesrecht keine ausdrückliche Zuweisung trifft, ist eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht eröffnet. • Das Grundgesetz gewährt keinen Anspruch auf einen bestimmten Instanzenzug; das Unterlassen einer Revisionsinstanz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger niedergelassener Chirurg, gegen den berufsgerichtlich wegen Verletzung beruflicher Pflichten eine Geldbuße verhängt wurde. Das Berufsgericht für Heilberufe verhängte 8.000 €, das Oberverwaltungsgericht Berlin‑Brandenburg reduzierte diese auf 3.000 € und wies die Berufung ansonsten zurück. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Frage, ob für das berufsgerichtliche Verfahren der Heilberufe eine Revisionsinstanz zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet ist. Relevante Tatsachen sind die landesrechtliche Regelung der Heilberufsgerichtsbarkeit in Berlin und das Fehlen einer ausdrücklichen landesgesetzlichen Zuweisung einer Revisionsinstanz. Es geht nicht um die Sachentscheidung über die Geldbuße selbst, sondern allein um die Zulässigkeit der Beschwerde bzw. Revision. Der Beschwerdeführer ist inzwischen im Ruhestand. • Zuständigkeit: Die Verfassung und das Verfahren der Heilberufsgerichtsbarkeit liegen bei den Ländern (Art. 30 GG); die bundesgesetzliche Kompetenz der Heilberufe ist auf das Zulassungswesen beschränkt (Art.74 Abs.1 Nr.19 GG). • Ermächtigung zur Anhängung: Nach § 187 Abs.1 VwGO können Länder Berufsgerichte bei Verwaltungsgerichten anordnen und das Verfahren eigenständig regeln; Berlin hat eine Kammer für Heilberufe beim Verwaltungsgericht und einen Senat beim Oberverwaltungsgericht geschaffen (§ 18 Berliner Kammergesetz). • Revisionsrecht: Das Berliner Kammergesetz regelt Berufung, nicht aber die Revision; eine ausdrückliche landesgesetzliche Zuweisung der Revisionszuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht fehlt daher. Ohne eine solche Zuweisung ist eine Revision nicht eröffnet. • Verfassungsrechtliche Beurteilung: Das Fehlen einer Revisionsinstanz verletzt weder Art.19 Abs.4 GG noch das Rechtsstaatsprinzip; das Grundgesetz begründet keinen Anspruch auf einen bestimmten Instanzenzug, sodass die Nichteröffnung einer Revisionsinstanz verfassungsgemäß ist. Die Beschwerde des ehemaligen Arztes wurde als unzulässig verworfen, weil das Berliner Kammergesetz keine Revision zum Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Es besteht keine landesrechtliche Zuweisung einer Revisionsinstanz für heilberufsrechtliche Entscheidungen, sodass die Revision nicht zugelassen werden kann. Verfassungsrechtlich steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf ein zusätzliches Revisionsverfahren zu. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts bleibt in Bezug auf die Anordnung der Geldbuße wirksam, da nur die Verfahrensfrage der Revisionszulassung zu entscheiden war.