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Urteil

2 WD 16/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz gebunden. • Für die Bestimmung des Anvertrauenseins bedarf es einer tatsächlichen Übertragung besonderer Schutz- und Verwendungspflichten; bloße Zugriffs- oder Gelegenheitslage genügt nicht. • Die Verleitung durch einen Vorgesetzten kann maßnahmemildernd zu berücksichtigen sein, wenn dieser durch Autorität und Verhalten eine besonders druck- oder versuchungsbegründende Situation geschaffen hat.
Entscheidungsgründe
Dienstgradherabsetzung wegen unberechtigter Entnahme und Entsorgung von Bundeswehrmaterial • Bei einer auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz gebunden. • Für die Bestimmung des Anvertrauenseins bedarf es einer tatsächlichen Übertragung besonderer Schutz- und Verwendungspflichten; bloße Zugriffs- oder Gelegenheitslage genügt nicht. • Die Verleitung durch einen Vorgesetzten kann maßnahmemildernd zu berücksichtigen sein, wenn dieser durch Autorität und Verhalten eine besonders druck- oder versuchungsbegründende Situation geschaffen hat. Der frühere Soldat war in der Materialgruppe eines PRT eingesetzt und nahm während eines Auslandseinsatzes ohne buchungsmäßige Erfassung zwei GPS-Geräte und eine ballistische Schutzbrille aus Bundeswehrbeständen an, gab ein Gerät an einen Kameraden weiter und behielt ein weiteres. Zudem entsorgte er gemeinsam mit einem Oberbootsmann nach Absprache mit dem Materialverantwortlichen mehrere GPS-Geräte in einem Müllcontainer; einige Geräte wurden später aufgefunden. Die Vorinstanz stellte vorsätzliches Verstoßen gegen Dienstpflichten fest und sanktionierte ihn mit Herabsetzung in den Mannschaftsstand. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Berufung nur gegen die Bemessung der Maßnahme ein. In der Berufungsverhandlung zeigte sich, dass der Angeklagte überwiegend gute Beurteilungen hatte, keine Vorstrafen bestanden und er durch den leitenden Hauptfeldwebel maßgeblich zur Teilnahme verleitet worden sei. • Zulässigkeit: Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft war form- und fristgerecht eingelegt; sie ist aber in der Sache auf die Bemessung beschränkt (§§ 115,116 WDO; § 327 StPO). • Bindung an Vorfeststellungen: Bei beschränkter Berufung ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts gebunden und darf diese nicht materiell überprüfen (§ 91 WDO). • Anvertrauensein: Ein Objekt ist nur dann anvertraut, wenn dem Soldaten eine besondere Dienstpflicht zur Verwahrung und Verwendung übertragen wurde; bloße Zugriffsmöglichkeit oder gelegentliche Tätigkeit rechtfertigt nicht das Anvertrautseinsmerkmal. • Schwere des Dienstvergehens: Zugriff und unberechtigte Vernichtung dienstlichen Eigentums wiegen schwer, insbesondere bei Verletzung der Pflicht zum Schutz des Vermögens (§ 7 SG) und der Gehorsamspflicht (§ 11 Abs.1 SG). • Persönliche Umstände: Leistungssituation, fehlende Vorbelastung und Mitarbeit bei Aufklärung sprechen mildernd; wiederholtes, vorsätzliches Handeln, Veranlassung zur Frage nach weiterem Gerät und Einsatzumstände sprechen erschwerend. • Verleitung durch Vorgesetzten: Die Verleitung durch den autoritären Hauptfeldwebel K. ist erheblich und mildert die Verantwortlichkeit des Untergebenen, weil eine besondere Versuchungssituation geschaffen wurde. • Bemessung: Abwägung aller Umstände nach § 38 Abs.1 WDO und Zweck des Wehrdisziplinarrechts führt zu einer Maßnahme, die geeignet ist, den Dienstbetrieb zu sichern; die Herabsetzung um einen Dienstgrad ist angemessen und ausreichend. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft blieb in der Sache erfolglos; die vom Truppendienstgericht verhängte Disziplinarmaßnahme wird bestätigt, jedoch wird klarstellend die Herabsetzung um einen Dienstgrad festgehalten. Der Senat hält die festgestellten Pflichtverletzungen für schwerwiegend, berücksichtigt aber zugleich die maßgebliche Verleitung durch den vorgesetzten Hauptfeldwebel sowie die positiven dienstlichen Eigenschaften des ehemaligen Soldaten. Vor diesem Hintergrund ist eine Dienstgradherabsetzung um einen Dienstgrad angemessen und verhältnismäßig; die von der Wehrdisziplinaranwaltschaft angestrebte Verschärfung ist nicht geboten. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Soldaten trägt der Bund.