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Beschluss

6 P 10/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig, weil die Begründungsfrist nicht eingehalten wurde. • Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung über die Begründungsfrist rechtfertigt Wiedereinsetzung nicht, wenn die Fristversäumnis nicht darauf beruht. • Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen; der Anwalt muss Fristen selbst prüfen und darf sich nicht ungeprüft auf die Fristenberechnung von Mitarbeiterinnen verlassen.
Entscheidungsgründe
Fristversäumnis bei Rechtsbeschwerdebegründung – keine Wiedereinsetzung wegen Verschuldens des Anwalts • Die Rechtsbeschwerden sind unzulässig, weil die Begründungsfrist nicht eingehalten wurde. • Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung über die Begründungsfrist rechtfertigt Wiedereinsetzung nicht, wenn die Fristversäumnis nicht darauf beruht. • Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten zuzurechnen; der Anwalt muss Fristen selbst prüfen und darf sich nicht ungeprüft auf die Fristenberechnung von Mitarbeiterinnen verlassen. Die Beteiligte zu 1 absolvierte eine Berufsausbildung bei der WTD 91 und bat um Weiterbeschäftigung nach bestandener Prüfung. Die Antragstellerin begehrte beim Verwaltungsgericht die Auflösung oder hilfsweise Feststellung, dass kein Arbeitsverhältnis begründet wurde. Das Verwaltungsgericht gab dem Hilfsantrag statt; Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerden der Beteiligten zurück und ließ die Rechtsbeschwerde zu. Die Beteiligten reichten Rechtsbeschwerde ein; die Begründung wurde jedoch verspätet eingereicht. Ihr bevollmächtigter Anwalt beantragte Wiedereinsetzung mit der Erklärung, eine Mitarbeiterin habe die Begründungsfrist falsch notiert. Die Antragstellerin widersprach dem Wiedereinsetzungsgesuch. • Rechtsbeschwerden sind unzulässig, weil die zweimonatige Frist zur Begründung gemäß § 74 Abs.1 ArbGG ab Zustellung (9.11.2012) am 9.1.2013 endete und die Begründungen erst am 10.1.2013 eingingen. • Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts über eine angebliche Einmonatsfrist betrifft nicht die Begründungsfrist und begründet nach § 9 Abs.5 ArbGG keinen Anspruch auf verlängerte Einlegung, weil die Vorschrift nur die Einlegungsfrist erfasst; Form und Frist der Begründung sind von einem beauftragten Prozessbevollmächtigten zu beachten. • Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO ist zu versagen, weil die Beteiligten die Begründungsfrist schuldhaft versäumten; das Verschulden des Anwalts ist ihnen nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen. • Der Anwalt hat seine Prüfpflicht verletzt: Bei Anfertigung der Rechtsbeschwerdschriften standen ihm die relevanten Unterlagen und das korrekte Zustellungsdatum zur Verfügung; es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, die Zwei-Monatsfrist zu berechnen und mit dem Fristenkalender abzugleichen. • Die teilweise unrichtige Belehrung entlastet nicht, weil die Fristversäumnis nicht auf der Belehrung beruhte; vielmehr hielt sich der Anwalt nicht an seine Pflicht zur eigenen Fristberechnung und überprüfte die Notiz seiner Mitarbeiterin nicht. Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 bis 3 sind als unzulässig zu verwerfen, weil die Begründungsfrist der Rechtsbeschwerde versäumt wurde und die Begründungen verspätet eingingen. Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist unbegründet, da das Versäumnis auf dem Verschulden des bevollmächtigten Rechtsanwalts beruht, das den Beteiligten zuzurechnen ist. Der Anwalt hat seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Fristprüfung verletzt, obwohl ihm alle erforderlichen Unterlagen und das Zustellungsdatum vorlagen; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung entbindet hiervon nicht, weil sie nicht Ursache der Verspätung war. Damit bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts wirksam und die Rechtsbeschwerden ausgeschlossen.