Beschluss
2 B 139/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde wegen eines Verfahrensmangels nach § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet.
• Bei Disziplinarverfahren sind die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung identisch; dies begründet eine gesteigerte anwaltliche Sorgfaltspflicht.
• Wenn ein Prozessbevollmächtigter während des Fristenlaufs erneut mit der Angelegenheit befasst ist, muss er eigenverantwortlich prüfen, ob die Begründungsfrist eingehalten wird; unterlässt er dies, ist sein Verschulden dem Mandanten zuzurechnen.
• Die besondere Regelung der Rechtsmittelfristen im Disziplinarverfahren rechtfertigt keine Übertragung der Fristenkontrolle allein auf die Kanzleikraft.
Entscheidungsgründe
Anwaltliche Sorgfaltspflicht bei identischen Berufungs- und Begründungsfristen im Disziplinarverfahren • Die Beschwerde wegen eines Verfahrensmangels nach § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist unbegründet. • Bei Disziplinarverfahren sind die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung identisch; dies begründet eine gesteigerte anwaltliche Sorgfaltspflicht. • Wenn ein Prozessbevollmächtigter während des Fristenlaufs erneut mit der Angelegenheit befasst ist, muss er eigenverantwortlich prüfen, ob die Begründungsfrist eingehalten wird; unterlässt er dies, ist sein Verschulden dem Mandanten zuzurechnen. • Die besondere Regelung der Rechtsmittelfristen im Disziplinarverfahren rechtfertigt keine Übertragung der Fristenkontrolle allein auf die Kanzleikraft. Der Beklagte wurde rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und im parallel geführten Disziplinarklageverfahren aus dem Dienst entfernt. Gegen die Entfernung legte er Berufung ein; die Berufungsbegründungsfrist verstrich jedoch. Das Oberverwaltungsgericht verwies die Berufung als unzulässig und führte aus, der Fristversäumnis sei dem Beklagten durch das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Der Anwalt habe die einmonatige Frist nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW nicht gewahrt; Wiedereinsetzung läge nicht vor. Der Beschwerdeführer rügte fehlerhafte Anwendung des § 60 VwGO und Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Rechtsschutzgarantie. Streitgegenstand ist, ob dem Mandanten das Verschulden des Bevollmächtigten zuzurechnen ist und ob die gesteigerte Sorgfaltspflicht verletzt wurde. • Der Beklagte war wegen u.a. gemeinschaftlichen Betruges und gemeinschaftlichen Veruntreuens rechtskräftig verurteilt worden und im Disziplinarverfahren entfernt worden; die Berufungsbegründungsfrist lief fruchtlos ab. • Im Disziplinarverfahren fallen die Frist zur Einlegung und zur Begründung der Berufung auf denselben Tag, weshalb das Notieren zweier Fristen fehleranfällig ist und eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Anwalts begründet wird. • Das Berufungsgericht stellte fest, dass der Prozessbevollmächtigte bei Einlegung der Berufung nochmals mit der Angelegenheit befasst war und daher verpflichtet war, die Einhaltung der Begründungsfrist eigenverantwortlich zu prüfen; diese Pflicht hat er verletzt. • Es genügt nicht, die Fristenkontrolle auf eine gewöhnlich zuverlässige Kanzleikraft zu übertragen, wenn der Anwalt selbst Anlass zur Überprüfung hat; tatsächliche Akteneinsicht ist hierfür unerheblich. • Die Rechtsprechung erfordert in solchen Fällen eine eigenständige Prüfung durch den Anwalt; unterließ er diese, ist sein Verschulden dem Mandanten zuzurechnen, so dass eine Wiedereinsetzung nicht zu gewähren ist. • Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der falschen Anwendung von § 60 VwGO greifen nicht durch, weil die Entscheidung auf der zurechenbaren Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten beruht und rechtlich tragfähig begründet ist. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht durfte die Berufung als unzulässig verwerfen, weil die Berufungsbegründungsfrist versäumt wurde und das Versäumnis dem Beklagten durch das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. Im Disziplinarverfahren begründen die identischen Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung eine gesteigerte Sorgfaltspflicht des Anwalts; war dieser erneut mit der Sache befasst, musste er eigenverantwortlich prüfen, ob die Begründungsfrist gewahrt ist. Diese Pflichtverletzung schließt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Damit bleibt die dienstliche Entfernung des Beklagten rechtskräftig.