Beschluss
6 PB 16/12, 6 PB 16/12 (6 P 1/13)
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen.
• Die Sache gibt Anlass, zum Informationsanspruch des Personalrats in Bezug auf die Überwachung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen Stellung zu nehmen.
• Mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten gemäß den einschlägigen Vorschriften des ArbGG.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Rechtsbeschwerde; Informationsanspruch des Personalrats bei Arbeitszeitüberwachung • Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. • Die Sache gibt Anlass, zum Informationsanspruch des Personalrats in Bezug auf die Überwachung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen Stellung zu nehmen. • Mit Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten gemäß den einschlägigen Vorschriften des ArbGG. Der Antragsteller legte Rechtsbeschwerde gegen eine vorinstanzliche Entscheidung ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß den genannten Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Zulassung angenommen. Die Entscheidung betrifft die Frage, ob und in welchem Umfang der Personalrat einen Informationsanspruch im Zusammenhang mit der Überwachung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen hat. Das Verfahren wurde unter einem neuen Aktenzeichen fortgeführt. Mit dem Beschluss wurde die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde formell in Gang gesetzt. Es geht nicht um die inhaltliche Entscheidung zur Arbeitszeitüberwachung, sondern um die Zulassung und die grundsätzliche Klärung des Informationsanspruchs. Parteikonstellation: Antragsteller gegen die Verwaltung; Streitgegenstand: Zulassung der Rechtsbeschwerde und Prüfung des Informationsanspruchs des Personalrats. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte auf Grundlage des § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 Nr. 1 und § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. • Der Senat sieht die Gelegenheit, zur Frage des Informationsanspruchs des Personalrats bei der Überwachung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen Stellung zu nehmen; es handelt sich somit um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. • Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.13 fortgeführt; die formelle Zustellung des Beschlusses hat nach den Vorschriften des ArbGG die Begründungsfrist für die Rechtsbeschwerde von zwei Monaten ausgelöst. • Es wird keine materielle Entscheidung zur Sache getroffen; der Beschluss regelt ausschließlich die Verfahrensfortführung und die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wurde zur Zulassung angenommen. Der Senat hat das Verfahren zur inhaltlichen Prüfung der grundsätzlichen Frage des Informationsanspruchs des Personalrats bei der Überwachung von Arbeitszeitvorschriften an sich gezogen. Die Sache wird unter neuem Aktenzeichen weitergeführt. Mit Zustellung des Beschlusses beginnt die zweimonatige Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde; in der Sache selbst wurde noch keine materielle Entscheidung getroffen, sondern lediglich die Verfahrensfortführung und Zulassung geregelt.