Beschluss
4 BN 4/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen.
• Für die Zulassung wegen Divergenz muss konkret ein abstrakter Rechtssatz benannt werden, der mit höchstrichterlicher Rechtsprechung in Widerspruch steht; dies ist hier nicht der Fall.
• § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB nennt beispielhaft öffentliche Belange; auch wirtschaftsbezogene Förderinteressen können Gemeinwohlqualität begründen.
• Fragen zur Prüfung von Alternativen, Umwelteinwirkungen und zur Zahl der betroffenen Eigentümer sind fallabhängig und in grundsätzlicher Form nicht revisionsfähig.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Revision gegen Urteil zur Entwicklungssatzung abgelehnt (Auslegung §165 BauGB) • Die Beschwerde ist unbegründet; die Revision wird nicht zugelassen. • Für die Zulassung wegen Divergenz muss konkret ein abstrakter Rechtssatz benannt werden, der mit höchstrichterlicher Rechtsprechung in Widerspruch steht; dies ist hier nicht der Fall. • § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB nennt beispielhaft öffentliche Belange; auch wirtschaftsbezogene Förderinteressen können Gemeinwohlqualität begründen. • Fragen zur Prüfung von Alternativen, Umwelteinwirkungen und zur Zahl der betroffenen Eigentümer sind fallabhängig und in grundsätzlicher Form nicht revisionsfähig. Streitgegenstand war die Zulassung der Revision gegen ein Urteil eines Oberverwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit einer städtebaulichen Entwicklungssatzung nach § 165 BauGB. Die Beschwerdeführerin rügte unter anderem, das Berufungsgericht habe einen bestimmten abstrakten Rechtssatz zur Gemeinwohlprüfung aufgestellt und Fragen zur Auslegung von § 165 Abs. 2 und 3 BauGB offen gelassen. Kernfragen betrafen, wann ein anderes Teil des Gemeindegebiets vorliegt, welche Bedeutung wirtschaftlicher Interessen für das Gemeinwohl haben, wie Bedarf an Arbeitsstätten zu ermitteln sei, welche Anforderungen an die Prüfung interkommunaler Alternativen und an Umweltuntersuchungen zu stellen seien sowie die Relevanz der Zahl der betroffenen Eigentümer. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 VwGO vorliegen, insbesondere Divergenz oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. • Die Beschwerde benennt keinen inhaltlich bestimmten abstrakten Rechtssatz, der einen Widerspruch zu früherer höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet; die zitierte Passage des Oberverwaltungsgerichts ist nicht richtig wiedergegeben. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) fehlt die notwendige Darlegung, dass eine über den Einzelfall hinausreichende, klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts vorliegt. • Die Frage, ob mehrere Bebauungspläne erforderlich sind (§ 165 Abs. 2 Satz 1 BauGB), lässt sich hier nicht klären, weil das Oberverwaltungsgericht den entsprechenden Tatbestand nicht festgestellt hat; eine Revision ist deshalb nicht zuzulassen. • § 165 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB enthält nur eine beispielhafte Aufzählung öffentlicher Belange; insoweit ist geklärt, dass wirtschaftliche Förderinteressen und die Versorgung mit Wirtschaftsgütern Gemeinwohlqualität begründen können, abhängig vom Gewicht gegenüber entgegenstehenden Interessen. • Die Ermittlung des Bedarfs an Arbeitsstätten kann sachgerecht die Nachfrage nach Gewerbeflächen als wichtigen Indikator berücksichtigen; dies ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt. • Fragen zur Zumutbarkeit interkommunaler Alternativen und zur Tiefe von Umweltuntersuchungen sind stark einzelfallabhängig und daher nicht für eine grundsätzliche Klärung im Revisionsverfahren geeignet. • Auch die Frage, ob eine Entwicklungssatzung nur bei komplexer Eigentümerstruktur zulässig ist oder auch bei Alleineigentum, ergibt sich aus § 165 BauGB; Eigentum bleibt verfassungsrechtlich zu beachten, kann aber im Abwägungsprozess hinter gewichtigere öffentliche Belange zurücktreten, gegebenenfalls bis zur Enteignung nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Weder wurde ein konkret benannter abstrakter Rechtssatz dargestellt, der eine Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung begründen würde, noch liegt eine derart grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor, dass die Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerechtfertigt wäre. Fragen zur Auslegung und Anwendung von § 165 BauGB sind in weiten Teilen bereits durch die Senatsrechtsprechung beantwortet oder entziehen sich einer verallgemeinerbaren Klärung, weil sie fallabhängig zu beurteilen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die konkrete Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestätigt, soweit es auf die Zulassungsfragen ankam, und betont, dass wirtschaftliche Förderinteressen und die Nachfrage nach Gewerbeflächen als Indikatoren für Gemeinwohlbelange in Entwicklungsmaßnahmen berücksichtigt werden können.