Beschluss
8 B 57/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
• Die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 VwGO ist unzulässig, wenn in demselben Streitgegenstand bereits eine Anfechtungsklage rechtskräftig abgeschlossen ist.
• Eine richterliche Unterschrift ist auch dann wirksam, wenn sie als individuell gestalteter Namenszug erkennbar die Identität und den Willen des Richters dokumentiert; eine bloße Paraphe genügt hingegen nicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde zur Revisionszulassung abgewiesen; Nichtigkeitsfeststellung durch materielle Rechtskraft ausgeschlossen • Die Beschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. • Die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 VwGO ist unzulässig, wenn in demselben Streitgegenstand bereits eine Anfechtungsklage rechtskräftig abgeschlossen ist. • Eine richterliche Unterschrift ist auch dann wirksam, wenn sie als individuell gestalteter Namenszug erkennbar die Identität und den Willen des Richters dokumentiert; eine bloße Paraphe genügt hingegen nicht. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem die Festsetzung eines zweiten Zwangsgeldes zur Durchsetzung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Abwasseranlage bestätigt wurde. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts vom 15.12.2000, gegen den bereits in einem früheren Verfahren Anfechtungsklage erhoben und mit Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20.12.2004 die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts festgestellt worden ist. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz erstmals die Feststellung der Nichtigkeit dieses Verwaltungsakts. Weiter rügt sie Verfahrensmängel, insbesondere die Form der Richterunterschrift im erstinstanzlichen Urteil. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Zulassung der Berufung zurückgewiesen; die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung richtet sich auf Zulassungsgründe des § 132 VwGO. • Die Beschwerde erfüllt die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO nicht und ist unbegründet. • Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Die von der Klägerin aufgeworfenen verfassungs- und eigentumsrechtlichen Fragen würden im Revisionsverfahren nicht zur Entscheidung stehen, weil sie sich auf den Nichtigkeitsfeststellungsantrag beziehen, der hier unzulässig ist. • Materielle Rechtskraft und Unzulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellung: Wegen Identität des Streitgegenstandes ist eine Nichtigkeitsfeststellung nach § 43 VwGO unzulässig, wenn über die Anfechtungsklage bereits rechtskräftig entschieden wurde; die materielle Rechtskraft des Urteils des VG Cottbus nach § 121 VwGO schließt die Nichtigkeitsfeststellung aus. • Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Eine behauptete abweichende Rechtsprechung wäre nicht entscheidungserheblich, weil sie die bereits genannten unzulässigen Fragen zum Nichtigkeitsfeststellungsantrag betrifft und somit im Revisionsverfahren nicht relevant wäre. • Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO): Die Rüge fehlender Unterschrift des Richterin/der Richterin greift nicht durch. Anforderungen an eine wirksame Unterschrift sind ein individuell gestalteter Namenszug, der die Identität des Unterzeichners und dessen Willen, das Schriftstück als endgültig anzusehen, erkennen lässt; dies war hier gegeben. Eine Paraphe ist nicht ausreichend, doch liegt hier ein zulässiger Namenszug vor, der auch für die Geschäftsstelle als Urheber erkennbar war. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die gesetzlichen Zulassungsgründe für die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, sodass die Revision nicht zuzulassen ist. Die Nichtigkeitsfeststellung des Verwaltungsakts vom 15.12.2000 ist wegen der materiellen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils unzulässig. Die Rüge einer unzureichenden Richterunterschrift ist unbegründet, weil der vorhandene Namenszug die Identität des Richters und dessen Willen zur endgültigen Unterzeichnung erkennen lässt. Damit bleibt die Festsetzung des Zwangsgeldes und die dem zugrunde liegende Verfügung in ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.