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Beschluss

5 B 34/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 23. BAföG-ÄndG ist auf Bewilligungszeiträume vor ihrem Inkrafttreten nicht anzuwenden, sofern keine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung besteht. • Fragen des ausgelaufenen Rechts begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Ausnahmen bedürfen konkreter Darlegungen zu einer erheblichen Zahl von Altfällen. • Die Übergangsvorschrift (§ 66a Abs. 2 BAföG n.F.) gilt nur für ausdrücklich genannte Regelungen und Zeiträume und rechtfertigt keine weiterreichende Rückwirkungserstreckung.
Entscheidungsgründe
Keine Rückwirkung der BAföG-Änderung auf bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume • Die Änderung von § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG durch das 23. BAföG-ÄndG ist auf Bewilligungszeiträume vor ihrem Inkrafttreten nicht anzuwenden, sofern keine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung besteht. • Fragen des ausgelaufenen Rechts begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Ausnahmen bedürfen konkreter Darlegungen zu einer erheblichen Zahl von Altfällen. • Die Übergangsvorschrift (§ 66a Abs. 2 BAföG n.F.) gilt nur für ausdrücklich genannte Regelungen und Zeiträume und rechtfertigt keine weiterreichende Rückwirkungserstreckung. Die Klägerin begehrte Ausbildungsförderung für ein Masterstudium, das sie abgeschlossen hatte. Streitgegenstand war, ob die durch das 23. BAföG-ÄndG vom 24.10.2010 angehobene Altersgrenze (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG n.F.) auch auf den Bewilligungszeitraum Oktober 2009 bis Juli 2010 anzuwenden sei. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Frage zugunsten der Verwaltung behandelt und stellte fest, dass allein der bereits abgelaufene Bewilligungszeitraum entscheidungserheblich ist. Die Klägerin rügte sowohl materielle Verfassungsfragen (GG) als auch die Auslegung der Übergangsregelungen des Gesetzes. Die Beschwerde richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben, weil die aufgeworfenen Fragen entweder durch gesetzesinterpretatorische Regeln und bestehende Rechtsprechung ohne revisionsgerichtliche Klärung beantwortet werden können oder sich auf ausgelaufenes Recht beziehen. • Die Neuregelung des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG (n.F.) ist nach ihrem Wortlaut nicht rückwirkend auf Bewilligungszeiträume vor dem 28.10.2010 anzuwenden; eine rückwirkende Geltung ist nicht angeordnet. • Die Übergangsvorschrift des § 66a Abs. 2 BAföG (n.F.) nennt ausdrücklich die anzuwendenden Vorschriften und Zeiträume; da § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG n.F. nicht genannt ist, lässt sich daraus keine weiterreichende Rückwirkung ableiten. • Auslegung und Gesetzeszweck sprechen gegen eine rückwirkende Anwendung: Die Übergangsregelung verfolgt den Zweck, Änderungsbescheide in laufenden Bewilligungszeiträumen zu vermeiden und Verwaltungsaufwand zu begrenzen. • Eine verfassungsrechtliche Rüge (GG-Grundsätze, Sozialstaatsprinzip) rechtfertigt keine Zulassung, weil sie sich auf die inzwischen geänderte, bis 27.10.2010 geltende Fassung des § 10 Abs. 3 BAföG bezieht und damit ausgelaufenes Recht betrifft. • Ausnahmen von der Unbedeutsamkeit ausgelaufenen Rechts erfordern darzulegende Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen; dies hat die Beschwerde nicht substantiiert dargetan. Die Beschwerde wurde nicht zur Revision zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die Anhebung der Altersgrenze für Masterstudiengänge durch das 23. BAföG-ÄndG nicht rückwirkend auf bereits abgelaufene Bewilligungszeiträume angewendet wird. Die Fragen zum verfassungsrechtlichen Bestand der früheren Altersgrenze sind angesichts des ausgelaufenen Rechts nicht grundsätzlicher Bedeutung; hierfür sind konkrete Darlegungen zu einer erheblichen Zahl von Altfällen erforderlich, die nicht erbracht wurden. Mangels Darlegung einer derartigen Bedeutung bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bindend und die Klägerin erhält keine weitergehende Rechtsschutzchance auf Revision.