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Urteil

4 C 7/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Flächen, die in einem isolierten Straßenbebauungsplan als Verkehrsflächen festgesetzt sind und zur Verwirklichung dieser Festsetzungen enteignet werden sollen, können nur nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden. • § 85 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sperrt andere Enteignungsgrundlagen, wenn der Enteignungszweck in § 85 Abs. 1 BauGB genannt ist; ein Wahlrecht zwischen städtebaulicher und fachplanerischer/landesrechtlicher Enteignung besteht nicht. • Die verfolgten Zwecke des Enteignungsträgers (städtebauliche oder straßenrechtliche) sind unerheblich, sofern die Enteignung der Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung dient. • Eine nachträgliche Umdeutung oder Austausch der Rechtsgrundlage des Enteignungsakts durch die Verwaltung ist wegen des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes der Enteignung unzulässig.
Entscheidungsgründe
Enteignung für im Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsflächen nur nach §85 Abs.1 Nr.1 BauGB • Flächen, die in einem isolierten Straßenbebauungsplan als Verkehrsflächen festgesetzt sind und zur Verwirklichung dieser Festsetzungen enteignet werden sollen, können nur nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden. • § 85 Abs. 2 Nr. 1 BauGB sperrt andere Enteignungsgrundlagen, wenn der Enteignungszweck in § 85 Abs. 1 BauGB genannt ist; ein Wahlrecht zwischen städtebaulicher und fachplanerischer/landesrechtlicher Enteignung besteht nicht. • Die verfolgten Zwecke des Enteignungsträgers (städtebauliche oder straßenrechtliche) sind unerheblich, sofern die Enteignung der Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung dient. • Eine nachträgliche Umdeutung oder Austausch der Rechtsgrundlage des Enteignungsakts durch die Verwaltung ist wegen des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes der Enteignung unzulässig. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, von denen Teilflächen in einem isolierten Straßenbebauungsplan als Verkehrsflächen für eine Ortsumgehung festgesetzt sind. Der zuständige Straßenbaulastträger beantragte die Enteignung, und die Behörde entzog dem Kläger Teileigentum mit Bezug auf Art. 40 BayStrWG. Ziel der Planung war die Verlegung der Kreisstraße zur Entlastung des Ortskerns. Das örtliche Interesse der Gemeinde an der Ortsumgehung wurde städtebaulich begründet. Das Berufungsgericht hob den Enteignungsbescheid auf mit der Begründung, eine Enteignung zur Verwirklichung im Bebauungsplan festgesetzter Verkehrsflächen dürfe nur nach den Vorschriften des BauGB erfolgen. Gegen diese Entscheidung legten der Beklagte und der Straßenbaulastträger Revision ein und machten geltend, es verfolgten auch rein straßenbauliche Zwecke, so dass Art. 40 BayStrWG anwendbar sei. • Der Senat hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs für bundesrechtskonform und weist die Revisionen zurück. • Rechtliche Grundlage: § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erlaubt Enteignung zur Nutzung entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans; § 85 Abs. 2 Nr. 1 BauGB schließt dagegen Enteignung auf landesrechtlicher Grundlage für diesen Zweck aus. • Liegt eine Enteignung zur Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung vor, ist allein die städtebauliche Enteignungsnorm einschlägig; ein Wahlrecht zwischen städtebaulicher und sonstiger Enteignungsgrundlage besteht nicht. • Die Auslegung stützt sich auf Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des BauGB: der Bebauungsplan ist auf Umsetzung angelegt und die sogenannte Planverwirklichung erfordert die städtebauliche Enteignung als planakzessorisches Instrument. • Die Sperrwirkung des § 85 Abs. 2 Nr. 1 BauGB richtet sich allein nach dem verfolgten Enteignungszweck (Verwirklichung der im Bebauungsplan festgesetzten Nutzung), nicht danach, welche sonstigen Zwecke zusätzlich verfolgt werden. • Eine Umdeutung oder nachträgliche Ersetzung der Rechtsgrundlage durch die Verwaltung ist unzulässig; die Verwaltung darf nicht ein anderes Enteignungsgesetz anwenden als das zuständige Recht der Kompeten-zordnung vorsieht. Die Revisionen des Beklagten und des Straßenbaulastträgers werden zurückgewiesen. Das Berufungsurteil, mit dem der Enteignungsbescheid aufgehoben wurde, bleibt bestehen, weil die enteigneten Flächen zur Verwirklichung im isolierten Straßenbebauungsplan festgesetzter Verkehrsflächen dienen und damit nur nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB enteignet werden können. Eine Enteignung auf Grundlage des Art. 40 BayStrWG ist insoweit unzulässig. Eine nachträgliche Austausch der Rechtsgrundlage durch die Behörde ist wegen des Gesetzmäßigkeitsgrundsatzes der Enteignung ausgeschlossen. Der Kläger behält damit den Erfolg seiner Klage gegen den angefochtenen Enteignungsbescheid.