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Beschluss

3 B 48/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter sind tragfähig und nicht revisionszulassungsfähig. • Zur Prüfung des Leistungsausschlusses nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz genügt die konkrete Eignung der Tätigkeit, Dritte zu schädigen oder Verfolgungsmaßnahmen auszulösen; der tatsächliche Eintritt solcher Folgen ist nicht erforderlich. • Eine behauptete Zwangslage des Informanten macht die getroffenen Feststellungen nur dann angreifbar, wenn der Kläger konkrete, substantiierte Einwände vorbringt; bloße Behauptungen rechtfertigen keine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision bei IM-Tätigkeit zurückgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter sind tragfähig und nicht revisionszulassungsfähig. • Zur Prüfung des Leistungsausschlusses nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz genügt die konkrete Eignung der Tätigkeit, Dritte zu schädigen oder Verfolgungsmaßnahmen auszulösen; der tatsächliche Eintritt solcher Folgen ist nicht erforderlich. • Eine behauptete Zwangslage des Informanten macht die getroffenen Feststellungen nur dann angreifbar, wenn der Kläger konkrete, substantiierte Einwände vorbringt; bloße Behauptungen rechtfertigen keine weitergehende Aufklärungspflicht des Gerichts. Der Kläger begehrt berufliche Rehabilitierung mit der Begründung, er sei infolge rechtsstaatswidriger Inhaftierung in der DDR an einer Fortsetzung seines Studiums gehindert worden. Die Landesdirektion lehnte ab, weil die BStU den Kläger in den Jahren 1966–1974 als inoffiziellen Mitarbeiter (IM) der Kriminalpolizei der Volkspolizei einordnete. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab und stellte fest, der Kläger habe zahlreiche handschriftliche, von ihm unterzeichnete Berichte sowie Verpflichtungserklärungen verfasst. Diese Berichte seien geeignet gewesen, Verfolgungsmaßnahmen auszulösen oder Dritte zu schädigen; in zwei Fällen hätten konkrete Konsequenzen vorgelegen. Der Kläger behauptete, die Berichte stammten nicht von ihm oder seien unter Zwang entstanden; das Verwaltungsgericht hielt an seinen Feststellungen fest. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. • Anwendbare Normen und Grundsätze: Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) insbesondere § 4 (Ausschluss bei Verstoß gegen Menschlichkeits- oder Rechtsstaatsprinzipien) und Verfahrensrecht der VwGO (§ 132 ff., § 137, § 154). • Zur Sachverhaltsfeststellung: Das Verwaltungsgericht hat verbindlich festgestellt, dass der Kläger als IM tätig war und selbst verfasste, von ihm unterzeichnete Berichte vorliegen; substantielle Verfahrensrügen hiergegen wurden nicht erhoben, sodass diese Feststellungen bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO). • Zur Rechtsanwendung: Für den Leistungsausschluss nach dem BerRehaG kommt es auf die konkrete Eignung der Tätigkeit an, Dritte zu schädigen oder Verfolgungsmaßnahmen auszulösen; der tatsächliche Erfolg ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit im Arbeitsgebiet der Kriminalpolizei, die eng mit dem Staatssicherheitsdienst zusammenarbeitete, fällt unter die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Ausschluss. • Zur Zulassungsfrage: Die Beschwerde erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO; es liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, keine Divergenz zu früheren Entscheidungen und kein Verfahrensmangel, der eine Revision zuzulassen rechtfertigen würde. • Zu Beweiserfordernissen: Das Gericht musste Zeugenvernehmungen nicht anordnen, weil die entscheidungserhebliche Frage der Eignung der Tätigkeit bereits festgestellt wurde und der Kläger keine konkreten, substantiierten Einwendungen gegen die Mitteilung der BStU vorgebracht hat. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger als inoffizieller Mitarbeiter tätig gewesen sei und handschriftliche, von ihm unterzeichnete Berichte vorlägen, sind tragfähig und nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen worden. Nach der einschlägigen Rechtsprechung rechtfertigt die konkrete Eignung der Berichte zur Auslösung von Verfolgungsmaßnahmen oder zur Schädigung Dritter den Ausschluss von Rehabilitationsleistungen nach dem BerRehaG; ein tatsächliches Eintreten dieser Folgen ist nicht erforderlich. Die behauptete Zwangslage des Klägers wurde nicht ausreichend substantiell dargelegt, sodass keine weitergehende Aufklärungspflicht bestand. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 5.000 € festgesetzt.