Beschluss
6 B 15/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Zulassungsrügen (Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrüge) bleiben ohne Erfolg.
• Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Formulierung einer bestimmten, noch ungeklärten höchstrichterlichen Rechtsfrage sowie die Darstellung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung erforderlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Die Abwägung zwischen Presseinteresse und Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts kann zugunsten des Persönlichkeitsrechts getroffen werden, wenn die Veröffentlichung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung führt; tatrichterliche Feststellungen hierzu sind revisionsrechtlich maßgeblich.
• Divergenzrügen setzen die Benennung eines konkreten abstrakten Rechtssatzes voraus, gegen den die angefochtene Entscheidung verstößt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
• Verfahrensrügen sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen ohne Verhältnis zu einer konkreten Verfahrensvorschrift genügen nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Abwägung Presseinteresse gegen Persönlichkeitsrecht rechtmäßig • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die Zulassungsrügen (Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrüge) bleiben ohne Erfolg. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Formulierung einer bestimmten, noch ungeklärten höchstrichterlichen Rechtsfrage sowie die Darstellung der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung erforderlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die Abwägung zwischen Presseinteresse und Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts kann zugunsten des Persönlichkeitsrechts getroffen werden, wenn die Veröffentlichung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung führt; tatrichterliche Feststellungen hierzu sind revisionsrechtlich maßgeblich. • Divergenzrügen setzen die Benennung eines konkreten abstrakten Rechtssatzes voraus, gegen den die angefochtene Entscheidung verstößt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Verfahrensrügen sind substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen ohne Verhältnis zu einer konkreten Verfahrensvorschrift genügen nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Kläger begehrten im Wege der presserechtlichen Auskunftsklage die Nennung des Namens eines Mitarbeiters des beklagten Ministeriums, der als Letztunterzeichner in einem Verwaltungsakt genannt worden sein soll. Das Berufungsgericht verneinte die Entscheidungserheblichkeit der Kenntnis des Namens und gab dem Persönlichkeitsinteresse des Mitarbeiters den Vorrang. Die Kläger beantragten unter anderem ein in-camera-Verfahren und rügten die Verletzung verfahrensrechtlicher Rechte; sie beriefen sich auf ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Gewichtung des Persönlichkeitsrechts und begründete die Abwägung mit der Wahrscheinlichkeit einer verletzenden Veröffentlichung. Die Kläger wandten sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und rügten grundsätzliche, divergente und verfahrensrechtliche Fehler. • Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt konkrete, ungeklärte höchstrichterliche Rechtsfrage und Darlegung der über den Einzelfall hinausgehenden Relevanz voraus (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen sind entweder unspezifisch oder betreffen die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften, nicht eine bundesrechtlich offene Grundsatzfrage. • Die Abwägung zwischen Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und informationellem Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist tatrichterlich geprägt; die Bekanntgabe, dass ein Amtsträger Letztunterzeichner eines Verwaltungsvorgangs war, kann einen persönlichen Lebenssachverhalt im Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts darstellen. • Die Annahme des Berufungsgerichts, dass bei Kenntnis des Namens mit hoher Wahrscheinlichkeit eine veröffentlichende Berichterstattung erfolgen würde, ist eine revisionsrechtlich bindende Tatsachenwürdigung und begründet keine grundsätzliche Rechtsfrage. • Eine behauptete Divergenz mit Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist unbegründet, weil das Berufungsgericht die einschlägige Rechtsprechung berücksichtigt hat und zu dem Ergebnis gelangte, dass das Persönlichkeitsinteresse überwiegt; abweichende Anwendung abstrakter Rechtssätze wurde nicht hinreichend dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). • Verfahrensrügen scheitern, weil das Berufungsgericht das Antragserfordernis für ein in-camera-Verfahren geprüft und abgelehnt hat; die Beschwerde nennt keine konkrete Verfahrensnorm, gegen die verstoßen worden sei, und trägt die behaupteten Verfahrensmängel nicht substantiiert vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht verneint die Zulassungsgründe: Es liegen weder eine hinreichend konkretisierte grundsätzliche Rechtsfrage noch eine begründete Divergenz vor, und die Verfahrensrügen sind nicht substantiiert dargelegt. Die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Mitarbeiters hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, da das Berufungsgericht tatrichterlich feststellte, dass bei Kenntnis des Namens mit hoher Wahrscheinlichkeit eine verletzende Veröffentlichung erfolgt wäre. Soweit die Kläger auf eine verfassungsrechtlich gebotene freie Entscheidung der Presse verweisen, hat das Berufungsgericht die einschlägige Verfassungsrechtsprechung berücksichtigt und die Gewichtung im konkreten Einzelfall für gerechtfertigt erachtet. Damit ist die Revision nicht zuzulassen.