Urteil
7 C 24/11
BVERWG, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die periodenübergreifende Zuteilungsgarantie des § 11 Abs.1 Satz 6 ZuG 2007 gilt nicht für Bestandsanlagen, die in der ersten Handelsperiode nach § 7 Abs.12 ZuG 2007 die Optionsregelung gewählt haben.
• § 7 Abs.12 ZuG 2007 verweist nur insoweit auf § 11 ZuG 2007, als die dortigen Regelungen die Zuteilungsmethodik betreffen; die auf einen 14jährigen Schutzzeitraum ab Inbetriebnahme abstellende Vorschrift des § 11 Abs.1 Satz6 ist ersichtlich auf Neuanlagen beschränkt.
• Sinn, Zweck und Systematik des Zuteilungsgesetzes 2007 rechtfertigen keine teleologische Ausweitung der 14jährigen Privilegierung auf Optionsanlagen; privilegierende periodenübergreifende Zuteilungen knüpfen an bereits erbrachte aktive Emissionsminderungen.
• Die Optionsregelung bleibt auch ohne Anwendung der 14jährigen Garantie wirksam; sie bietet weiterhin Vorteile gegenüber der historischen Allokation, insbesondere für gering ausgelastete Bestandsanlagen.
Entscheidungsgründe
Keine 14‑jährige Zuteilungsgarantie für Optionsanlagen nach ZuG 2007 • Die periodenübergreifende Zuteilungsgarantie des § 11 Abs.1 Satz 6 ZuG 2007 gilt nicht für Bestandsanlagen, die in der ersten Handelsperiode nach § 7 Abs.12 ZuG 2007 die Optionsregelung gewählt haben. • § 7 Abs.12 ZuG 2007 verweist nur insoweit auf § 11 ZuG 2007, als die dortigen Regelungen die Zuteilungsmethodik betreffen; die auf einen 14jährigen Schutzzeitraum ab Inbetriebnahme abstellende Vorschrift des § 11 Abs.1 Satz6 ist ersichtlich auf Neuanlagen beschränkt. • Sinn, Zweck und Systematik des Zuteilungsgesetzes 2007 rechtfertigen keine teleologische Ausweitung der 14jährigen Privilegierung auf Optionsanlagen; privilegierende periodenübergreifende Zuteilungen knüpfen an bereits erbrachte aktive Emissionsminderungen. • Die Optionsregelung bleibt auch ohne Anwendung der 14jährigen Garantie wirksam; sie bietet weiterhin Vorteile gegenüber der historischen Allokation, insbesondere für gering ausgelastete Bestandsanlagen. Die Klägerin betreibt eine Glas- und Glasfaseranlage und beantragte die kostenlose Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für 2008–2012. In der ersten Handelsperiode 2005–2007 hatte sie gemäß § 7 Abs.12 ZuG 2007 die Optionsregelung gewählt und 71.367 Berechtigungen erhalten; für die zweite Periode beantragte sie 202.270, die Behörde gewährte jedoch nur 61.775. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage bzw. die Berufung ab. Streitpunkt war, ob die periodenübergreifende 14jährige Zuteilungsgarantie des § 11 Abs.1 Satz6 ZuG 2007 auch auf Optionsanlagen Anwendung findet. Die Klägerin rügte eine verfassungskonforme und unionsrechtliche Bindung an die Zuteilungsgarantie; die Gerichte hielten dagegen die Vorschrift ersichtlich für Neuanlagen und sahen keine Grundlage für deren Ausdehnung auf Optionsanlagen. • Die Revision ist unbegründet; das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Anwendung von § 11 Abs.1 Satz6 ZuG 2007 auf Optionsanlagen verneint. • Aus Wortlaut und systematischer Verweisung in § 7 Abs.12 ZuG 2007 folgt nur eine Übernahme der zuteilungsrelevanten Methodenregelungen des § 11 (Sätze 1–5), nicht aber der in Satz 6 geregelten 14jährigen Frist, die an die Inbetriebnahme anknüpft. • § 11 Abs.1 Satz6 ZuG 2007 richtet sich nach seinem Wortlaut und Zweck an Neuanlagen: Die 14jährige Garantie setzt voraus, dass die Anlage ab Inbetriebnahme typischerweise mit modernster emissionsmindernder Technik ausgestattet ist; dies ist bei Altanlagen, die lediglich die Optionsregelung wählen, typischerweise nicht gegeben. • Die Gesetzessystematik des ZuG 2007 zeigt, dass periodenübergreifende Privilegierungen an bereits erbrachte, aktive Emissionsminderungsmaßnahmen anknüpfen (etwa §§ 8, 10, 12 ZuG 2007); eine gleichartige Begünstigung bloßer Optionsanlagen würde einen Wertungswiderspruch erzeugen. • Die Optionsregelung verliert durch den Ausschluss von der 14jährigen Garantie nicht ihren Rechtswert: Sie bleibt eine Alternative zur historischen Allokation und kann für bestimmte Bestandsanlagen Vorteile bieten. • Unions- und verfassungsrechtliche Einwände der Klägerin zur Fortgeltung der Garantie nach Auslaufen des ersten Zuteilungsgesetzes waren nicht entscheidungserheblich. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf die zusätzlichen 140.495 Emissionsberechtigungen, weil die periodenübergreifende Zuteilungsgarantie des § 11 Abs.1 Satz6 ZuG 2007 nicht auf Bestandsanlagen anwendbar ist, die in der ersten Handelsperiode die Optionsregelung nach § 7 Abs.12 ZuG 2007 gewählt haben. Wortlaut, Zweck und Systematik des Zuteilungsgesetzes 2007 rechtfertigen keine Ausdehnung der 14jährigen Privilegierung auf Optionsanlagen; privilegierende Zuteilungen setzen typischerweise bereits erbrachte Investitionen in emissionsmindernde Technik voraus. Die Optionsmöglichkeit bleibt insoweit bestehen, führt aber nicht zu einem umfassenden Anspruch auf periodenübergreifende Garantiezuteilung.