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Urteil

2 WD 33/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei beschränkter Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz gebunden. • Die Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§7 SG), zur Wahrheit (§13 Abs.1 SG) und zur Achtungs‑ und Vertrauenswürdigkeit (§17 Abs.2 S.1 SG) kann bei wiederholtem Trennungsgeld‑/Reisekostenbetrug über einen längeren Zeitraum die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. • Eine unterbliebene Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Vorinstanz begründet nicht stets einen Rückverweis, wenn die fehlende Verteidigung die Bemessung der Maßnahme nicht beeinflusst hat. • Bei der Bemessung ist als Ausgangspunkt in Fällen von vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung in Betracht zu ziehen; bei besonders schwerem Fall (hoher Schaden, vielfache Tathandlungen, kriminelle Energie) kann die Höchstmaßnahme erforderlich sein.
Entscheidungsgründe
Entfernung aus dem Dienst wegen wiederholten Trennungsgeld- und Reisekostenbetrugs • Bei beschränkter Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist der Senat an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz gebunden. • Die Verletzung der Pflichten zum treuen Dienen (§7 SG), zur Wahrheit (§13 Abs.1 SG) und zur Achtungs‑ und Vertrauenswürdigkeit (§17 Abs.2 S.1 SG) kann bei wiederholtem Trennungsgeld‑/Reisekostenbetrug über einen längeren Zeitraum die Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. • Eine unterbliebene Bestellung eines Pflichtverteidigers in der Vorinstanz begründet nicht stets einen Rückverweis, wenn die fehlende Verteidigung die Bemessung der Maßnahme nicht beeinflusst hat. • Bei der Bemessung ist als Ausgangspunkt in Fällen von vorsätzlicher Schädigung des Dienstherrn regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung in Betracht zu ziehen; bei besonders schwerem Fall (hoher Schaden, vielfache Tathandlungen, kriminelle Energie) kann die Höchstmaßnahme erforderlich sein. Hauptfeldwebel und Militärkraftfahrlehrer beantragte wiederholt zwischen Sept. 2007 und Okt. 2009 Trennungsgeld, Mietzuschuss und Reisebeihilfen, obwohl er ab Sept. 2007 seinen Familienwohnsitz aufgegeben hatte. In 23 Anträgen verschaffte er sich so Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.537,71 EUR. Strafgerichtlich wurde er wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu 10 Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Disziplinarisch wurde ihm ein Dienstvergehen nach §23 Abs.1 i.V.m. §§7,13 Abs.1,17 Abs.2 S.1 SG vorgeworfen; das Truppendienstgericht setzte ihn mit Urteil zur Disziplinarmaßnahme in den Dienstgrad eines Feldwebels herab. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft legte Berufung gegen die Bemessung ein und begehrte die Entfernung aus dem Dienst. Der Senat prüfte die Bemessung der Disziplinarmaßnahme unter Bindung an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz. • Zulässigkeit: Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft ist form- und fristgerecht eingelegt und auf die Bemessung beschränkt; der Senat ist an die Tat- und Schuldfeststellungen der Vorinstanz gebunden (§84 WDO, §91 WDO). • Verfahrensfragen: Die unterbliebene Pflichtverteidigerbestellung in der Vorinstanz ist zwar ein schwerer Verfahrensfehler, rechtfertigt aber keinen Rückverweis, weil die festgestellten Tatsachen (insb. das strafrechtliche Urteil) so eindeutig sind, dass ein Verteidiger in der Vorinstanz an diesen Feststellungen nichts zugunsten des Soldaten hätte ändern können (§90, §121 WDO). Auch sonstige Verfahrensmängel sind nicht erheblich, insbesondere war das Schlussgehör ausreichend gewährleistet (§97 WDO). • Tat‑ und Rechtswürdigung: Die Feststellungen der Vorinstanz und des Strafurteils belegen vorsätzliches und wiederholtes Fehlverhalten: vorsätzlicher Betrug zur Erlangung von Zahlungen trotz fehlendem Anspruch. Das stellt eine Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§7 SG), der Wahrheitspflicht (§13 Abs.1 SG) und der Pflicht zu achtungs‑ und vertrauenswürdigem Verhalten (§17 Abs.2 S.1 SG) dar. • Bemessung: Maßgeblich sind Zweck des Wehrdisziplinarrechts (Wiederherstellung/Sicherung des Dienstbetriebs) und die Kriterien des §38 Abs.1 WDO. Ausgangspunkt sind bei der hier vorliegenden vorsätzlichen Schädigung regelmäßig Dienstgradherabsetzungen; die Kombination hoher Schadenshöhe, vielfacher Tathandlungen über ca. zwei Jahre und gewerbsmäßiger Ausrichtung rechtfertigt aber die Annahme eines besonders schweren Falls. • Gewicht der Umstände: Entlastende Umstände (gute dienstliche Beurteilungen, Geständnis, Wiedergutmachungsbereitschaft, fehlende Vorbelastung) genügen nicht, das Vertrauen des Dienstherrn wiederherzustellen, da Geständnis und Rückzahlung erst nach Entdeckung bzw. bestandskräftigen Rückforderungsbescheiden erfolgten und die Taten erhebliche kriminelle Energie erkennen lassen. • Rechtsfolgen: Unter Abwägung aller Umstände ist die Entfernung aus dem Dienst die erforderliche und angemessene Maßnahme; mildere Maßnahmen würden der Schwere des Vergehens und der Funktionserfordernis nicht gerecht. Die Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft gegen die bemessene Disziplinarmaßnahme war erfolgreich. Der Senat kommt nach gebotener Abwägung und unter Berücksichtigung der bindenden Tat‑ und Schuldfeststellungen zum Ergebnis, dass der Soldat aufgrund vorsätzlicher, wiederholter und erheblich schädigender Pflichtverletzungen (Trennungsgeld‑/Reisekostenbetrug über zwei Jahre, Gesamtschaden über 15.000 EUR) das Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstört hat. Vor diesem Hintergrund ist die Verhängung der Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, erforderlich und rechtmäßig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Soldaten aufzuerlegen.