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Beschluss

4 BN 36/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht gegeben ist. • Ob eine mit der Zweckbestimmung "Grünfläche: Sportplatz" nach §9 Abs.1 Nr.15 BauGB oder eine "Sportanlage" nach §9 Abs.1 Nr.5 BauGB vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist nicht allgemein-rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. • Die Beurteilung, ob bauliche Anlagen bei einer als Grünfläche festgesetzten Fläche nur untergeordnet sind, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung und ist nicht pauschalierbar.
Entscheidungsgründe
Abgrenzung: Grünfläche (Sportplatz) vs. Sportanlage im Bebauungsplan • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nicht gegeben ist. • Ob eine mit der Zweckbestimmung "Grünfläche: Sportplatz" nach §9 Abs.1 Nr.15 BauGB oder eine "Sportanlage" nach §9 Abs.1 Nr.5 BauGB vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist nicht allgemein-rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. • Die Beurteilung, ob bauliche Anlagen bei einer als Grünfläche festgesetzten Fläche nur untergeordnet sind, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung und ist nicht pauschalierbar. Die Gemeinde setzte in einem Bebauungsplan eine Fläche mit der Zweckbestimmung "Grünfläche: Sportplatz" fest. Streitgegenstand war, ob dies zulässig ist, obwohl die Festsetzung Umkleide- und Technikräume, eine Lärmschutzwand, Stellplätze und regelmäßigen Nutzungsbetrieb durch Sportvereine vorsah. Die Antragsgegnerin rügte, es handele sich vielmehr um eine Sportanlage im Sinne des §9 Abs.1 Nr.5 BauGB, sodass die Festsetzung fehlerhaft sei. Das Oberverwaltungsgericht bejahte nach Würdigung des konkreten Umfangs der baulichen Anlagen, dass die Fläche nicht mehr durch Grün geprägt sei und damit die Festsetzung nicht als bloße Grünfläche anzusehen sei. Die Antragsgegnerin beantragte daraufhin die Zulassung der Revision mit der Behauptung grundsätzlicher Bedeutung dieser Abgrenzungsfrage. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte nur die Zulassung zur Revision, nicht die materielle Entscheidung. • Die Beschwerde stützt sich auf §132 Abs.2 Nr.1 VwGO; maßgeblich ist, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. • Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage lautet, ob ein Sportplatz mit zugehörigen baulichen Anlagen als Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz (§9 Abs.1 Nr.15 BauGB) oder als Sportanlage (§9 Abs.1 Nr.5 BauGB) eingeordnet werden muss. • Die Rechtsfrage ist nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, weil die Entscheidung hierüber nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu treffen ist und sich nicht verallgemeinern lässt. • Die Rechtsprechung und Literatur gehen davon aus, dass Grünflächen grundsätzlich eine nichtbauliche, durch Bewuchs geprägte Nutzung regeln, gleichwohl bauliche Anlagen zulässig sind, wenn sie nur untergeordnete Bedeutung haben; eine generelle Definition des Begriffs der Unterordnung fehlt. • Das Oberverwaltungsgericht hat unter Würdigung des Umfangs der zulässigen baulichen Anlagen festgestellt, dass die festgesetzte Fläche folglich nicht mehr durch Grün geprägt sei; die Beschwerde rügt nur eine fehlerhafte Einzelfallprüfung, was die Zulassung der Revision nicht begründet. • Kosten- und Streitwertentscheidung basieren auf §154 Abs.2 VwGO sowie §47 Abs.1 und 3, §52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Zulassungsvoraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht erfüllt. Die beanstandete Rechtsfrage ist nicht für eine generelle, rechtsgrundsätzliche Klärung geeignet, da die Abgrenzung zwischen einer Grünfläche mit Zweckbestimmung Sportplatz (§9 Abs.1 Nr.15 BauGB) und einer Sportanlage (§9 Abs.1 Nr.5 BauGB) eine einzelfallbezogene Prüfung erfordert. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des Umfangs der zulässigen baulichen Anlagen festgestellt, dass die Fläche nicht mehr durch Grün geprägt ist; eine reine Grundsatzrüge, die nur die Einzelfallwürdigung angreift, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.