Beschluss
8 B 26/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts an volkseigenen Grundstücken wurde durch Aushändigung der Verleihungsurkunde wirksam; die Eintragung im Grundbuch war nur Dokumentation und nicht Entstehungsvoraussetzung.
• Die Verleihung eines umfassenderen Nutzungsrechts trotz früherer Verleihung eines beschränkten Nutzungsrechts ist nicht ausgeschlossen; ein Wechsel des Nutzungsberechtigten kann mit Verleihung eines veränderten Nutzungsrechts einhergehen.
• Die behaupteten Zulassungsgründe zur Revision (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) sind nicht dargetan bzw. nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Entstehung und Umfang dinglicher Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken • Die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechts an volkseigenen Grundstücken wurde durch Aushändigung der Verleihungsurkunde wirksam; die Eintragung im Grundbuch war nur Dokumentation und nicht Entstehungsvoraussetzung. • Die Verleihung eines umfassenderen Nutzungsrechts trotz früherer Verleihung eines beschränkten Nutzungsrechts ist nicht ausgeschlossen; ein Wechsel des Nutzungsberechtigten kann mit Verleihung eines veränderten Nutzungsrechts einhergehen. • Die behaupteten Zulassungsgründe zur Revision (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) sind nicht dargetan bzw. nicht erfüllt. Der Kläger verlangt die Rückübertragung seines hälftigen Bruchteilseigentums an einer 390 qm Teilfläche eines mit Wohnhaus bebauten 890 qm großen Grundstücks. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil der Beigeladene zu 1 das Grundstück redlich erworben habe; ihm sei 1988 das dingliche Nutzungsrecht am gesamten Grundstück verliehen worden. Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte insbesondere Fragen zur Entstehung und Eintragung des Nutzungsrechts nach DDR-Recht sowie Verfahrensmängel. Er machte geltend, die Eintragung im Grundbuch habe für die Entstehung des Nutzungsrechts Bedeutung und es sei zu prüfen, ob bei Erwerb des Gebäudes durch Kauf die Verleihung eines erweiterten Nutzungsrechts ausgeschlossen gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Erwerber in das Gebäudegrundbuchblatt eingetragen wurde und dass kein Anhalt für die Unwirksamkeit oder Nichtvollzug des Kaufvertrags besteht. Der Kläger kritisierte außerdem die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts und die Ablehnung bestimmter Beweisanträge. • Wirkung der Verleihungsurkunde: Nach § 287 ZGB in Verbindung mit Regelungen des NutzRG wurde das Nutzungsrecht durch Aushändigung der Verleihungsurkunde wirksam; die vorgesehene Grundbucheintragung diente nur der staatlichen Dokumentation und war keine Entstehungsvoraussetzung. • Kein Ausschluss erneuter/erweiterter Verleihung: Es ist nicht erkennbar, dass § 289 ZGB oder sonstige Vorschriften die Verleihung eines umfassenderen Nutzungsrechts ausschlossen, wenn zuvor ein beschränktes Nutzungsrecht bestand oder der Berechtigte wechselte; der Übergang des Nutzungsrechts beim Eigenheimverkauf schließt nicht aus, dass stattdessen eine veränderte Verleihung erfolgen durfte. • Zulassungsgründe zur Revision nicht erfüllt: Die vom Kläger geltend gemachten Gründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO) und der Divergenz (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) sind nicht gegeben; es fehlt an einer revisiblen Rechtsfrage und an Darlegung einer Abweichung von einem konkreten rechtlichen Obersatz der Rechtsprechung. • Verfahrensrüge unbegründet: Die Rüge selektiver Aktenauswertung greift nicht durch, weil für die gerichtliche Rechtsauffassung die Grundbuchlage für die Entstehung des umfassenden Nutzungsrechts nicht entscheidend war; abgelehnte Beweisanträge waren insoweit unzureichend konkret und stützten sich nicht auf benannte, beweisbare Tatsachen (§ 359 ZPO analog). • Sachverhaltsfeststellungen ausreichend: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Erwerber in das Gebäudegrundbuchblatt eingetragen wurde und der Kläger nicht behauptet, der Kaufvertrag sei unwirksam oder nicht vollzogen worden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt; die beanstandeten Fragen betreffen kein revisibles Recht und rechtfertigen keine höchstrichterliche Klärung. In der Sache besteht kein Anspruch des Klägers auf Rückübertragung, weil der Beigeladene zu 1 das dingliche Nutzungsrecht am gesamten Grundstück 1988 wirksam verliehen erhielt und der Erwerb des Eigenheims durch Kauf wirksam vollzogen wurde. Verfahrensrechtliche Beanstandungen, insbesondere zur Beweiswürdigung und Ablehnung von Beweisanträgen, sind unbegründet, weil die beantragten Beweismittel keine konkret benannten, beweisbaren Tatsachen enthielten.