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Urteil

1 C 13/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei besonderen Anhaltspunkten für psychische Störungen ist ein Beweisantrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens grundsätzlich zu prüfen; die Ablehnung ohne ausreichende Begründung verletzt das rechtliche Gehör. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen sind die Sach- und Rechtslage sowie die Gefahrenprognose auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts abzustellen. • Bei der Gefahrenprognose ist eine Korrelation von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß zu berücksichtigen; je schwerer der drohende Schaden, desto geringere Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit. • Die materiell-rechtlichen Wirkungen einer Ausweisung (insbesondere Titelvernichtung und Ausreisepflicht) erfordern im Regelfall eine rückwirkende (ex tunc) Aufhebung, wenn die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig war.
Entscheidungsgründe
Ausweisung und Beweiserhebung bei psychischen Auffälligkeiten; Zeitpunktmaßstab der gerichtlichen Überprüfung • Bei besonderen Anhaltspunkten für psychische Störungen ist ein Beweisantrag auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens grundsätzlich zu prüfen; die Ablehnung ohne ausreichende Begründung verletzt das rechtliche Gehör. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen sind die Sach- und Rechtslage sowie die Gefahrenprognose auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts abzustellen. • Bei der Gefahrenprognose ist eine Korrelation von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß zu berücksichtigen; je schwerer der drohende Schaden, desto geringere Anforderungen an die Eintrittswahrscheinlichkeit. • Die materiell-rechtlichen Wirkungen einer Ausweisung (insbesondere Titelvernichtung und Ausreisepflicht) erfordern im Regelfall eine rückwirkende (ex tunc) Aufhebung, wenn die Ausweisung im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig war. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, war seit 1991 in Deutschland; er erhielt 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, später eine Niederlassungserlaubnis. Nach Trennung von seiner Ehefrau kam es 2008 zu psychischen Problemen; am 14.12.2008 drang er in die frühere Familienwohnung ein, bedrohte Frau und Kinder und verletzte die Frau; strafrechtlich wurde er verurteilt. Das Regierungspräsidium verfügte 2009 seine Ausweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde später zur Bewährung ausgesetzt. Verwaltungsgericht und Berufungsgericht prüften die Rechtmäßigkeit der Ausweisung; das Berufungsgericht lehnte die Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens ab und wies die Berufung des Beklagten zurück. Der Beklagte rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung des Beweisantrags; der Kläger begehrte hilfsweise Befristung der Wirkungen der Ausweisung. • Die Revision ist zulässig und begründet; das Berufungsgericht hat durch die unbegründete Ablehnung des Beweisantrags das rechtliche Gehör verletzt (§ 103 Abs.1 GG, § 108 Abs.2 VwGO). • Bei erheblichen Hinweisen auf psychische Störungen, die für die Gefahrenprognose relevant sind, bedarf die Beurteilung besonderer medizinischer Sachkunde; das Gericht darf nicht ohne nachvollziehbare Darlegung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen. • Die Gesamtpersönlichkeit des Verurteilten und nachträgliche Entwicklungen sind für die Gefahrenprognose entscheidend; allein Strafurteil und Tatgenese reichen nicht immer aus. • Für assoziationsberechtigte türkische Arbeitnehmer gilt Art. 14 Abs.1 ARB 1/80; wegen langjährigem rechtmäßigem Aufenthalt kommt zudem die Daueraufenthaltsrichtlinie (Art.12 RL 2003/109/EG) als Schutzrahmen in Betracht. • Bei der Gefahrenprognose ist die Korrelation von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß zu beachten; schwerwiegende drohende Schäden rechtfertigen niedrigere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts. • Die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts zu stützen. • Materiell-rechtliche Wirkungen der Ausweisung (Titelvernichtung, Ausreisepflicht) sprechen dafür, dass eine im maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrige Ausweisung ex tunc aufzuheben ist; eine rein zeitlich begrenzte (ex nunc) Aufhebung lässt materielle Lücken entstehen. Die Revision ist begründet; das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil die Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines fachpsychiatrischen Gutachtens das rechtliche Gehör verletzt hat. Das Berufungsgericht hat in erneuter Verhandlung die erforderliche fachliche Sachkunde zu beschaffen und zu klären, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Wiederholungsgefahr bestand. Ergibt die fachkundige Prüfung, dass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht, ist die Ausweisung als rechtswidrig aufzuheben und damit ex tunc zu beseitigen, was den früheren aufenthaltsrechtlichen Zustand wiederherstellt. Sollte dagegen eine Fortbestehung der Wiederholungsgefahr festgestellt werden, hat das Berufungsgericht über die weitere Rechtmäßigkeit der Ausweisung und gegebenenfalls über den begünstigten Hilfsantrag des Klägers auf Befristung der Wirkungen zu entscheiden.