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Beschluss

9 B 18/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, wenn die aufgeworfenen Fragen überwiegend Landesrecht betreffen und keine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts vorliegt. • Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn eine vorrangige Auslegung des Verwaltungsakts Zweifel an seiner Bestimmtheit beseitigt. • Verfahrensrügen (Amtsermittlungsprincip, rechtliches Gehör, Begründungspflicht) rechtfertigen nur dann Zulassung der Revision, wenn konkret dargelegt wird, welche Beweismittel mit welchem Ergebnis fehlen und dass das Gericht auf den wesentlichen Kern entscheidungserheblicher Vorträge nicht eingegangen ist.
Entscheidungsgründe
Bestimmtheitseinwand gegen Eintragung in Bestandsverzeichnis scheitert an Auslegungsmöglichkeit • Die Revision wird nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, wenn die aufgeworfenen Fragen überwiegend Landesrecht betreffen und keine grundsätzliche klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Bundesrechts vorliegt. • Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Unbestimmtheit scheidet aus, wenn eine vorrangige Auslegung des Verwaltungsakts Zweifel an seiner Bestimmtheit beseitigt. • Verfahrensrügen (Amtsermittlungsprincip, rechtliches Gehör, Begründungspflicht) rechtfertigen nur dann Zulassung der Revision, wenn konkret dargelegt wird, welche Beweismittel mit welchem Ergebnis fehlen und dass das Gericht auf den wesentlichen Kern entscheidungserheblicher Vorträge nicht eingegangen ist. Die Gemeinde S. hatte 1969 eine Eintragung "Ortsstraße F. Kapelle - G-tor 120 m" in ihr Bestandsverzeichnis bekanntgemacht. Streitparteien sind der Kläger, der die Öffentlich-Rechtlichkeit des Weges geltend macht, und die Beigeladene, die behauptet, der vermeintlich gewidmete Weg greife in ihr Privateigentum und bilde mit Nachbarparzellen eine Einheit. Strittig ist insbesondere, ob die Eintragung wegen fehlender Flurstücksnummern unbestimmt und damit nichtig sei, ob die Längenangabe von 120 m zutreffend ist und ob der vermeintliche Weg auf nicht gewidmetes Privateigentum hinausreicht. Das Berufungsgericht hatte die Eintragung ausgelegt und festgestellt, dass die abgemarkten Wegegrundstücke den heutigen Flurstücken 8/10 und 8/12 entsprechen und im Bestand stehen. Der Kläger befürchtete ansonsten eine Sperrung des Weges durch die Beigeladene; diese rügte Verfahrensmängel und unzureichende Abgrenzung gegenüber dem Flurstück 8/9. • Zulassungsablehnung wegen Grundsatzfragen: Die aufgeworfenen Fragen betreffen überwiegend nicht revisibles Landesrecht (Art.67 Abs.4 BayStrWG) und historische Zustände von 1969; die Verknüpfung mit allgemein-rechtstaatlichen Anforderungen an Bestimmtheit genügt nicht zur Zulassung der Revision. • Bestimmtheit und Auslegung: Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Unbestimmtheit kommt nicht in Betracht, wenn durch vorrangige Auslegung der Inhalt des Verwaltungsakts hinreichend bestimmt werden kann; das Berufungsgericht hat eine solche Auslegung vorgenommen und die Eintragung zu den Flurstücken 8/10 und 8/12 bestimmt. • Beweis- und Verfahrensrügen: Die Beschwerde hat die erforderlichen konkreten Darlegungen nach §133 Abs.3 VwGO nicht erbracht; es wird nicht aufgezeigt, welche Beweismittel mit welchem Ergebnis gefehlt hätten oder dass das Gericht den entscheidungserheblichen Kern des Vortrags übergangen hat. • Längenangabe und Datengrundlage: Die Berufungsinstanz hat die 120 m aus amtlichen Lageplänen herleitbar befunden; ergänzende Nutzung von Geodaten wurde lediglich bestätigend angeführt und begründet keine Überraschungentscheidung. • Abgrenzung gegenüber Nachbarparzellen: Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die abgemarkten Flächen bereits zum Zeitpunkt der Eintragung erkennbar und abgrenzbar waren; daher bestand keine Veranlassung zu weitergehender Sachaufklärung oder ergänzender Beweisaufnahme. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechts oder wegen Verfahrensmängeln sind nicht erfüllt. Die Eintragung in das Bestandsverzeichnis ist nicht schon deshalb nichtig, weil keine Flurstücksnummern angegeben wurden; eine vorrangige Auslegung beseitigt die vermeintliche Unbestimmtheit und ordnet die Eintragung den Flurstücken 8/10 und 8/12 zu. Verfahrensrügen der Beigeladenen zu Amtsermittlung, rechtlichem Gehör und Begründungspflicht sind nicht hinreichend substantiiert dargelegt und begründen keinen Verfahrensfehler. Damit bleibt die Entscheidung der Berufungsinstanz bestehen; der Kläger hat kein weiteres revisionsrechtlich relevantes Vorbringen zur Zulassung der Revision geliefert.