Beschluss
1 WB 35/12
BVERWG, Entscheidung vom
10mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Entscheidungen über die Erstattung notwendiger Aufwendungen nach Erledigung der Hauptsache sind gemäß § 16a Abs. 5 WBO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter zu treffen.
• Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO).
• Bei offenen Erfolgsaussichten des ursprünglich verfolgten Rechtsbegehrens kann eine hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Bund gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung nach Erledigung: hälftige Kostentragung bei offenen Erfolgsaussichten • Entscheidungen über die Erstattung notwendiger Aufwendungen nach Erledigung der Hauptsache sind gemäß § 16a Abs. 5 WBO in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter zu treffen. • Bei übereinstimmender Erledigungserklärung sind die Kosten nach billigem Ermessen zu verteilen (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 VwGO). • Bei offenen Erfolgsaussichten des ursprünglich verfolgten Rechtsbegehrens kann eine hälftige Kostenteilung zwischen Antragsteller und Bund gerechtfertigt sein. Der Antragsteller, Berufssoldat, begehrte seine Versetzung auf einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten. Die Stammdienststelle lehnte das Versetzungsgesuch mehrfach ab; nach Beschwerden wurden zwei Ablehnungen aufgehoben, zuletzt jedoch mit Bescheid vom 19. Mai 2011 erneut abgelehnt. Der Bundesminister verwies die Beschwerde zurück. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung und beauftragte Bevollmächtigte. Vor Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht teilte die Stammdienststelle in einem Personalgespräch mit, den Antragsteller bei einer künftigen, nicht identischen Stellenbesetzung mitbetrachten zu wollen. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Hauptsache-Streit für erledigt; der Antragsteller verlangte Erstattung seiner notwendigen Aufwendungen. Die Behörde trat der Erledigungserklärung bei und stellte die Kostenentscheidung dem Gericht zur Ermessensentscheidung. • Zuständigkeit und Besetzung: Nach § 16a Abs. 5 WBO sind Entscheidungen über Erstattung notwendiger Aufwendungen, die nach Erledigung der Hauptsache verbleiben, in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter zu treffen; dies fördert einen zügigen Abschluss und entspricht der Gesetzesintention der WehrRÄndG 2008. • Verfahrensrechtliche Grundlage: Bei übereinstimmender Erledigung entscheidet das Gericht nur noch über die Kosten (§ 21 Abs. 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO) und hat dabei billiges Ermessen anzuwenden (§ 161 Abs. 2 VwGO analog). • Abwägung der Erfolgsaussichten: Üblicherweise werden notwendige Aufwendungen dem Bund auferlegt, wenn der Antragsteller durch die Erledigung klaglos gestellt wird; hier war der Antragsteller jedoch nicht klaglos gestellt, da die ursprünglich begehrte Versetzung nicht erreicht und die Auswahlentscheidung nicht revidiert wurde. • Offene Erfolgsaussichten rechtfertigen Teilung: Aufgrund der bisherigen Aktenlage sind die Erfolgsaussichten der ursprünglichen Rechtsverfolgung offen; es bedürfte weiterer Ermittlungen, insbesondere zu den Verhältnissen des ausgewählten Bewerbers, die im Kostenentscheid nicht zu leisten sind. • Billigkeitserwägung: Unter Abwägung des bisherigen Sach- und Streitstandes erscheint eine hälftige Verteilung der notwendigen Aufwendungen angemessen; damit wird sowohl dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsteller nicht vollständig obsiegte, als auch der Tatsache, dass sein Rechtsbegehren nicht von vornherein aussichtslos war. Der Antrag auf Erstattung notwendiger Aufwendungen hatte teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht ordnete an, die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Aufwendungen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen. Das Gericht entschied in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter gemäß § 16a Abs. 5 WBO. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erfolgsaussichten des ursprünglichen Versetzungsantrags nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen sind, weshalb eine hälftige Kostenteilung billiges Ermessen darstellt. Damit trägt der Bund 50 % der notwendigen Kosten, der Antragsteller die übrigen 50 %.