Urteil
5 C 4/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Abführung nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.3 EntschG trifft nur Träger, dem am 3.10.1990 Verwaltungsvermögen nach Art.21 EV in Form eines Grundstücks zustand.
• Maßgeblich ist die vermögensrechtliche Zuordnung mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrags; spätere Zuordnungen begründen keine Abführungspflicht nach Nr.3 Alt.1.
• Die Feststellung einer Abführungspflicht durch das Bundesamt setzt voraus, dass der begünstigte Träger das streitige Grundstück bereits mit Wirksamwerden des Beitritts innehatte.
• Die Regelung dient der Abschöpfung eines dauerhaft entstandenen, nicht restitutionsfähigen Wertzuwachses zugunsten des Entschädigungsfonds; sie begründet keine wiederholte Haftung mehrerer Verwaltungsträger.
Entscheidungsgründe
Abführungspflicht nach §10 Abs.1 Nr.3 EntschG anlässlich einigungsvertraglicher Vermögenszuordnung • Abführung nach § 10 Abs.1 Satz1 Nr.3 EntschG trifft nur Träger, dem am 3.10.1990 Verwaltungsvermögen nach Art.21 EV in Form eines Grundstücks zustand. • Maßgeblich ist die vermögensrechtliche Zuordnung mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrags; spätere Zuordnungen begründen keine Abführungspflicht nach Nr.3 Alt.1. • Die Feststellung einer Abführungspflicht durch das Bundesamt setzt voraus, dass der begünstigte Träger das streitige Grundstück bereits mit Wirksamwerden des Beitritts innehatte. • Die Regelung dient der Abschöpfung eines dauerhaft entstandenen, nicht restitutionsfähigen Wertzuwachses zugunsten des Entschädigungsfonds; sie begründet keine wiederholte Haftung mehrerer Verwaltungsträger. Der Kläger (Landkreis) betreibt auf zwei ehemals volkseigenen Grundstücken Schulen. Im Vermögenszuordnungsverfahren 1996 einigten sich der Freistaat Thüringen und der Kläger, dass die Liegenschaft als Verwaltungsvermögen des Freistaats anzusehen und analog schulrechtlich dem Landkreis zuzuordnen sei; eine Rückübertragungsklausel wurde vereinbart. Die Oberfinanzdirektion übertrug 1997 beide Grundstücke auf den Kläger. Für ein Teilgrundstück (170/8) hatte der Kläger zuvor einen Rückübertragungsantrag abgelehnt und dem Antragsteller nur einen Entschädigungsanspruch in Aussicht gestellt. 2010 stellte das Bundesamt fest, der Kläger sei nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 EntschG zur Abführung an den Entschädigungsfonds verpflichtet und setzte einen Betrag fest. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte in der Revision, die Abführungspflicht knüpfe nicht an spätere Zuordnungen, sondern an das Eigentum infolge der Zuordnung nach Art.21 EV. • Rechtliche Ermächtigung: §12 Abs.2 Satz1 EntschG erlaubt die Festsetzung des Abführungsbetrags und damit auch Feststellungsakte über Abführungspflichten. • Auslegung §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 EntschG: Abführungspflicht betrifft nur Träger, dem mit Wirksamwerden des Beitritts (3.10.1990) Verwaltungsvermögen nach Art.21 EV in Form eines Grundstücks zustand. • Begriff "Verwaltungsvermögen nach Art.21 EV" setzt voraus, dass das Grundstück am 1.10.1989 und am 3.10.1990 unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente und zweckbestimmt war; tatsächliche Nutzung allein genügt nicht. • Wortlaut (rückweisendes Demonstrativpronomen "deren" und Begriff "Zugehörigkeit") betont Bezug auf die vermögensrechtliche Zuordnung zum Stichtag 3.10.1990; Abführungspflicht ist nicht anhaltend an spätere Inhaberschaften bei Festsetzungstermin geknüpft. • Systematik und Zweck: Die Norm soll einen dauerhaft entstandenen, nicht restitutionsfähigen Wertzuwachs abschöpfen, der historisch durch die einigungsvertragliche Zuordnung verursacht wurde, und den Entschädigungsfonds haushaltsneutral finanzieren. • Konsequenz: Eine spätere Übertragung des Grundstücks auf einen andern Träger hebt die historische Zuordnung und damit den in Nr.3 Alt.1 geregelten Abführungstatbestand nicht in allgemeiner Weise auf; die Norm begründet jedoch nur eine einmalige Abführungspflicht des ursprünglich begünstigten Trägers. • Anwendung auf den Fall: Das streitige Grundstück stand dem Kläger nicht bereits am 3.10.1990 zu, sondern wurde erst 1997 aufgrund einer schulrechtlich geprägten Vereinbarung zugeordnet; daher fehlte die nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 EntschG vorausgesetzte historische Vermögenszuordnung nach Art.21 EV. Die Revision des Klägers ist begründet; der Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig. Der Kläger war nicht Abführungspflichtiger nach §10 Abs.1 Satz1 Nr.3 EntschG, weil das streitige Grundstück dem Landkreis nicht mit Wirksamwerden des Einigungsvertrags am 3.10.1990 als Verwaltungsvermögen nach Art.21 EV zustand, sondern erst 1997 zugeordnet wurde. Damit durfte das Bundesamt keinen Abführungsbetrag festsetzen; die Feststellung verletzt den Kläger in seinen Rechten. Das Verwaltungsgerichtsurteil, das die Klage abgewiesen hatte, ist aufzuheben und die Angelegenheit entsprechend der Entscheidung zu behandeln; der Kläger ist somit von der Abführungspflicht in Bezug auf das Teilgrundstück frei.