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Beschluss

8 B 6/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anrechte aus berufsständischer Zusatzversorgung, die die gesetzliche Rentenversicherung ergänzen und nicht ersetzen, fallen nicht unter die in § 32 VersAusglG genannten Regelsicherungssysteme. • Eine Rückübertragung von im Versorgungsausgleich abgetretenen Rentenanwartschaften nach dem Tod der berechtigten Person kommt nur in Betracht, wenn die betroffenen Anrechte zu den in § 32 VersAusglG genannten Systemen gehören. • Eine analoge Anwendung der Anpassungsregelungen des VersAusglG ist ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber diese Regelungen ausdrücklich auf bestimmte Systeme beschränkt hat. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss die Beschwerdebegründung eine revisiblerklärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend darlegen; bloße Verweisungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Rückübertragung berufsständischer Zusatzversorgungsanrechte nach VersAusglG • Anrechte aus berufsständischer Zusatzversorgung, die die gesetzliche Rentenversicherung ergänzen und nicht ersetzen, fallen nicht unter die in § 32 VersAusglG genannten Regelsicherungssysteme. • Eine Rückübertragung von im Versorgungsausgleich abgetretenen Rentenanwartschaften nach dem Tod der berechtigten Person kommt nur in Betracht, wenn die betroffenen Anrechte zu den in § 32 VersAusglG genannten Systemen gehören. • Eine analoge Anwendung der Anpassungsregelungen des VersAusglG ist ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber diese Regelungen ausdrücklich auf bestimmte Systeme beschränkt hat. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung muss die Beschwerdebegründung eine revisiblerklärungsbedürftige Rechtsfrage hinreichend darlegen; bloße Verweisungen genügen nicht. Der Kläger, Bezirksschornsteinfegermeister und Mitglied der beklagten berufsständischen Versorgungseinrichtung, beantragte die Rückübertragung von Rentenanwartschaften, die im Versorgungsausgleich seiner geschiedenen Ehefrau zugewiesen worden waren. Seine geschiedene Ehefrau verstarb, ohne Leistungen bezogen zu haben; daraufhin beantragte der Kläger, die ihm zuvor abgetretenen Rentenanteile wieder seinem Rentenkonto gutzuschreiben. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.03.2010 ab und verwies auf die seit 01.09.2009 geltende Neuregelung des Versorgungsausgleichs. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; auch eine gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde blieb erfolglos. Streitgegenstand ist, ob die Anpassungsregelungen des VersAusglG, insbesondere § 37, auf die vom Kläger erworbenen berufsständischen Zusatzanrechte Anwendung finden. • Der Anspruch des Klägers ist nach dem am 01.09.2009 geltenden VersAusglG zu beurteilen; Übergangsregelungen des VAHRG greifen nicht, weil der Antrag erst nach diesem Datum gestellt wurde. • Nach § 32 VersAusglG gelten die Anpassungsvorschriften (§§ 33–38) nur für abschließend aufgezählte Regelsicherungssysteme (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, bestimmte andere Systeme). • Die vom Kläger gehaltenen Anrechte sind berufsständische Zusatzversorgung nach §§ 29 ff. SchfG und ersetzen nicht die gesetzliche Rentenversicherung; der Kläger ist gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI versicherungspflichtig. Deshalb fallen seine Anrechte nicht unter § 32 Nr. 3 VersAusglG. • Eine analoge Anwendung des § 37 VersAusglG scheidet aus, weil keine Regelungslücke vorliegt und der Gesetzgeber die Anpassungsregelungen bewusst auf die Regelsicherungssysteme begrenzt hat; eine Erweiterung würde dem klaren gesetzgeberischen Willen widersprechen. • Die Verfassungsmäßigkeitsrüge des Klägers ist in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt; es wird keine revisionsgerichtlich klärungsbedürftige verfassungsrechtliche Frage exemplarisch und substanziiert aufgezeigt. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) fehlt es an einer erheblichen, bislang nicht hinreichend geklärten Rechtsfrage, die revisionsgerichtliche Klärung erfordert. Der Antrag des Klägers auf Rückübertragung der im Versorgungsausgleich abgetretenen Rentenanwartschaften wurde abgelehnt. Die Anpassungsregelungen des VersAusglG finden auf die hier streitigen berufsständischen Zusatzversorgungsanrechte keine Anwendung, weil diese Anrechte die gesetzliche Rentenversicherung ergänzen und nicht ersetzen und daher nicht zu den in § 32 VersAusglG genannten Regelsicherungssystemen gehören. Eine analoge Anwendung scheidet aus, da der Gesetzgeber die Anpassungen ausdrücklich begrenzt hat. Die Rüge verfassungsrechtlicher Bedenken ist unzureichend begründet, weshalb auch die Nichtzulassung der Revision zu Recht erfolgte. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil zu Gunsten der Beklagten bestehen.