Beschluss
6 PB 1/12
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
• Die Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG gilt, wenn Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden; dies kann sich aus Gesetz, Verwaltungsvorschrift oder ständiger Verwaltungspraxis ergeben.
• Bei Bundesbeamten ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Ausschreibung aus § 8 Abs. 1 BBG; die Mitbestimmung erstreckt sich auf die Prüfung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt.
• Das Mitbestimmungsrecht umfasst eine Richtigkeitskontrolle einschließlich der Prüfung der Rechtswirksamkeit zugrundeliegender Verwaltungsvorschriften.
• Ministerielle Erlasse können die gesetzliche Mitbestimmungspflicht nicht beseitigen; sie sind nur maßgeblich, wenn gesetzliche Regelungen fehlen.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung des Personalrats bei Nichtausschreibung von Beamtenstellen (§ 75 Abs.3 Nr.14 BPersVG) • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. • Die Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG gilt, wenn Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden; dies kann sich aus Gesetz, Verwaltungsvorschrift oder ständiger Verwaltungspraxis ergeben. • Bei Bundesbeamten ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Ausschreibung aus § 8 Abs. 1 BBG; die Mitbestimmung erstreckt sich auf die Prüfung, ob ein Ausnahmetatbestand vorliegt. • Das Mitbestimmungsrecht umfasst eine Richtigkeitskontrolle einschließlich der Prüfung der Rechtswirksamkeit zugrundeliegender Verwaltungsvorschriften. • Ministerielle Erlasse können die gesetzliche Mitbestimmungspflicht nicht beseitigen; sie sind nur maßgeblich, wenn gesetzliche Regelungen fehlen. Eine Beteiligte rügte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung, die sich mit der Frage befasste, ob die Unterlassung der Ausschreibung einer zu besetzenden Beamtinnenstelle mitbestimmungspflichtig ist. Streitpunkt war, ob der Dienststellenleiter vor einer amtsgleichen Umsetzung wegen einer Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr von einer Ausschreibung absehen durfte. Die Beteiligte bezog sich auf die Richtlinien vom 23. Juni 1995 und auf veränderte gesetzliche Regelungen des Bundesbeamtengesetzes und der Bundeslaufbahnverordnung von 2009. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; hiergegen richtete sich die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Gericht prüfte, ob die Frage grundsätzliche Bedeutung hat oder ob frühere Senatsentscheidungen aufklären. Relevante gesetzliche Vorschriften sind § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG und § 8 BBG sowie § 4 BLV. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch den Senatsbeschluss vom 14. Januar 2010 geklärt ist. • Grundsatz: Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG greift, wenn Stellen üblicherweise ausgeschrieben werden; diese Übung kann sich aus Gesetz, Verwaltungsvorschrift oder ständiger Verwaltungspraxis ergeben. • Für Bundesbeamte ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Ausschreibung aus § 8 Abs. 1 BBG; die Ausschreibung muss öffentlich sein, Ausnahmen sind in § 4 BLV geregelt. • Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Frage, ob ein Ausnahmefall vorliegt; der Personalrat darf eine Richtigkeitskontrolle vornehmen und ist an die Rechtsauffassung der obersten Dienstbehörde nicht gebunden. • Die Mitbestimmung ist unabhängig davon einschlägig, ob die Nichtausschreibung zwingend vorgeschrieben oder ermessensgestaltet ist, weil ohne Kontrolle die Exekutive durch Ausgestaltung von Ausnahmetatbeständen die Mitbestimmung aushebeln könnte. • Wenn gesetzliche Regelungen fehlen, sind Verwaltungsvorschriften maßgeblich; deren Rechtswirksamkeit kann vom Personalrat überprüft werden. • Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis nicht vom früheren Senatsbeschluss abgewichen; die Beschwerdeführende hat diesen Beschluss missverstanden. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass beim Bereich der Bundesbeamten jede geplante Stellenbesetzung ohne Ausschreibung der Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG unterliegt. Die Mitbestimmung umfasst eine Richtigkeitskontrolle, insbesondere die Prüfung, ob ein gesetzlich oder durch Verwaltungsvorschrift geregelter Ausnahmetatbestand vorliegt, und gegebenenfalls die Rechtswirksamkeit der Verwaltungsvorschrift. Ministerielle Erlasse können die gesetzliche Mitbestimmungspflicht nicht außer Kraft setzen; nur in Ermangelung gesetzlicher Regelungen sind Verwaltungsvorschriften und Verwaltungspraxis maßgeblich. Damit bleibt die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht in vollem Umfang bestehen.