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Urteil

2 A 11/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Disziplinarverfahren kann trotz verzögerter behördlicher Einleitung bestehen bleiben, wenn die Verzögerung nicht wesentlich i.S.d. §55 BDG war und das Verfahrensergebnis nicht beeinflusst hat. • Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls sind für das Disziplinarverfahren nicht ohne Weiteres verbindlich; der Disziplinarsenat darf eigene Beweisaufnahmen treffen, wenn der Beschuldigte die Strafbefehlsfeststellungen substantiiert bestreitet. • Das Inaussichtstellen von Amtsentscheidungen wegen Geldzahlungen erfüllt das Verbot der Vorteilsannahme und kann – insbesondere bei erheblichen Zahlungen Dritter – die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. • Die Dauer des Verfahrens oder ein lang zurückliegendes Dienstvergehen heilen einen einmal begründeten, endgültigen Vertrauensverlust nicht; die Entfernung bleibt möglich, wenn die Gesamtwürdigung dies erfordert.
Entscheidungsgründe
Entfernung wegen Inaussichtstellens käuflicher Visa-Entscheidungen (Vorteilsannahme) • Ein Disziplinarverfahren kann trotz verzögerter behördlicher Einleitung bestehen bleiben, wenn die Verzögerung nicht wesentlich i.S.d. §55 BDG war und das Verfahrensergebnis nicht beeinflusst hat. • Feststellungen eines rechtskräftigen Strafbefehls sind für das Disziplinarverfahren nicht ohne Weiteres verbindlich; der Disziplinarsenat darf eigene Beweisaufnahmen treffen, wenn der Beschuldigte die Strafbefehlsfeststellungen substantiiert bestreitet. • Das Inaussichtstellen von Amtsentscheidungen wegen Geldzahlungen erfüllt das Verbot der Vorteilsannahme und kann – insbesondere bei erheblichen Zahlungen Dritter – die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen. • Die Dauer des Verfahrens oder ein lang zurückliegendes Dienstvergehen heilen einen einmal begründeten, endgültigen Vertrauensverlust nicht; die Entfernung bleibt möglich, wenn die Gesamtwürdigung dies erfordert. Beklagter, Beamter beim BND und früher an der deutschen Botschaft in B./K. eingesetzt, wurde beschuldigt, sich gegenüber ausländischen Visa-Interessenten als Vizekonsul ausgegeben und den Eindruck vermittelt zu haben, auf Visaentscheidungen Einfluss nehmen zu können. Zwei k. Staatsangehörige zahlten insgesamt rund 12 Mio. COP (ca. 3.800 €) an einen "Vermittler" B.; dieser stellte bei einem Treffen den Beklagten als Mitarbeiter der Botschaft vor. Der Beklagte soll zugesichert haben, die Visa seien bereits genehmigt. Strafverfahren führten zu einem rechtskräftigen Strafbefehl wegen Betrugs; der Beklagte wurde deshalb verurteilt. Der BND setzte das Disziplinarverfahren fort und erhob Klage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte bestreitet die Vorwürfe, gibt abweichende Erklärungen u.a. zu einer nachrichtendienstlichen Rechtfertigung seiner Kontakte an und rügt Verfahrensmängel und Verwirkung der Höchstmaßnahme wegen Zeitablaufs. • Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen: Entscheidung in letzter Instanz durch den Senat nach §50 Abs.1 Nr.4 VwGO i.V.m. BDG; maßgebliche Disziplinarnormen u.a. §§10,13,60 BDG sowie beamtenrechtliche Pflichten (§§54,70 BBG a.F.). • Formelle Verfahrensfragen: Die verspätete Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens (Pflicht nach §17 BDG) stellt einen Mangel dar, war hier aber gemäß §55 BDG nicht wesentlich, weil eine frühere Unterrichtung den Erfolg der Ermittlungen gefährdet hätte (§20 BDG). Die Klageschrift genügte im Wesentlichen den Anforderungen des §52 BDG; Teile, die eine Ausweitung auf weitere Geschädigte behaupteten, wurden zurückgenommen. • Beweiswürdigung: Der Senat prüfte die konsularischen Vernehmungen und weitere Zeugenaussagen; die Aussagen der Geschädigten Q. und R. sowie die konsularischen Niederschriften wurden als glaubhaft gewürdigt. Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist für das Disziplinarverfahren nicht bindend (§57 BDG); gleichwohl stützte der Senat seine Feststellungen auf die Akten und eigene Beweisaufnahmen. • Tatbestandliche Bewertung: Der Beklagte hat vorsätzlich gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen, indem er den Anschein erweckte, Visaentscheidungen seien käuflich zu beeinflussen. Dies erfüllt das Verbot der Annahme von geldwerten Vorteilen (§70 BBG a.F.) auch wenn die Zahlungen an einen Dritten gingen, weil die Dienststellung des Beamten Motiv für die Zuwendungen war. • Maßnahmebemessung: Bei Gesamtwürdigung aller Umstände (Schwere des Vergehens, Persönlichkeitsbild, fehlende entlastende Umstände) ergibt sich ein endgültiger Vertrauensverlust. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist als angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme zu sehen; weder Verfahrensdauer noch lange Vergangenheit der Tat mindern zwingend die Maßnahme. Der Senat führt die Disziplinarklage zum Erfolg und ordnet die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis an. Die Entscheidung stützt sich auf die Feststellung, dass der Beklagte gegenüber Visa-Interessenten in Kenntnis von bereits geleisteten Zahlungen durch Dritte den Anschein erweckte, Dienstentscheidungen seien käuflich, wodurch er seine Pflichten nach §54 und das Verbot der Vorteilsannahme des §70 BBG a.F. vorsätzlich verletzt hat. Die Beweisergebnisse, insbesondere die konsularischen Vernehmungen und die weiteren Zeugenaussagen, überzeugen den Senat von der Richtigkeit der Feststellungen; prozessuale Mängel sind nicht wesentlich. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen, irreparablen Vertrauensverlusts ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Disziplinarmaßnahme geboten; mildernde Umstände von erheblichem Gewicht liegen nicht vor.