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Beschluss

2 B 148/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist unzulässig, wenn nicht hinreichend konkret ein abstrakter Rechtssatz benannt wird, in dessen Anwendung die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. • Zur Begründung einer Divergenz muss dargelegt werden, dass die Vorinstanz dieselbe Rechtsvorschrift angewandt hat wie das Bundesverwaltungsgericht und dabei einen widersprechenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. • Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die auf ungeschriebenen allgemeinen Grundsätzen vor Einführung der Verwaltungsverfahrensgesetze beruhen, begründen keine Divergenz gegenüber Entscheidungen, die auf einer späteren gesetzlichen Regelung (z. B. Art. 48 BayVwVfG) beruhen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zulassung der Revision mangels hinreichend dargetaner Divergenz • Die Beschwerde wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist unzulässig, wenn nicht hinreichend konkret ein abstrakter Rechtssatz benannt wird, in dessen Anwendung die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. • Zur Begründung einer Divergenz muss dargelegt werden, dass die Vorinstanz dieselbe Rechtsvorschrift angewandt hat wie das Bundesverwaltungsgericht und dabei einen widersprechenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. • Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die auf ungeschriebenen allgemeinen Grundsätzen vor Einführung der Verwaltungsverfahrensgesetze beruhen, begründen keine Divergenz gegenüber Entscheidungen, die auf einer späteren gesetzlichen Regelung (z. B. Art. 48 BayVwVfG) beruhen. Der Kläger war Forstamtmann und wurde wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte hatte 2001 eine Berufskrankheit (Borreliose mit Postborreliose-Syndrom) als Berufserkrankung gemäß BeamtVG anerkannt. Mit Verfügung vom 24. April 2007 nahm der Beklagte diese Anerkennung mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage gegen den Rücknahmebescheid ab; der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung in der Berufung. Der Kläger rügte Divergenz und beantragte die Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Beschwerde die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt. • Die Beschwerde stützt die Zulassung der Revision ausschließlich auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO); dies genügt nicht, weil die Beschwerde keinen inhaltlich bestimmten abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. • Divergenznachweis setzt voraus, dass die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift einen widersprechenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat; eine bloße Nennung älterer Entscheidungen ohne Darstellung der identischen Rechtsgrundlage reicht nicht aus. • Der Verwaltungsgerichtshof hat Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes als anwendbare Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung herangezogen. Die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bezogen sich hingegen auf Zeiten vor den Verwaltungsverfahrensgesetzen und beruhen auf ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsätzen, sodass kein Widerspruch in der Anwendung derselben Rechtsnorm besteht. • Folglich fehlt es an der notwendigen Konkretisierung des behaupteten Widerspruchs und damit an der Zulassungsgrundlage für die Revision wegen Divergenz. Die Beschwerde wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Revision wird versagt, weil die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, dass der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz abgewichen ist. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die auf ungeschriebenen allgemeinen Grundsätzen vor Inkrafttreten der Verwaltungsverfahrensgesetze beruhen, können keine Divergenz zu Urteilen begründen, die auf einer danach anzuwendenden gesetzlichen Regelung basieren. Damit bleibt der angegriffene Rücknahmebescheid bestätigt und die vorinstanzlichen Entscheidungen sind aufrechtzuerhalten.