Beschluss
5 B 56/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Zulassungsgründe des §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO liegen nicht vor.
• Bei vermögensrechtlichen Rückgabeansprüchen trägt die Partei grundsätzlich die materielle Beweislast; Beweiserleichterungen sind nur in typischen, höchstrichterlich erkannten Konstellationen anzuerkennen.
• Das Vorliegen eines Anscheinsbeweises oder sonstiger allgemeiner Beweiserleichterungen ist fallabhängig zu prüfen und bedarf einer darlegbaren grundsätzlichen Klärungsnotwendigkeit für Revisionszulassung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision bei fehlender grundsätzlicher Beweisfragenklärung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; Zulassungsgründe des §132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO liegen nicht vor. • Bei vermögensrechtlichen Rückgabeansprüchen trägt die Partei grundsätzlich die materielle Beweislast; Beweiserleichterungen sind nur in typischen, höchstrichterlich erkannten Konstellationen anzuerkennen. • Das Vorliegen eines Anscheinsbeweises oder sonstiger allgemeiner Beweiserleichterungen ist fallabhängig zu prüfen und bedarf einer darlegbaren grundsätzlichen Klärungsnotwendigkeit für Revisionszulassung. Die Kläger fordern die Rückgabe eines Bildes nach §5 Abs.1 AusglLeistG und machen geltend, das Bild sei bei der besatzungshoheitlichen Enteignung im September 1945 Teil des Inventars des Ritterguts gewesen. Das Verwaltungsgericht hat den Klägern die materielle Beweislast auferlegt, dass das Bild zum Zeitpunkt der Enteignung noch vorhanden war. Die Kläger rügen, das Gericht habe ihre unverschuldete Beweisnot nicht durch Anknüpfung an Beweiserleichterungen etwa aus dem Häftlings-, Vertriebenen- und Asylrecht oder dem Versicherungsrecht berücksichtigt und verlangen die Zulassung der Revision. Weiter rügen sie die Beweiseignung eines handschriftlichen Sammlungskatalogs und die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises; zudem stellen sie Grundsatzfragen zum Prüfungsumfang bei Drittwidersprüchen. Das Bundesverwaltungsgericht prüft ausschließlich die Zulassungsgründe für die Revision und entscheidet über Kosten und Streitwert. • Die Beschwerde blieb erfolglos; die vorgetragenen Zulassungsgründe des §132 Abs.2 Nr.1 (grundsätzliche Bedeutung) und Nr.3 VwGO (Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes) sind nicht dargetan. • Grundsatz: Im Vermögensrecht trägt die Partei grundsätzlich die materielle Beweislast; Unerweislichkeit von Tatsachen geht in der Regel zu ihren Lasten. • Beweiserleichterungen wie Anscheinsbeweis oder Beweiserleichterungen aus dem Häftlings-, Vertriebenen- und Asylrecht sind nur in typischen, höchstrichterlich anerkannten Situationen anzuerkennen; hierfür fehlt im vorliegenden Fall eine darlegbare, fallübergreifende Klärungsnotwendigkeit. • Versicherungsrechtliche Beweiserleichterungen bei Diebstahl greifen nicht dahin, dass das Vorliegen der Sache am angegebenen Ort vor dem behaupteten Verlust nicht nachgewiesen werden muss; hier fehlt die Feststellung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die behauptete Inventarenteignung. • Die Eignung des handschriftlichen Sammlungskatalogs als Beweisurkunde wurde nicht bestritten und bedarf keiner grundsätzlichen höchstrichterlichen Klärung; die Kläger haben nicht aufgezeigt, dass für eine Vielzahl von Fällen eine Modifikation der Anscheinsbeweisgrundsätze erforderlich sei. • Zur Frage des Prüfungsumfangs bei Drittwidersprüchen ist die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits gefestigt: Ein Drittwiderspruch ist nur bei subjektiver Rechtsverletzung des Dritten erfolgreich; bloße Unter- oder Fehlanwendung des Rechts begründet keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Vorbringen der Kläger erfüllen nicht die strengen Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO, weil keine konkret darstellbare, fallübergreifende und höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage zu den Beweisregeln vorliegt. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine generelle Umkehr oder Reduzierung der Beweislast, eine darüber hinausgehende Heranziehung von Beweiserleichterungen aus anderen Rechtsgebieten oder eine Modifizierung der Anscheinsbeweisgrundsätze rechtfertigen würden. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.