Beschluss
1 WB 22/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine rechtswidrige, bestandskräftige truppendienstliche Beurteilung begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Aufhebung durch Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG).
• Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung führt grundsätzlich nicht zu einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; nur bei Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung käme dies in Betracht.
• Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden, daraus folgt aber keine allgemeine Verpflichtung, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte aufzuheben; der Ermessensspielraum des Dienstherrn verdichtet sich nur in engen Ausnahmefällen zu einer Pflicht zur Aufhebung (§ 48, § 51 VwVfG).
• Das eingeführte Richtwertesystem der ZDv 20/6 (17.01.2007) war rechtswidrig, weil es keiner ausreichenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Grundlage entsprach.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Wiederaufgreifen trotz rechtswidriger Beurteilung • Eine rechtswidrige, bestandskräftige truppendienstliche Beurteilung begründet nicht ohne Weiteres einen Anspruch auf Aufhebung durch Wiederaufgreifen des Verfahrens (§ 51 VwVfG). • Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung führt grundsätzlich nicht zu einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG; nur bei Ausdruck einer neuen allgemeinen Rechtsauffassung käme dies in Betracht. • Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden, daraus folgt aber keine allgemeine Verpflichtung, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte aufzuheben; der Ermessensspielraum des Dienstherrn verdichtet sich nur in engen Ausnahmefällen zu einer Pflicht zur Aufhebung (§ 48, § 51 VwVfG). • Das eingeführte Richtwertesystem der ZDv 20/6 (17.01.2007) war rechtswidrig, weil es keiner ausreichenden gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Grundlage entsprach. Der Antragsteller, Berufssoldat, begehrt die Aufhebung einer im Jahr 2008 erstellten, bestandskräftigen Beurteilung. Er macht geltend, die Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie auf dem Richtwertesystem der Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 (17.01.2007) beruhe, dessen Rechtswidrigkeit er aus einem früheren Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ableitet. Ein dienstaufsichtlicher Antrag auf Aufhebung wurde nach Prüfung abgelehnt; ein gerichtlicher Antrag beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos. Streitgegenstand ist, ob der Bundesminister der Verteidigung bzw. die Verwaltung verpflichtet ist, die bestandskräftige, aber rechtswidrige Beurteilung im Wege des Wiederaufgreifens oder aus Ermessen aufzuheben. Relevante Tatsachen sind, dass die Beurteilung bestandskräftig wurde, auf dem Richtwertesystem beruhte und die Rechtswidrigkeit dieses Systems durch Entscheidungen des Senats bestätigt wurde. Der Antragsteller rügt dadurch eine Verletzung seiner Rechte und verlangt eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zugunsten der Aufhebung. Die Verwaltung hat hingegen von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und die Aufhebung abgelehnt. • Zulässigkeit: Der Antrag war zulässig; die Verletzung subjektiver Rechte ist nicht von vornherein ausgeschlossen, weil die Aufhebung nach § 51 VwVfG bzw. im Rahmen des Ermessens grundsätzlichen Anspruch begründen kann. • Dienstaufsicht vs. Rechtsanspruch: Dienstaufsichtliche Prüfungen dienen der Gesetzmäßigkeit und werden im öffentlichen Interesse ausgeübt; sie begründen keinen allgemeinen Rechtsanspruch des Soldaten auf eine bestimmte Erledigung (§§ 8,12,14 WBO). • Wiederaufgreifen (§ 51 VwVfG): Die Tat- oder Rechtslage hat sich nicht nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert; Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet grundsätzlich keinen Wiederaufgreifensgrund. Es liegen auch keine neuen Beweismittel oder Wiederaufnahmegründe vor (§ 51 Abs.1 VwVfG). • Ermessensentscheidung des Dienstherrn (§§ 48,51 VwVfG): Auch bei festgestellter Rechtswidrigkeit einer Beurteilung besteht kein automatischer Anspruch auf Aufhebung; der Minister hat insoweit pflichtgemäß zu ermessen. Nur in engen Ausnahmefällen, wenn die Aufrechterhaltung unerträglich wäre, verdichtet sich das Ermessen zu einer Aufhebungspflicht. • Rechtswidrigkeit der Beurteilung: Die Beurteilung vom 24.11.2008 ist rechtswidrig, weil sie auf dem Richtwertesystem der ZDv 20/6 (17.01.2007) beruhte, dem es an gesetzlicher oder verordnungsrechtlicher Grundlage fehlte. • Abwägung verfassungsrechtlicher Grundsätze: Aus Art.20 Abs.3 GG folgt keine allgemeine Pflicht der Exekutive, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte aufzuheben; § 51 VwVfG enthält einen abschließenden Katalog von Wiederaufgreifensgründen, die restriktiv auszulegen sind. • Schlussfolgerung: Mangels Vorliegens der engen Ausnahmebedingungen, die eine Aufhebung zwingend machen würden, war der Bundesminister nicht verpflichtet, die Beurteilung aufzuheben; sein Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. Der Antrag ist unbegründet. Zwar ist die streitige Beurteilung rechtswidrig, weil sie auf dem nicht ausreichend rechtlich fundierten Richtwertesystem der ZDv 20/6 beruhte; dies begründet jedoch keinen unmittelbaren Anspruch des Soldaten auf Aufhebung durch Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG. Ebenso dichtet sich das Ermessen des Bundesministers der Verteidigung nur in engen Ausnahmefällen zu einer Pflicht zur Aufhebung zu, die hier nicht vorliegen. Die Entscheidung, die Aufhebung im dienstaufsichtlichen Verfahren abzulehnen, war damit rechtmäßig und ermessensfehlerfrei. Der Antragsteller bleibt ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für eine zwingende Neuentscheidung oder Aufhebung nicht gegeben sind.