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Beschluss

9 B 80/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kommunale Vergnügungssteuer kann dem Betreiber von Spielgeräten auferlegt werden, wenn die Steuerkalkulation eine mögliche Abwälzung auf den Spieler zulässt (indirekte Steuer). • Für die Frage der Abwälzbarkeit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung; ein Nachweis der konkreten Überwälzung auf jeden einzelnen Verbraucher ist nicht erforderlich. • Abweichende Regelungen anderer Rechtssetzungsbereiche begründen nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. • Rechtliche Auslegungsfragen des Landesrechts und Einzelfallfragen zur Nichtigkeit von Satzungsbestimmungen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer: Zulässigkeit einer Halterbesteuerung bei kalkulatorischer Abwälzbarkeit • Eine kommunale Vergnügungssteuer kann dem Betreiber von Spielgeräten auferlegt werden, wenn die Steuerkalkulation eine mögliche Abwälzung auf den Spieler zulässt (indirekte Steuer). • Für die Frage der Abwälzbarkeit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung; ein Nachweis der konkreten Überwälzung auf jeden einzelnen Verbraucher ist nicht erforderlich. • Abweichende Regelungen anderer Rechtssetzungsbereiche begründen nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen die Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. • Rechtliche Auslegungsfragen des Landesrechts und Einzelfallfragen zur Nichtigkeit von Satzungsbestimmungen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen. Die Klägerin rügt die Vergnügungssteuersatzung einer Gemeinde, nach der die Betreiber von Spielgeräten (Halter) steuerpflichtig sind. Streitgegenstand ist, ob die Kommune den Halter besteuern darf, ob die Steuer auf den Spieler abgewälzt werden können muss, ob Formulierungen der Satzung (z. B. 'angefangener Kalendermonat', § 10a, § 13 Abs.3 Satz3) zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit führen und ob die festgesetzte Verfahrensweise mit § 162 AO vereinbar ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die Satzung im Wesentlichen als zulässig angesehen, einzelne Bestimmungen für nichtig erklärt und die Abwälzbarkeit sowie das Fehlen einer erdrosselnden Wirkung der Steuer bejaht. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision mit zahlreichen grundsätzlichen, Divergenz- und Verfahrensrügen. Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob Revisionszulassungsgründe vorliegen und lehnt die Zulassung ab. • Zulassungsgründe nach §132 Abs.2 VwGO sind nicht erfüllt; die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und begründet keine divergierende Rechtsprechung. • Die ebenfalls erhobene Grundsatzrüge, die Besteuerung des Halters sei nur mit einer bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage möglich, überzeugt nicht; die ständige Rechtsprechung lässt eine Besteuerung des Halters zu, wenn die Steuer als indirekte Steuer abgewälzt werden kann. • Zur Abwälzbarkeit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung: Der Steuerpflichtige kann den Steuerbetrag in seine Selbstkostenkalkulation einstellen und Maßnahmen zur Wirtschaftserhaltung ergreifen; ein Nachweis der Überwälzung auf jeden Verbraucher ist nicht erforderlich. • Die Übertragung der vom EuGH für die Mehrwertsteuer entwickelten Anforderungen auf kommunale Aufwandsteuern wie die Vergnügungssteuer ist nicht angezeigt; strukturelle Unterschiede und fehlender Vorsteuerabzug sprechen dagegen. • Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Steuer wirke nicht erdrosselnd, stützt sich auf die Entwicklung der Anzahl der Spielgeräte und den moderaten Steuersatz von 10 %; dies spricht gegen ein branchenspezifisches Aussterben und für die Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung. • Fragen zur Auslegung von Landesrecht (§10 VS), zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Satzungsbestimmungen und zu Einzelfallfolgen sind überwiegend irrevisibel bzw. bereits durch ständige Rechtsprechung geklärt und rechtfertigen keine Revisionszulassung. • Die behaupteten Verfahrensmängel (fehlende Untersuchungen zur Abwälzbarkeit) greifen nicht durch; die gerichtliche Würdigung hatte hinreichende Anknüpfungstatsachen und ist auf die gesamtgemeindliche Wirkung der Steuer, nicht auf den Einzelfallbetrieb, abzustellen. Die Beschwerde (Zulassung der Revision) wird nicht zugelassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Kommune die Betreiber von Spielgeräten besteuern kann, wenn eine kalkulatorische Abwälzung der Vergnügungssteuer möglich ist und keine erdrosselnde Wirkung nachweisbar ist. Eine Überwälzbarkeit muss nicht nachgewiesen werden, sie genügt als Möglichkeit in der Kalkulation der Selbstkosten; die vom Beschwerdeführer behaupteten verfassungs- oder europarechtlichen Gleichbehandlungsbedenken und Divergenzen rechtfertigen keine Revision. Landesrechtliche Auslegungsfragen und Fragen zur Gesamt- oder Teilnichtigkeit einzelner Satzungsbestimmungen sind überwiegend irrevisibel bzw. bereits geklärt und führen hier nicht zur Zulassung der Revision.