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Beschluss

6 BN 2/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Universität darf Satzungsrecht nicht zur Schaffung von inneren Wahlkreisen nutzen, wenn das einschlägige Landeshochschulrecht derartigen Befugnissen ausdrücklich entgegensteht. • Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit für Hochschulselbstverwaltungswahlen sind nur zulässig, soweit der Gesetzgeber sie zulässt oder die Organisationsstruktur der Hochschule dies sachlich erfordert. • Die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit rechtfertigt nicht pauschal Binnendifferenzierungen innerhalb von Mitgliedergruppen, wenn der Gesetzgeber solche Differenzierungen ausgeschlossen hat.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit satzungsrechtlicher Untergliederung der Studierendengruppe bei Hochschulwahlen • Eine Universität darf Satzungsrecht nicht zur Schaffung von inneren Wahlkreisen nutzen, wenn das einschlägige Landeshochschulrecht derartigen Befugnissen ausdrücklich entgegensteht. • Einschränkungen der Wahlrechtsgleichheit für Hochschulselbstverwaltungswahlen sind nur zulässig, soweit der Gesetzgeber sie zulässt oder die Organisationsstruktur der Hochschule dies sachlich erfordert. • Die grundrechtlich geschützte Wissenschaftsfreiheit rechtfertigt nicht pauschal Binnendifferenzierungen innerhalb von Mitgliedergruppen, wenn der Gesetzgeber solche Differenzierungen ausgeschlossen hat. Der Antragsteller, Student der Technischen Universität Dresden, begehrt Normenkontrolle gegen § 22 i.V.m. § 20 der Wahlordnung der Universität (29.07.2009). Die Satzung bildete für die Senatswahl vier Wahlkreise innerhalb der Studierendengruppe; Studierende dürfen nur in ihrem Wahlkreis kandidieren, aber aktiv allgemein wählen. Das Oberverwaltungsgericht erklärte § 22 der Wahlordnung für unwirksam. Die Universität (Antragsgegnerin) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht und rügt grundsätzliche Bedeutung und Divergenz der Rechtssache. Streitgegenstand ist, ob die Bildung innerer Wahlkreise durch Satzung mit dem Landeshochschulrecht und verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Wissenschaftsfreiheit vereinbar ist. • Das Oberverwaltungsgericht hat die Satzungsregelung auf § 51 Abs. 1 und 3, § 50 SächsHSG gestützt und festgestellt, dass das Landesrecht innerhalb der Mitgliedergruppen eine gleiche Wahl vorschreibt und weitere Untergliederungen nicht zulässt; die Satzungsautonomie der Universität ist daran gebunden. • Die vom Antragsgegnerinnen angeführten Fragen zur Reichweite verfassungsrechtlicher Gewährleistungen der Wissenschaftsfreiheit und zur Anwendbarkeit des Prinzips annähernder Wahlkreise sind revisionsrechtlich nicht klärungsbedürftig, weil das Landesrecht für die Entscheidung ausreichend und irrevisibel ist. • Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt zwar Einschränkungen formaler Wahlgleichheit im Hochschulbereich, dies gilt jedoch für die Zuordnung von Sitzen zwischen Mitgliedergruppen aufgrund organisationsspezifischer Gründe und nicht für satzungsseitige Binnendifferenzierungen, sofern der Gesetzgeber solche nicht vorgesehen hat. • Die Beschwerde auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 VwGO) ist unbegründet, weil keine offenstehende, revisionsrechtlich zu klärende Rechtsfrage bzw. keine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung dargelegt wurde. • Soweit die Universität die Wissenschaftsfreiheit anruft, rechtfertigt diese nicht die Umgehung der vom Landesgesetz vorgegebenen Regelungen; die Wissenschaftsfreiheit gewährt keinen Anspruch auf Vertretung bestimmter Fachbereiche, sondern schützt die freie Ausübung der Wissenschaft innerhalb gesetzlicher Rahmenbedingungen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht § 22 der Wahlordnung für unwirksam erklärt, weil die Satzung durch die Bildung innerer Wahlkreise innerhalb der Studierendengruppe landesrechtliche Vorgaben zur Gleichheit der Wahl verletzt. Eine weitergehende Klärung durch Revision war nicht erforderlich, da die Entscheidung auf irrevisiblen Bestimmungen des Sächsischen Hochschulgesetzes beruhte und verfassungsrechtliche Fragen der Wissenschaftsfreiheit die getroffene bindende landesrechtliche Auslegung nicht in Frage stellten. Die Universität kann daher die streitige Regelung nicht aufrechterhalten.