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Urteil

6 C 11/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes können grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer haben. • Die frühere Rechtsprechung, freiwillig dienenden Sanitätssoldaten grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, ist nicht haltbar. • Ein Verweis auf ein vorrangiges Dienstentlassungsverfahren kann das unmittelbare Zutrittserfordernis zu einem Anerkennungsverfahren nicht ersetzen. • Eine bereits zuvor verliehene Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kann durch eine eindeutige Erklärung wirksam aufgegeben werden.
Entscheidungsgründe
Zugang zum Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer für freiwillig dienende Sanitätssoldaten • Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes können grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren als Kriegsdienstverweigerer haben. • Die frühere Rechtsprechung, freiwillig dienenden Sanitätssoldaten grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, ist nicht haltbar. • Ein Verweis auf ein vorrangiges Dienstentlassungsverfahren kann das unmittelbare Zutrittserfordernis zu einem Anerkennungsverfahren nicht ersetzen. • Eine bereits zuvor verliehene Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer kann durch eine eindeutige Erklärung wirksam aufgegeben werden. Der Kläger ist als Oberstabsarzt Soldat auf Zeit. Er war 1993 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt, leistete danach Zivildienst, studierte Medizin und wurde später Sanitätsoffizier der Bundeswehr. 2005 erklärte er gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst, nach Gewissensgründen nicht mehr am Dienst an der Waffe gehindert zu sein, und trat 2006 als Soldat auf Zeit in den Sanitätsdienst ein. 2009 beantragte er erneut die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis; das Bundesamt lehnte ab mit der Begründung, für freiwillig dienende Sanitätssoldaten fehle ein Rechtsschutzinteresse. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Kläger reichte Revision ein und rügte u.a. Verfahrensbesetzung und vereinzelt nicht erfasste Antragsgegenstände. • Rechtsaufsicht: Das Verwaltungsgericht hat Bundesrecht verletzt; die Revision ist begründet (§§ 137, 144 VwGO). • Verfahrensrügen: Die behaupteten Besetzungsfehler und die Auslegungsrügen des Klägers führen nicht zur Aufhebung; die Sache wird aber aus organisatorischen Gründen an die zuständige Kammer verwiesen (§ 173 VwGO i.V.m. § 563 ZPO). • Rechtsschutzbedürfnis: Die bisherige Rechtsprechung, freiwillig dienenden Sanitätssoldaten generell den Zugang zum Anerkennungsverfahren zu versagen, wird aufgegeben. Anerkennung bewirkt weitergehende Rechte (Art.4 Abs.3 i.V.m. Art.12a Abs.2 Satz3 GG), sodass die Entscheidung für Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes nicht offensichtlich nutzlos ist und ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich anzuerkennen ist. • Keine Bindung an Entlassungsverfahren: Es ist nicht zumutbar, betroffene Sanitätssoldaten zunächst zwingend auf ein dienstrechtliches Entlassungsverfahren zu verweisen; dies widerspricht der gesetzgeberischen Verfahrensordnung und kann zu Verzögerungen und Rechtsverlust führen. • Fortbestehen früherer Anerkennung: Die Anerkennung von 1993 bestand nicht fort; die Erklärung des Klägers vom 23.09.2005 ist als wirksamer Verzicht auf die frühere Anerkennung auszulegen. Ein solcher Verzicht war erforderlich, um die Berufung in das Dienstverhältnis zu ermöglichen. • Sachverhaltsfeststellung: Eine in der Sache abschließende Entscheidung ist nicht möglich, weil unzureichend festgestellt ist, ob der Kläger tatsächlich eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat; daher Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung (§ 144 Abs.3 VwGO). Die Revision des Klägers ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Gericht stellt klar, dass freiwillig dienende Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes grundsätzlich ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer haben und nicht pauschal auf ein vorheriges Entlassungsverfahren verwiesen werden dürfen. Zugleich wird festgestellt, dass die frühere Anerkennung von 1993 durch die Erklärung des Klägers vom 23.09.2005 wirksam aufgegeben wurde. Eine materielle Entscheidung über die erneute Anerkennung ergeht nicht, weil es an Feststellungen zur tatsächlichen Gewissensentscheidung des Klägers fehlt; die zuständige Kammer hat hierzu in der neuen Verhandlung Tatsachen und Beweise zu ermitteln und über Antrag und Anerkennung erneut zu entscheiden.