Beschluss
5 B 44/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassung der Revision wegen angeblicher Verfahrensmängel ist nicht begründet, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen den Streitgegenstand ausreichend klären und die Würdigung der Tatsachen nachvollziehbar begründet ist.
• Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt darzulegen voraus, dass das angefochtene Urteil von einem abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; eine bloße behauptete fehlerhafte Einzelfallanwendung genügt nicht.
• Eine Wegnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG umfasst den förmlichen Entzug des Eigentums oder jede andere Maßnahme mit gleichwertigen wirtschaftlichen Auswirkungen; hierzu zählen sowohl Demontage zu Reparationszwecken als auch die Überführung von Betrieben in fremdes Eigentum.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revision wegen Verfahrensmängeln und Divergenz zurückgewiesen • Die Nichtzulassung der Revision wegen angeblicher Verfahrensmängel ist nicht begründet, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen den Streitgegenstand ausreichend klären und die Würdigung der Tatsachen nachvollziehbar begründet ist. • Die Zulassung der Revision wegen Divergenz setzt darzulegen voraus, dass das angefochtene Urteil von einem abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweicht; eine bloße behauptete fehlerhafte Einzelfallanwendung genügt nicht. • Eine Wegnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG umfasst den förmlichen Entzug des Eigentums oder jede andere Maßnahme mit gleichwertigen wirtschaftlichen Auswirkungen; hierzu zählen sowohl Demontage zu Reparationszwecken als auch die Überführung von Betrieben in fremdes Eigentum. Kläger zu 2 wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden. Streitgegenstand ist die Frage, ob und wann eine Wegnahme von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG zuzurechnen ist, konkret ob die Enteignung des Unternehmens am 5. Juni 1946 durch SMAD-Befehl Nr. 167 oder erst durch den Volksentscheid vom 30. Juni 1946 begründet wurde. Der Kläger rügt Verfahrensfehler der Vorinstanz insbesondere mangelhafte Sachverhaltsaufklärung und fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Er behauptet, das Verwaltungsgericht habe die Wegnahme nicht hinreichend aufgeklärt und sei von einem falschen rechtlichen Maßstab ausgegangen. Das Verwaltungsgericht hatte hingegen festgestellt, die Wegnahme sei bereits am 5. Juni 1946 erfolgt. Die Beschwerde wurde daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, das über Zulassungsgründe der Revision zu entscheiden hatte. • Die Beschwerde stützt sich auf Verfahrensmangel und Divergenz, trifft jedoch die hierfür erforderlichen Darlegungsanforderungen nicht. • Verfahrensrecht: Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist nicht dargetan, weil der Kläger nicht hinreichend darlegt, dass das Verwaltungsgericht Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder seine Würdigung auf unvollständigem Sachverhalt aufgebaut hat; das Urteil begründet, warum der Volksentscheid nicht maßgeblich war. • Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO): Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Wegnahme am 5. Juni 1946 erfolgt ist; damit besteht kein Unterfall der unzureichenden Ermittlung des Tatbestands. Welche Umstände aufzuklären sind, richtet sich nach der vom Tatrichter vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung. • Materielles Recht: Das Verwaltungsgericht wertet Wegnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 AusglLeistG als förmlichen Entzug des Eigentums. Nach festgestellten Tatsachen erfolgte dieser Entzug durch SMAD-Befehl Nr. 167 vom 5. Juni 1946, der die Unternehmen in sowjetisches Eigentum überführte. • Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Für die Zulassung wegen Divergenz muss dargelegt werden, dass das Vorinstanzliche Gericht mit einem abstrakten, entscheidungstragenden Rechtssatz von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist; die Beschwerde zeigt keinen solchen widersprüchlichen abstrakten Rechtssatz auf. • Die Beschwerde vermengt unterschiedliche Formen der Wegnahme (Demontage vs. Enteignung durch Befehl) und legt nicht dar, warum trotz unterschiedlicher Tatsachenlage der Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil von 2004 anders anzuwenden wäre. • Mangels substantiierten Vortrags zu Verfahrensfehlern und Divergenz ist die Revision nicht zuzulassen; Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Die Revision ist weder wegen Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen, weil der Kläger die erforderlichen Darlegungen nicht erbracht hat. Das Verwaltungsgericht hat zureichend dargelegt, dass die Wegnahme bereits am 5. Juni 1946 durch den SMAD-Befehl Nr. 167 erfolgt ist, und seine Tatsachen- und Rechtswürdigung ist nachvollziehbar. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern ein entscheidungstragender abstrakter Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts verletzt worden wäre. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.