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Beschluss

20 F 3/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die oberste Aufsichtsbehörde kann nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vorlage von Akten verweigern, wenn deren Offenlegung dem Wohl des Bundes Nachteile bringen würde oder die Vorgänge geheim zu halten sind. • Geheimhaltungsgründe wegen Gefährdung des Wohls des Bundes sind nur anzunehmen, wenn die Offenlegung die Erfüllung sicherheitsrelevanter Aufgaben erheblich erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit gefährden kann. • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nur schutzwürdig, wenn die Informationen nicht offenkundig sind und ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht, etwa weil Offenlegung die Wettbewerbsposition erheblich beeinträchtigen kann. • Die Ermessensausübung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss differenziert erfolgen; eine pauschale Verweigerung mangels Einwilligung des Dritten genügt nicht. • Liegt ein Geheimhaltungsgrund vor, kann das Ermessen in bestimmten Fällen entbehrlich sein, weil das Ergebnis der Abwägung durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorgezeichnet ist.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Offenlegungspflicht nach § 99 VwGO bei Rahmenvereinbarung über Dokumentenherstellung • Die oberste Aufsichtsbehörde kann nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Vorlage von Akten verweigern, wenn deren Offenlegung dem Wohl des Bundes Nachteile bringen würde oder die Vorgänge geheim zu halten sind. • Geheimhaltungsgründe wegen Gefährdung des Wohls des Bundes sind nur anzunehmen, wenn die Offenlegung die Erfüllung sicherheitsrelevanter Aufgaben erheblich erschweren oder Leben, Gesundheit oder Freiheit gefährden kann. • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind nur schutzwürdig, wenn die Informationen nicht offenkundig sind und ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht, etwa weil Offenlegung die Wettbewerbsposition erheblich beeinträchtigen kann. • Die Ermessensausübung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss differenziert erfolgen; eine pauschale Verweigerung mangels Einwilligung des Dritten genügt nicht. • Liegt ein Geheimhaltungsgrund vor, kann das Ermessen in bestimmten Fällen entbehrlich sein, weil das Ergebnis der Abwägung durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorgezeichnet ist. Der Antragsteller verlangt auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes Einsicht in eine Rahmenvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Beigeladenen über Herstellung und Lieferung von Dokumenten mit Ausnahme bestimmter Paragraphen. Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur Vorlage der Vereinbarung mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 11 sowie bereits freigegebener Passagen. Das Bundesministerium des Innern gab daraufhin eine Sperrerklärung ab, mit der es die Offenlegung weiterer Passagen verweigerte. Der Antragsteller stellte nach § 99 Abs. 2 VwGO den Antrag, die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung feststellen zu lassen. Der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts prüft insbesondere, ob Geheimhaltungsgründe nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegen und ob die oberste Aufsichtsbehörde ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsumfang: Nach § 99 Abs. 1 VwGO sind Behörden grundsätzlich zur Vorlage von Urkunden verpflichtet; eine Verweigerung ist nur bei Gefährdung des Wohls des Bundes oder wenn Vorgänge geheim zu halten sind, zulässig. • Wohl des Bundes: Nachteile für das Wohl des Bundes erfordern gewichtige Beeinträchtigungen wesentlicher Bundesinteressen, etwa Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit oder Erschwerung der Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden. Der Senat erkannte für § 6 der Rahmenvereinbarung einen solchen Geheimhaltungsgrund, weil die Regelung Rückschlüsse auf Maßnahmen zur Fälschungssicherheit und damit auf Aufgaben der Sicherheitsbehörden zulässt. • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse: Geschäftsgeheimnisse setzen Nichtoffenkundigkeit und ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an Geheimhaltung voraus; geschützt sind Informationen, die die Wettbewerbsposition beeinträchtigen können. Der Senat stellte fest, dass mehrere Paragraphen (u. a. §§ 2 Abs. 3, 5, 9 Abs. 3, 10, 13, 14 Abs. 2, 15) schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. • Nicht schutzwürdige Passagen: Für zahlreiche weitere geschwärzte Stellen (z. B. Präambel, §§ 1–3, 7, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1) erkannte der Senat keinen Geheimhaltungsgrund, weil die Regelungen allgemein gehalten sind, keine spezifischen Rückschlüsse auf das Geschäftskonzept oder Kostenkalkulation der Beigeladenen zulassen und der staatliche Überwachungsbedarf erkennbar ist. • Ermessensfehler: Die Sperrerklärung genügte nicht den Anforderungen ordnungsgemäßer Ermessensausübung. Die oberste Aufsichtsbehörde hat ihr Ermessen undifferenziert ausgeübt und pauschal auf die fehlende Einwilligung der Beigeladenen abgestellt, ohne die gebotene Güterabwägung im Rahmen von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorzunehmen. • Rechtsfolgen der Fehler: Soweit ein Geheimhaltungsgrund vorliegt, ist die Sperrerklärung jedoch in den genannten Punkten nicht angreifbar, weil die Verhältnismäßigkeitsabwägung zu einem Verweigern der Vorlage zwingend führt; dort war eine eigenständige Ermessensentscheidung entbehrlich. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung ist zum Teil erfolgreich. Die Sperrerklärung des Bundesministeriums des Innern vom 6. Januar 2011 ist insoweit rechtswidrig, als sie die Offenlegung von Passagen der Rahmenvereinbarung pauschal verweigert, obwohl dafür keine Geheimhaltungsgründe vorliegen und das Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt wurde. Andererseits ist die Sperrerklärung hinsichtlich bestimmter Regelungen (insbesondere § 6 sowie mehrere in der Entscheidung benannte Paragraphen, die schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen) rechtmäßig, weil deren Offenlegung gewichtige Nachteile für das Wohl des Bundes oder schutzwürdige Geschäftsinteressen der Beigeladenen erwarten lässt. Insgesamt verpflichtet das Urteil zur teilweisen Herausgabe der Rahmenvereinbarung; die beanstandeten Pauschalverweigerungen sind zu korrigieren, während die als geheim anerkannten Passagen weiterhin geschwärzt bleiben dürfen.