Beschluss
6 PB 21/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §92a Satz1 ArbGG ist unbegründet.
• Die Grundsatzrüge nach §72 Abs.2 Nr.1, §92 Abs.1 Satz2 ArbGG greift nicht, weil die aufgeworfene Frage bereits senats- und bundesarbeitsgerichtlich geklärt ist.
• Ein Jugendvertreter muss dem Arbeitgeber konkret und unverzüglich darlegen, zu welchen abweichenden Arbeitsbedingungen er eine Weiterbeschäftigung will; bloße allgemeine Bereitschaftserklärungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Weiterbeschäftigung von Jugendvertretern: Konkretisierung geänderter Arbeitsbedingungen erforderlich • Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach §83 Abs.2 BPersVG i.V.m. §92a Satz1 ArbGG ist unbegründet. • Die Grundsatzrüge nach §72 Abs.2 Nr.1, §92 Abs.1 Satz2 ArbGG greift nicht, weil die aufgeworfene Frage bereits senats- und bundesarbeitsgerichtlich geklärt ist. • Ein Jugendvertreter muss dem Arbeitgeber konkret und unverzüglich darlegen, zu welchen abweichenden Arbeitsbedingungen er eine Weiterbeschäftigung will; bloße allgemeine Bereitschaftserklärungen genügen nicht. Beteiligte wenden sich gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach Ablehnung eines Auflösungsbegehrens des Arbeitgebers. Streitpunkt ist, ob ein Jugendvertreter, der sich bereit erklärt hat, zu geänderten bzw. unterwertigen Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigt zu werden, Anspruch auf Weiterbeschäftigung hat, insbesondere wenn unbesetzte Helferstellen vorhanden sind. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu, weil es die aufgeworfene Rechtsfrage nicht als grundsätzliche Bedeutung ansah und weil der Jugendvertreter in seinem Weiterbeschäftigungsantrag nicht konkret angegeben habe, welche abweichenden Arbeitsbedingungen er annehmen würde. Der Senat hat die Rechtslage überprüft und die einschlägige Senats- und BAG-Rechtsprechung zu §9 BPersVG und §78a BetrVG berücksichtigt. Es wurde festgestellt, dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung dienststellenbezogen ist und Anforderungen an die Substanziierung der Bereitschaftserklärung bestehen. Zudem war die örtliche Jugendvertretung nicht als Verfahrensbeteiligte tätig. • Die Beschwerde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil die aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und in der Senats- und BAG-Rechtsprechung bereits geklärt ist. • Nach BAG-Rechtsprechung und der Anschlussentscheidung des Senats kann der Schutzzweck von §78a BetrVG (entsprechend §9 BPersVG) dazu führen, dass der Arbeitgeber Änderungswünschen bei einem geschützten Auszubildenden entgegenkommt, wenn dieser dem Arbeitgeber frühzeitig konkret darlegt, welche geänderten Arbeitsbedingungen er annehmen will. • Die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers ist dienststellenbezogen; ein Auflösungsbegehren darf daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden. • Der Jugendvertreter muss nach Zugang der Nichtübernahmemitteilung unverzüglich und konkret mitteilen, welche abweichenden Vertrags- und Arbeitsbedingungen er sich vorstellt; allgemeine Bereitschaftserklärungen oder Erklärungen mit Vorbehalt genügen nicht. • Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht berücksichtigt, dass der Beteiligte in seinem Antrag vom 26.07.2007 keine hinreichende Substanziierung des Begehrens angegeben hat; dies rechtfertigt die Entscheidung zur Nichtzulassung, da kein grundsätzlicher Entscheidungsbedarf besteht. • Aufklärungsrügen sind gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unzulässig; Verfahrensmängel dieser Art können nicht mit den §§72 ff. ArbGG geltend gemacht werden. • Die Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung war im Verfahren nicht beteiligt und dies ändert nichts an der Beurteilung der Rechtslage. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass die streitgegenständliche Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat, da Senat und Bundesarbeitsgericht die maßgeblichen Grundsätze bereits geklärt haben. Entscheidend ist, dass ein Jugendvertreter seine Bereitschaft zur Weiterbeschäftigung zu abweichenden Bedingungen konkret und unverzüglich nach der Nichtübernahmeerklärung darlegen muss; bloße allgemeine Erklärungen genügen nicht. Die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers ist dienststellenbezogen, sodass eine Weiterbeschäftigung außerhalb der Ausbildungsdienststelle nicht zur Abwehr des Auflösungsbegehrens herangezogen werden kann. Mangels hinreichender Substanziierung des Weiterbeschäftigungsantrags des Beteiligten war die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zu Recht erfolgt.