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Beschluss

6 PB 16/11, 6 PB 16/11 (6 P 1/12)

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen. • Der Senat kann zu der Frage Stellung nehmen, ob ein Jugendvertreter die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten von der Dienststelle unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots verlangt. • Das Verfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter neuem Aktenzeichen fortgesetzt; dies löst Fristen für die Begründung aus.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Rechtsbeschwerde; Klärung der Erstattungsbefugnis von Anwaltskosten eines Jugendvertreters • Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage zuzulassen. • Der Senat kann zu der Frage Stellung nehmen, ob ein Jugendvertreter die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten von der Dienststelle unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots verlangt. • Das Verfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter neuem Aktenzeichen fortgesetzt; dies löst Fristen für die Begründung aus. Der Antragsteller, ein Jugendvertreter, hatte sich in einem Verfahren gegen ein Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG erfolgreich zur Wehr gesetzt. In der Folge stellt sich die Frage, ob ihm die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten von der Dienststelle erstattet werden können. Das Niedersächsische Personalvertretungsrecht (NdsPersVG) und das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind für die Zulassung der Rechtsbeschwerde maßgeblich herangezogen worden. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Sache an, weil die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht setzte das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren unter neuem Aktenzeichen fort. Mit der Zustellung wurde die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ausgelöst. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nach § 83 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage. • Zentrale Rechtsfrage ist, ob das Benachteiligungsverbot der Dienststelle eine Erstattung von im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen Anwaltskosten des Jugendvertreters umfasst. • Das Verfahren wird gemäß den verfahrensrechtlichen Vorschriften als Rechtsbeschwerdeverfahren unter neuem Aktenzeichen (BVerwG 6 P 1.12) fortgeführt; damit beginnen die einschlägigen Begründungsfristen nach § 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG. • Die Entscheidung zur materiellen Frage wurde in diesem Beschluss noch nicht getroffen; es wurde allein die Zulassung und Fortführung des Verfahrens angeordnet. Die Rechtsbeschwerde des Jugendvertreters wird gemäß den genannten Vorschriften zugelassen, weil die aufgeworfene Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die Sache an und setzt das Verfahren als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.12 fort. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die zweimonatige Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nach den genannten Vorschriften. Zur materiellen Frage der Erstattungsbefugnis von Anwaltskosten des Jugendvertreters nach dem Benachteiligungsverbot wurde keine abschließende Entscheidung getroffen; der Senat hat lediglich die Möglichkeit zur inhaltlichen Stellungnahme eröffnet und das Verfahren entsprechend fortgeführt.