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Beschluss

6 PB 18/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 88 Nr. 7 BlnPersVG gilt nicht für vorübergehende, vertretungsweise übertragene höherwertige Tätigkeiten. • Die Formulierung "nicht nur vorübergehend" in § 88 Nr. 7 BlnPersVG schließt vertretungsweise Tätigkeitsübertragungen grundsätzlich vom Mitbestimmungsrecht aus, auch wenn die Vertretung wiederholt verlängert wird, solange aus ex-ante-Sicht ein vorläufiger Charakter besteht. • Eine zeitliche Obergrenze für die Vorläufigkeit ist dem Wortlaut von § 88 Nr. 7 BlnPersVG nicht zu entnehmen; anderslautende gesetzliche Regelungen anderer Länder zeigen, dass der Gesetzgeber eine solche Grenze hätte vorsehen müssen. • Ein späteres Eintreten der Mitbestimmungspflicht kommt nur in Betracht, wenn sich die tatsächliche Lage so verändert, dass die ursprüngliche Prognose des Dienstherrn, wonach die Maßnahme vorläufig ist, nicht mehr haltbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbestimmung des Personalrats bei vorübergehender vertretungsweiser Übertragung höherwertiger Tätigkeiten • Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 88 Nr. 7 BlnPersVG gilt nicht für vorübergehende, vertretungsweise übertragene höherwertige Tätigkeiten. • Die Formulierung "nicht nur vorübergehend" in § 88 Nr. 7 BlnPersVG schließt vertretungsweise Tätigkeitsübertragungen grundsätzlich vom Mitbestimmungsrecht aus, auch wenn die Vertretung wiederholt verlängert wird, solange aus ex-ante-Sicht ein vorläufiger Charakter besteht. • Eine zeitliche Obergrenze für die Vorläufigkeit ist dem Wortlaut von § 88 Nr. 7 BlnPersVG nicht zu entnehmen; anderslautende gesetzliche Regelungen anderer Länder zeigen, dass der Gesetzgeber eine solche Grenze hätte vorsehen müssen. • Ein späteres Eintreten der Mitbestimmungspflicht kommt nur in Betracht, wenn sich die tatsächliche Lage so verändert, dass die ursprüngliche Prognose des Dienstherrn, wonach die Maßnahme vorläufig ist, nicht mehr haltbar ist. Eine Beamtin wurde vertretungsweise auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt, weil eine andere Dienstkraft erkrankt war. Die vertretungsweise Verwendung wurde zunächst befristet und später um weitere drei Monate verlängert. Der Personalrat bzw. der Antragsteller rügte, dass für diese Verlängerung ein Mitbestimmungsrecht nach § 88 Nr. 7 BlnPersVG bestehe. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Rechtsbeschwerde nicht zu; der Antragsteller erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Auslegung von § 88 Nr. 7 BlnPersVG, insbesondere ob die Wendung "nicht nur vorübergehend" vertretungsweise Übertragungen erfasst und ob wiederholte Verlängerungen zur Mitbestimmungspflicht führen. Relevante Tatsachen sind die befristete Dauer der Verwendung, die Verlängerung auf insgesamt sechs Monate und die Absicht des Dienstherrn, die Maßnahme als vorläufig zu behandeln. • Wortlaut und Systematik: § 88 Nr. 7 BlnPersVG regelt die Mitbestimmung nur für Übertragungen, die "nicht nur vorübergehend" sind; dieser Wortlaut unterscheidet die Berliner Norm von bundes- und landesrechtlichen Parallelvorschriften ohne diese Einschränkung. • Auslegung zur Vertretung: Vertretungsweise Übertragungen sind typische vorübergehende Maßnahmen und fallen nach dem klaren Wortlaut des § 88 Nr. 7 BlnPersVG grundsätzlich nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Personalrats. • Zeitliche Begrenzung: Dem Gesetzestext ist keine Obergrenze für die Vorläufigkeit zu entnehmen; hätte der Gesetzgeber eine Zeitgrenze gewollt, hätte er diese ausdrücklich geregelt. Vergleichsgesetze anderer Länder zeigen, dass eine solche zeitliche Regelung möglich wäre. • Schutzinteressen und Folgen: Argumente, wonach vorübergehende Übertragungen Wettbewerbs- oder Aufstiegswirkungen für andere Dienstkräfte haben können, rechtfertigen die Ausdehnung der Mitbestimmung nicht gegen den eindeutigen Wortlaut von § 88 Nr. 7 BlnPersVG. • Wiederholte Verlängerungen: Wiederholte Verlängerungen führen nicht automatisch zur Mitbestimmungspflicht. Nur wenn sich ex-ante herausstellt, dass die vorläufige Prognose des Dienstherrn nicht mehr zutrifft (z.B. Rückkehr des Erkrankten wird offensichtlich ausgeschlossen und eine Neubesetzung erforderlich wird), kann die Mitbestimmungspflicht nachträglich eintreten. • Verfahrensrechtliche Bewertung: Die vom Antragsteller gerügten methodischen und praktischen Fragen begründen keine rechtlich klärungsbedürftigen Fragen für das Rechtsbeschwerdeverfahren, sondern betreffen einzelne Begründungselemente des angefochtenen Beschlusses. Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass § 88 Nr. 7 BlnPersVG vertretungsweise übertragene, vorübergehende höherwertige Tätigkeiten nicht der Mitbestimmung des Personalrats unterwirft; die Verlängerung der Vertretung auf insgesamt sechs Monate begründet keine Mitbestimmungspflicht, solange der Dienstherr die Maßnahme weiterhin als vorläufig ansieht. Eine automatische Umschlagwirkung bei wiederholten Verlängerungen wird verneint; eine Mitbestimmung kann allenfalls dann nachträglich entstehen, wenn sich objektiv ergibt, dass die ursprüngliche Annahme der Vorläufigkeit nicht mehr verantwortet werden kann. Dem Kläger wird daher kein Mitbestimmungsrecht nach § 88 Nr. 7 BlnPersVG zugesprochen.