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Beschluss

2 B 71/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO hat keinen Erfolg, wenn die Berufungsentscheidung auf mehreren selbstständigen Gründen beruht und kein durchgreifender Revisionszulassungsgrund gegen jeden dieser Gründe geltend gemacht wird. • Ein rechtskräftig abgewehrter Feststellungsantrag, der die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Unterlassens festgestellt hat, wirkt gemäß § 121 Nr. 1 VwGO bindend auch für ein nachfolgendes Schadensersatzverfahren; daraus folgt, dass ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich dieses Unterlassens ausgeschlossen ist. • Für einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn müssen schuldhafte Verletzung einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden Verbindlichkeit, adäquate Kausalität zum Schaden und das Fehlen eigener Pflichtverletzung bei der Schadensabwehr vorliegen. • Rüge zur unvorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts wegen Voreingenommenheit ist nur berücksichtigt, wenn sie substantiiert und in der gesetzlich geforderten Form vorgetragen wird.
Entscheidungsgründe
Rechtskraft der Feststellungsabweisung schließt Schadensersatz bei rechtsmäßigem Unterlassen aus • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO hat keinen Erfolg, wenn die Berufungsentscheidung auf mehreren selbstständigen Gründen beruht und kein durchgreifender Revisionszulassungsgrund gegen jeden dieser Gründe geltend gemacht wird. • Ein rechtskräftig abgewehrter Feststellungsantrag, der die Rechtmäßigkeit eines behördlichen Unterlassens festgestellt hat, wirkt gemäß § 121 Nr. 1 VwGO bindend auch für ein nachfolgendes Schadensersatzverfahren; daraus folgt, dass ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich dieses Unterlassens ausgeschlossen ist. • Für einen Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn müssen schuldhafte Verletzung einer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wurzelnden Verbindlichkeit, adäquate Kausalität zum Schaden und das Fehlen eigener Pflichtverletzung bei der Schadensabwehr vorliegen. • Rüge zur unvorschriftsmäßigen Besetzung eines Gerichts wegen Voreingenommenheit ist nur berücksichtigt, wenn sie substantiiert und in der gesetzlich geforderten Form vorgetragen wird. Der Kläger war bis Ende 2006 als Oberstleutnant bei der Beklagten beschäftigt und seit 1997 für Personalratsaufgaben freigestellt. Er wurde 1998 auf eine Planstelle bewertet nach A 14 BBesO versetzt. Im November 2000 beantragte er rückwirkend die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO zum 1. Oktober 2000; Antrag und Beschwerde blieben erfolglos. Vor dem Verwaltungsgericht begehrte er neben Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nicht-Einweisung auch eine entsprechende Einweisung und dienstliche sowie besoldungsrechtliche Gleichstellung beziehungsweise Schadensersatz. Das Verwaltungsgericht gab nur den Schadensersatzteil statt; das Oberverwaltungsgericht änderte und wies die Klage vollständig ab. Es führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Einweisung, weil er keinen entsprechend bewerteten Dienstposten innehatte, und zudem sei die Feststellungsabweisung rechtskräftig geworden. Der Kläger legte Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ein, die sich auf mehrere Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO stützte. • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ist unbegründet, weil die Berufungsentscheidung auf mehreren selbstständig tragenden Gründen basiert und der Kläger keinen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund gegen jeden dieser Gründe vorgetragen hat. • Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gelten die für Beamtenverhältnisse entwickelten Voraussetzungen auch im Soldatenverhältnis: schuldhafte Verletzung einer dienstlichen Verbindlichkeit, adäquate Kausalität und kein schuldhaftes Unterlassen der Schadensabwehr durch Rechtsmittelgebrauch. • Das Oberverwaltungsgericht hat die Ablehnung des Schadensersatzantrags auch damit begründet, dass das Verwaltungsgericht den Feststellungsantrag rechtskräftig abgewiesen habe; diese Rechtskraft wirkt gemäß § 121 Nr. 1 VwGO bindend zugunsten der Behörde und schließt einen Schadensersatzanspruch aus, wenn das Unterlassen als rechtmäßig festgestellt wurde. • Die Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellungsentscheidung verhindert die erneute Auseinandersetzung über denselben Sachverhalt zwischen denselben Beteiligten; daher kann aus der rechtskräftigen Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines behördlichen Unterlassens kein schadensersatzrechtlicher Anspruch mehr hergeleitet werden. • Die Rüge einer unvorschriftsmäßigen Besetzung des Oberverwaltungsgerichts wegen Voreingenommenheit wurde nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise substantiiert vorgetragen und ist damit unbeachtlich. • Mangels substantiiert dargelegter Verfahrensmängel und wegen fehlender durchgreifender Revisionszulassungsgründe ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden. Die Beschwerde des Klägers nach § 132 Abs. 2 VwGO hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die Klage insgesamt abzuweisen, bleibt bestehen. Maßgeblich ist die rechtskräftige Abweisung des Feststellungsantrags durch das Verwaltungsgericht, die die Rechtmäßigkeit des Unterlassens bestätigt und daher einen Schadensersatzanspruch ausschließt. Weiterhin fehlen substantiiert vorgetragene Verfahrensrügen hinsichtlich der Besetzung des Gerichts sowie durchgreifende Revisionszulassungsgründe gegen die einzelnen Traggründe der Berufungsentscheidung. Daraus folgt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 BBesO oder entsprechenden Schadensersatz hat.