Beschluss
3 B 39/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht aus grundsätzlichen Gründen zuzulassen.
• § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004, vereinbar und wirksam.
• Bei einer mit aufschiebender Bedingung versehenen Genehmigung ist für die Wirksamkeit im Sinne der Vorschrift auf das tatsächliche Eintreten der Bedingung abzustellen.
• Fehler in der Beweiswürdigung begründen grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Revision setzt in selbständig tragenden Begründungsteilen jeweils einen Zulassungsgrund voraus.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschluss: Wirksamkeit von § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV und Wirksamkeit bedingter Genehmigungen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht aus grundsätzlichen Gründen zuzulassen. • § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV ist mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004, vereinbar und wirksam. • Bei einer mit aufschiebender Bedingung versehenen Genehmigung ist für die Wirksamkeit im Sinne der Vorschrift auf das tatsächliche Eintreten der Bedingung abzustellen. • Fehler in der Beweiswürdigung begründen grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; die Revision setzt in selbständig tragenden Begründungsteilen jeweils einen Zulassungsgrund voraus. Die Klägerin begehrt aus der nationalen Reserve der Betriebsprämienregelung einen höheren betriebsindividuellen Betrag für Investitionen in einen Bullenmaststall. Die Beklagte bewilligte einen Betrag, der die von der Klägerin geltend gemachte Zahl nicht vollständig abdeckt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt, das Oberverwaltungsgericht wies sie insgesamt ab mit der Begründung, die Klägerin habe die Investition und die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht fristgerecht nachgewiesen. Die Klägerin richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision und rügt insbesondere die Wirksamkeit von § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV, die Auslegung der Vorschrift hinsichtlich bedingter Genehmigungen sowie die Beweiswürdigung des Gerichts. • Die Rechtssache hat keine für die Zukunft erhebliche grundsätzliche Bedeutung, weil die einschlägige Regelung (§ 15 BetrPrämDurchfV) zwischenzeitlich aufgehoben wurde und nur noch auf Altfälle Anwendung findet; die Klägerin hat keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Vielzahl noch offener Fälle aufgezeigt. • Unabhängig hiervon ist § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV mit Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vereinbar; die Vorschrift stellt keine zusätzliche materielle Bewilligungsvoraussetzung dar, sondern verlangt nur die rechtmäßige Durchführung und fristgerechte Nachweise von Anzeigen oder Genehmigungsanträgen. • Die in § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV vorgesehenen Fristen (Anzeige bis 15.7.2005, Nachweis der Genehmigung bis 15.5.2006 mit Ausnahme von Fällen unverschuldeter Verzögerung) sind verhältnismäßig und zumutbar; Härten werden durch Ausnahmeregelungen berücksichtigt. • Bei einer Genehmigung, die unter eine aufschiebende Bedingung gestellt ist, ist für die Frage der Wirksamkeit auf den Eintritt der Bedingung ("innere Wirksamkeit") abzustellen; erst mit dem Bedingungseintritt erfüllt das Vorhaben die öffentlich-rechtlichen Anforderungen. • Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe die Erteilung der Genehmigung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens erschöpfend gewürdigt, begründet keinen Verfahrensmangel: strittige Bewertungen des Tatsachenmaterials betreffen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung und rechtfertigen die Revisionszulassung nicht, sofern keine aktenwidrige oder willkürliche Würdigung vorliegt. • Die Revision ist ferner schon deshalb nicht zuzulassen, weil die angefochtene Entscheidung auf mehreren selbständig tragenden Begründungen beruht und die Klägerin nicht für jeden Begründungsteil einen Zulassungsgrund geltend gemacht hat. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Vereinbarkeit und Wirksamkeit von § 15 Abs. 4a BetrPrämDurchfV mit Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und verneint die Notwendigkeit einer Revisionszulassung oder einer Vorlage an den EuGH. Im Ergebnis bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen, weil die Klägerin die fristgerechten Nachweise nicht erbracht und keinen der vorausgesetzten Zulassungsgründe für die Revision substantiiert dargelegt hat. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt.