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Urteil

7 C 12/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz ist kein Verwaltungsakt im Sinn des VwVfG. • Das gesetzliche Ausfuhrverbot nach § 4 Abs. 1 KultgSchG tritt mit der Verfahrenseinleitung kraft Gesetzes ein, ohne dass die Mitteilung Verwaltungsaktcharakter haben muss. • Vermögensgegenstände, die nach § 1 Abs. 6 VermG restituiert wurden, unterfallen grundsätzlich den Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes; daraus folgt keine Unvereinbarkeit mit Völker-, Verfassungs- oder Unionsrecht. • Bei unzumutbar langer Verfahrensdauer besteht für die Eigentümer ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 KultgSchG.
Entscheidungsgründe
Einleitungsmitteilung zum Kulturgutverfahren ist kein Verwaltungsakt; KultgSchG gilt für nach §1 Abs.6 VermG restituiertes Gut • Die Mitteilung über die Einleitung eines Eintragungsverfahrens nach dem Kulturgutschutzgesetz ist kein Verwaltungsakt im Sinn des VwVfG. • Das gesetzliche Ausfuhrverbot nach § 4 Abs. 1 KultgSchG tritt mit der Verfahrenseinleitung kraft Gesetzes ein, ohne dass die Mitteilung Verwaltungsaktcharakter haben muss. • Vermögensgegenstände, die nach § 1 Abs. 6 VermG restituiert wurden, unterfallen grundsätzlich den Regelungen des Kulturgutschutzgesetzes; daraus folgt keine Unvereinbarkeit mit Völker-, Verfassungs- oder Unionsrecht. • Bei unzumutbar langer Verfahrensdauer besteht für die Eigentümer ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 KultgSchG. Die Kläger sind Miteigentümer der Musikbibliothek P., deren Eigentumsgeschichte NS-Enteignung, spätere Übertragungen und Restitutionen nach § 1 Abs. 6 VermG umfasst. Teile der Bibliothek wurden in städtischer Verwahrung gehalten; nach Kündigungen 2004 wurden 206 Stücke abtransportiert. Das Land Berlin und der Freistaat Sachsen leiteten Eintragungsverfahren nach dem Kulturgutschutzgesetz ein; das Verfahren in Sachsen wurde öffentlich bekannt gemacht und durch eine Sachverständigenstellungnahme für eine Eintragung unterstützt. Die Kläger begehrten die Aufhebung der Mitteilungen über die Verfahrenseinleitung bzw. die Einstellung des Verfahrens; Vorverfahren und Instanzen hatten die Klagen abgewiesen. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht hielten die Mitteilungen nicht für Verwaltungsakte und sahen keinen Anspruch auf Verfahrenseinstellung. Die Kläger rügten u.a. Verfahrensverzögerung, Rechtsmissbrauch, unzureichende Bestimmtheit der Mitteilungen sowie Konflikte mit dem Vermögensgesetz, völkerrechtlichen Verpflichtungen und Art. 14 GG. • Zulässigkeit: Die Revision war zulässig, in der Sache aber unbegründet. • Verwaltungsakt: Die Schreiben zur Einleitung des Eintragungsverfahrens sind keine Verwaltungsakte, sondern informieren und eröffnen Beteiligungsrechte; das gesetzlich normierte Ausfuhrverbot nach § 4 Abs.1 KultgSchG tritt kraft Gesetzes mit der Verfahrenseinleitung ein. • Systematik und Gesetzesauslegung: Gesetzgeberische Gestaltung, Zweck des Kulturgutschutzes und Gesetzesmaterialien sprechen dafür, die Verfahrenseinleitung nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren; die öffentliche Bekanntmachung begründet keinen konstitutiven Verwaltungsaktcharakter. • Rechtsschutz: Betroffene können gegen Verfahrenshandlungen ohne Verwaltungsaktcharakter allgemeine Leistungsklagen erheben; Art.19 Abs.4 GG gewährleistet effektiven Rechtsschutz. • Anwendbarkeit des KultgSchG auf restituiertes Vermögen: § 1 Abs. 6 VermG enthält keinen Ausschluss der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes; Zweck und Auslegung des VermG schließen den Kulturgutschutz nicht aus. • Völker- und Unionsrecht: Weder die Vereinbarung mit den Westmächten noch die Washingtoner Grundsätze begründen ein völkerrechtliches Verbot der Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes; das Kulturgutschutzgesetz steht auch mit Art.36 AEUV und einschlägigen EU-Verordnungen in Einklang. • Verfassungsrecht: Eintragung und vorläufiges Ausfuhrverbot sind verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmungen nach Art.14 Abs.1 GG und verstoßen nicht gegen Eigentumsschutz; gesetzliche Zwecke und Ausgestaltung sind geeignet, erforderlich und angemessen. • Materielle Verfahrensprüfung: Für die Einleitung reicht das Vorliegen tragfähiger Anhaltspunkte für nationale Wertigkeit; die erforderliche Bestimmtheit der Mitteilungen war hier gegeben, da Inhaltsangaben, Katalogverweise und öffentliche Bekanntmachungen die betroffenen Stücke erkennbar machten. • Rechtsmissbrauch und Verfahrensdauer: Kein Anhalt für rechtsmissbräuchliche Motive der Behörde; verzögerte Verfahrensdauer allein begründet nicht die Einstellung des Verfahrens, bei Unzumutbarkeit besteht jedoch Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über Ausfuhrgenehmigung. • Verfahrenspraxis: Bestehende Regelungen und Gutachterverfahren gewährleisten angemessene fachliche Beteiligung und Ausgleich zwischen öffentlichen Schutzinteressen und Eigentümerrechten. Die Revision der Kläger ist unbegründet; die Mitteilungen über die Einleitung des Eintragungsverfahrens sind kein Verwaltungsakt und begründen keinen Anspruch auf deren Aufhebung. Ebenso besteht kein Anspruch auf Einstellung des Eintragungsverfahrens, weil die Einleitung rechtmäßig war: Das Kulturgutschutzgesetz gilt auch für nach § 1 Abs. 6 VermG restituiertes Vermögen, völkerrechtliche und verfassungsrechtliche Einwände sowie unionsrechtliche Bedenken greifen nicht durch. Materielle Fehler, Rechtsmissbrauch oder unzureichende Konkretisierung der Mitteilungen sind nicht dargetan; die Eigentümer haben jedoch bei unzumutbar langer Verfahrensdauer die Möglichkeit, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung zu verlangen. Folglich bleibt das Verfahren fortgeführt; die Klagen der Kläger werden abgewiesen.