Beschluss
5 B 31/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unzulässig, wenn die bestrittenen Fragen lediglich ausgelaufenes Recht betreffen und keine offensichtliche Parallele zur geltenden Rechtslage besteht.
• Bei der Prüfung der Zulassungsgründe ist darzulegen, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen bestimmter, höchstrichterlich noch ungeklärter Art sind und welche allgemeine Bedeutung sie über den Einzelfall hinaus haben.
• Kann das Berufungsgericht eine Entscheidung auf mehreren, alternativ tragenden Ausführungen stützen, genügt es für die Zulassungsbeschwerde nicht, nur einzelne Zweige der Entscheidung anzufechten, ohne deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Revision wegen ausgelaufener Rechtsfragen abgewiesen • Eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist unzulässig, wenn die bestrittenen Fragen lediglich ausgelaufenes Recht betreffen und keine offensichtliche Parallele zur geltenden Rechtslage besteht. • Bei der Prüfung der Zulassungsgründe ist darzulegen, inwiefern die aufgeworfenen Rechtsfragen bestimmter, höchstrichterlich noch ungeklärter Art sind und welche allgemeine Bedeutung sie über den Einzelfall hinaus haben. • Kann das Berufungsgericht eine Entscheidung auf mehreren, alternativ tragenden Ausführungen stützen, genügt es für die Zulassungsbeschwerde nicht, nur einzelne Zweige der Entscheidung anzufechten, ohne deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Die Klägerin beantragte Förderung nach dem AFBG für eine von November 2005 bis Februar 2008 geplante Ausbildung zur Fachwirtin für Finanzberatung. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Es hielt die Klägerin für nicht glaubhaft, dass sie von Anfang an beabsichtigt habe, neben dem Fachberaterlehrgang auch den Fachwirtlehrgang zu absolvieren, und stellte fest, dass nach dem vorgelegten Fortbildungsplan die erforderliche Berufspraxis zum Ende der Vorbereitung im Februar 2008 nicht vorgelegen hätte. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte sowohl die Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG 2005 als auch von § 9 Satz 3 AFBG 2005 durch das Berufungsgericht. • Die Beschwerde erfüllt die Darlegungspflichten für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht, weil sie weder die konkret unentschiedene Rechtsfrage noch die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hinreichend darlegt. • Zu § 9 Satz 3 AFBG 2005: Die vom Berufungsgericht angenommene prospektive Sicht (ob der Antragsteller nach dem Fortbildungsplan die Zulassungsvoraussetzungen zum Abschluss der Vorbereitung erfüllen kann) wurde bereits zugrunde gelegt; eine günstigere Entscheidung wäre auch nicht möglich gewesen, weil die Klägerin tatsächlich keine Prüfung abgelegt hat. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Frage revisionsentscheidend wäre. • Das Berufungsgericht hat zudem eine alternative Begründung vorgebracht (Mindeststundenzahl nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a AFBG 2005 nicht erreicht). Die Beschwerde geht auf diese Alternativbegründung nicht substantiiert ein, sodass die Entscheidungserheblichkeit der gerügten Fragen fehlt. • Zu § 6 Abs. 1 Satz 3 AFBG 2005: Die hier streitige Auslegung betrifft ausgelaufenes Recht, das durch die Neufassung im AFBG 2009 ersetzt wurde. Fragen des ausgelaufenen Rechts begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, es sei denn, die Fragestellung sei offensichtlich parallel zum geltenden Recht; eine solche offensichtliche Parallelität ist hier nicht gegeben. • Das Bundesverwaltungsgericht hält die Neufassung des § 6 AFBG 2009 und die Gesetzesmaterialien für eine Klarstellung der Rechtslage zugunsten einer künftig erforderlichen Glaubhaftmachung eines übergeordneten Fortbildungsziels, so dass die hier aufgeworfenen Zweifel überwiegend die alte Rechtslage betreffen. • Mangels Darlegung, dass das ausgefallene Recht in naher Zukunft für einen nicht überschaubaren Personenkreis bedeutsam bleibt, ist die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht gerechtfertigt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg; die Revision wurde nicht zugelassen. Das Gericht bestätigt, dass die von der Klägerin gerügten Fragen entweder bereits durch die Entscheidung des Berufungsgerichts ausscheidend entschieden wurden oder sich auf ausgefallenes Recht beziehen, das durch die Novellierung des AFBG 2009 ersetzt worden ist. Die Beschwerde legt nicht hinreichend dar, inwiefern die aufgeworfenen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind oder eine offensichtliche Übereinstimmung mit der heutigen Rechtslage erkennen lassen. Soweit das Berufungsgericht alternative Begründungen angeführt hat, wurde auch deren Entscheidungserheblichkeit von der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert angegriffen, sodass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen.