Beschluss
3 B 31/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die selbständige Ausübung der Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters fällt nicht ohne nähere tatsächliche Feststellungen generell unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes.
• Ob eine berufliche Tätigkeit Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG ist, entscheidet sich danach, ob die Tätigkeit gesundheitliche Gefahren in einem nennenswerten Maße verursachen kann; reine Ausbildungsregelungen lösen diese Frage nicht automatisch.
• Feststellungen des Berufungsgerichts zu tatsächlichen Gefährdungen sind im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend, wenn sie nicht substantiiert gerügt werden.
Entscheidungsgründe
Erlaubnispflicht nach HeilprG für Masseur und medizinischen Bademeister nicht generell gegeben • Die selbständige Ausübung der Tätigkeit eines Masseurs und medizinischen Bademeisters fällt nicht ohne nähere tatsächliche Feststellungen generell unter die Erlaubnispflicht des Heilpraktikergesetzes. • Ob eine berufliche Tätigkeit Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG ist, entscheidet sich danach, ob die Tätigkeit gesundheitliche Gefahren in einem nennenswerten Maße verursachen kann; reine Ausbildungsregelungen lösen diese Frage nicht automatisch. • Feststellungen des Berufungsgerichts zu tatsächlichen Gefährdungen sind im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend, wenn sie nicht substantiiert gerügt werden. Der Kläger, Masseur und medizinischer Bademeister, beantragte eine auf seine selbständige Tätigkeit beschränkte Heilpraktikererlaubnis ohne die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" führen zu müssen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete die Behörde zur Erteilung der Erlaubnis. Der Beklagte legte Berufung ein; der Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil und wies die Klage ab. Er stützte sich dabei auf frühere Erwägungen, wonach die Tätigkeit des Masseurs und medizinischen Bademeisters nicht die Ausübung der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG darstellt. Der Kläger begehrte die Zulassung der Revision; das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Streitpunkt ist, ob die Tätigkeit heilkundlich ist und damit einer Erlaubnispflicht unterliegt, insbesondere im Licht der Rechtsprechung zu Physiotherapeuten. • Rechtliche Maßstäbe: Nach ständiger Rechtsprechung fällt nur solche Tätigkeit unter die Erlaubnispflicht des HeilprG, die gesundheitliche Schäden in nennenswertem Maße verursachen kann; Tätigkeiten ohne erhebliche Gesundheitsgefahren sind nicht erlaubnispflichtig. • Tatsachenfeststellung und Bindungswirkung: Das Berufungsgericht hat die tatsächliche Feststellung getroffen, dass von der Tätigkeit des Masseurs und medizinischen Bademeisters keine nennenswerten Gefahren ausgehen. Solche tatsächlichen Feststellungen sind im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Bundesverwaltungsgericht bindend, sofern nicht konkret und substantiiert gerügt. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; frühere Entscheidungen (u.a. zu Physiotherapeuten) betreffen einen anderen Berufsstand und sind nicht ohne weiteres übertragbar, weil dort wegen der Berufsaufgabe andere Gefährdungen festgestellt wurden. • Verfahrensrüge unbegründet: Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs und pauschale Angriffe auf die tatsächlichen Feststellungen genügen nicht; es fehlt an konkreter Darstellung, welche entscheidungserheblichen Angaben das Gericht übersehen habe. • Abgrenzung zu Physiotherapeuten: Die vom Senat für ausgebildete Physiotherapeuten entwickelten Grundsätze sind auf den Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters nicht entsprechend anwendbar, weil die tatsächliche Gefährdungswürdigkeit der Tätigkeiten unterschiedlich ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision blieb ohne Erfolg. Das Berufungsurteil, mit dem die Klage abgewiesen wurde, weist keine Revisionszulassungsgründe auf, da die festgestellten tatsächlichen Umstände (keine nennenswerten Gesundheitsgefahren durch die Tätigkeit des Masseurs und medizinischen Bademeisters) nicht substantiiert angegriffen wurden. Damit besteht für diese Tätigkeit keine generelle Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz. Die Entscheidung schließt jedoch nicht aus, dass in anderen Berufen mit anderen tatsächlichen Gefährdungsprofilen, etwa bei ausgebildeten Physiotherapeuten, die Erlaubnispflicht zu bejahen sein kann; die Beurteilung bleibt an konkrete tatsächliche Feststellungen gebunden.