Beschluss
6 PB 15/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Divergenzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht.
• Bei Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA hängt die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung davon ab, ob der Dienststellenleiter abstrakt-generelle Grundsätze zur Stufenzuordnung aufgestellt hat, nicht davon, ob er den Personalrat zuvor ordnungsgemäß beteiligt hat.
• Erkenntnisse des Dienstherrn, die nur konkretisierende Hinweise ohne verbindliche Ausfüllung des Ermessenstatbestands enthalten, begründen keinen Anspruch des Bewerbers auf eine bestimmte Stufe und lösen daher keine Mitbestimmungspflicht des Personalrats bei Eingruppierung aus.
• Entgeltgrundsätze, die der Arbeitgeber unter Missachtung eines Mitbestimmungsrechts einseitig schafft, sind rechtsunwirksam und berechtigen den Personalrat zur Verweigerung der Zustimmung.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung des Personalrats bei Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA • Die Divergenzrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht. • Bei Anwendbarkeit von § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA hängt die Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung davon ab, ob der Dienststellenleiter abstrakt-generelle Grundsätze zur Stufenzuordnung aufgestellt hat, nicht davon, ob er den Personalrat zuvor ordnungsgemäß beteiligt hat. • Erkenntnisse des Dienstherrn, die nur konkretisierende Hinweise ohne verbindliche Ausfüllung des Ermessenstatbestands enthalten, begründen keinen Anspruch des Bewerbers auf eine bestimmte Stufe und lösen daher keine Mitbestimmungspflicht des Personalrats bei Eingruppierung aus. • Entgeltgrundsätze, die der Arbeitgeber unter Missachtung eines Mitbestimmungsrechts einseitig schafft, sind rechtsunwirksam und berechtigen den Personalrat zur Verweigerung der Zustimmung. Der Bewerber rügt die Nichtzulassung seiner Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs zur Eingruppierung. Streitgegenstand ist, ob bei Anwendung von § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA der Dienststellenleiter bei Neueinstellungen abstrakt-generelle Grundsätze zur Berücksichtigung förderlicher früherer Tätigkeiten aufstellen muss und ob daraus Mitbestimmungsrechte des Personalrats folgen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt die Mitbestimmung für abhängig davon, dass der Dienststellenleiter den Personalrat bei Aufstellung solcher Grundsätze ordnungsgemäß beteiligt habe. Der Senat prüft, ob hiervon abgewichen wurde und ob das konkrete Schreiben des Dienstherrn vom 2. April 2009 als verbindliche Grundsatzregelung zu qualifizieren ist. Relevante Tatsachen sind das Vorliegen tariflicher Ermessensregelungen in § 16 TVöD/TV-L sowie der Inhalt des genannten Schreibens, das nur konkretisierende Hinweise ohne verbindliche Festlegung enthält. • Die Divergenzrüge scheitert, weil der angefochtene Beschluss mit der Senatsrechtsprechung nicht materiell im Ergebnis unvereinbar ist. • Senatsrechtsprechung: Bei den tariflichen Regelungen in § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, § 16 Abs. 3 Satz 4 TVöD-Bund und § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen förderliche Zeiten früherer Tätigkeit zur Stufenzuordnung berücksichtigen; schafft er hierfür abstrakt-generelle Grundsätze, ist der Personalrat bei der Lohngestaltung in Mitbestimmung zu beteiligen. • Die Mitbestimmung richtet sich nach dem Gedanken der Tarifautomatik: Sowohl Eingruppierung in die Entgeltgruppe als auch zwingende Stufenzuordnungen sind der Mitbeurteilung des Personalrats zugänglich, soweit sie aus abstrakt-generellen Entgeltgrundsätzen folgen. • Weicht die Dienststelle von den zwingenden Tarifnormen durch Ausfüllung des Ermessensspielraums ab, bedarf diese Ausfüllung abstrakt-genereller, verbindlicher Grundsätze, um einen Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Stufe zu begründen. • Die aufgestellten Grundsätze können in Tarifverträgen, Dienstvereinbarungen, allgemein angewandten Einzelvereinbarungen oder einseitig durch den Arbeitgeber bestehen; sind sie ohne ordnungsgemäße Mitbestimmung zustande gekommen, sind sie rechtsunwirksam und der Personalrat kann die Zustimmung wegen Gesetzesverstoßes verweigern. • Im vorliegenden Fall erfüllt das Schreiben vom 2. April 2009 nicht die Anforderungen an eine verbindliche, ermessensausfüllende Grundsatzregelung; es enthält lediglich konkretisierende Hinweise ohne intendierte verbindliche Wirkung, weshalb daraus kein Anspruch des Bewerbers auf eine bestimmte Stufe folgt. • Folglich ist die Mitbestimmung des Personalrats bei der hier streitigen Eingruppierung nicht begründet und die Divergenz- sowie Grundsatzrügen des Antragstellers führen nicht zum Erfolg. Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs: Für die Mitbestimmung des Personalrats bei Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD-VKA ist erforderlich, dass der Dienststellenleiter abstrakt-generelle, verbindliche Grundsätze aufgestellt hat, aus denen sich ein Anspruch des Bewerbers auf eine bestimmte Stufe ergibt. Das vom Dienstherrn vorgelegte Schreiben vom 2. April 2009 erfüllt diese Voraussetzung nicht, da es nur konkretisierende Hinweise ohne verbindliche Ausfüllung des Ermessenstatbestands enthält. Daher besteht kein Mitbestimmungsanspruch des Personalrats bei der streitigen Eingruppierung, und die gerichtliche Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist zurückzuweisen. Die Entscheidung bleibt insoweit bestehen.