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Urteil

2 WD 15/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anschuldigungsschriften müssen hinreichend konkret sein; Unklarheiten sind nach §§ 133,157 BGB auszulegen, sonst fehlt die zulässige Anklage. • Verbotsirrtum über die Genehmigungsfähigkeit einer privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen kann im Disziplinarrecht die Schuld entfallen lassen, wenn der Irrtum unvermeidbar ist. • Die unbefugte Zurückhaltung eines Dienstfahrzeugs stellt ein Dienstvergehen nach §§ 7,17 Abs.2 SG i.V.m. § 23 Abs.1 SG dar, wenn der Soldat vorsätzlich handelte. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach § 38 Abs.1 WDO die persönliche Situation, Vorbelastung und das Maß der Schuld zu gewichten; ein früheres Beförderungsverbot rechtfertigt nicht automatisch eine Herabsetzung. • Aufgrund der Abwägung von Schuld, pers. Umständen und Vorbelastung ist ein Beförderungsverbot von zwölf Monaten angemessen.
Entscheidungsgründe
Verbotsirrtum und maßvolle Disziplinarmaßnahme bei Zurückhaltung eines Dienstfahrzeugs • Anschuldigungsschriften müssen hinreichend konkret sein; Unklarheiten sind nach §§ 133,157 BGB auszulegen, sonst fehlt die zulässige Anklage. • Verbotsirrtum über die Genehmigungsfähigkeit einer privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen kann im Disziplinarrecht die Schuld entfallen lassen, wenn der Irrtum unvermeidbar ist. • Die unbefugte Zurückhaltung eines Dienstfahrzeugs stellt ein Dienstvergehen nach §§ 7,17 Abs.2 SG i.V.m. § 23 Abs.1 SG dar, wenn der Soldat vorsätzlich handelte. • Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach § 38 Abs.1 WDO die persönliche Situation, Vorbelastung und das Maß der Schuld zu gewichten; ein früheres Beförderungsverbot rechtfertigt nicht automatisch eine Herabsetzung. • Aufgrund der Abwägung von Schuld, pers. Umständen und Vorbelastung ist ein Beförderungsverbot von zwölf Monaten angemessen. Der Kläger, Berufssoldat und Portepeeunteroffizier, nutzte im Mai 2007 einen Bundeswehr-Lkw für einen privaten Umzug und stellte das Fahrzeug anschließend unbeaufsichtigt ab. Zuvor hatte er selbst einen Fahrauftrag ausgestellt; er berief sich darauf, aufgrund von Aussagen eines zuständigen Unteroffiziers von der Genehmigungsfähigkeit der Nutzung ausgegangen zu sein. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft erhob Anschuldigungen wegen Anordnung und Nutzung des Fahrzeugs sowie wegen Nichtbefolgung eines Befehls zur Rückführung. Das Truppendienstgericht verhängte ein dreijähriges Beförderungsverbot und sprach den Soldaten in Teilen frei. Die Anklage wurde angefochten; das Bundesverwaltungsgericht prüfte insoweit insbesondere die Auslegung der Anschuldigungsschrift, die Schuldfeststellung zum Zurückbehalten des Fahrzeugs sowie die angemessene Maßnahme unter Berücksichtigung der persönlichen und dienstlichen Umstände. • Formelle Auslegung: Anschuldigungsschriften müssen so bestimmt sein, daß der Angeklagte seine Verteidigung ausrichten kann; bei Unklarheiten sind §§133,157 BGB entsprechend heranzuziehen. • Tat- und Schuldfeststellung: Die Vorwürfe zu Anschuldigungs­punkten 1 und 2 (Anordnung/Nutzung) waren objektiv festgestellt, jedoch wegen eines Verbotsirrtums nicht schuldhaft; Anschuldigungs­punkt 3 (Nichtrückgabe/Abstellen) ist dagegen als vorsätzliches Dienstvergehen festgelegt. • Rechtsdogmatik Irrtum: Der vom Unteroffizier erregte Irrtum über die Genehmigungsfähigkeit ist ein Verbotsirrtum (§§16,17 StGB-Parallele) und kann Schuld entfallen lassen, wenn er unvermeidbar ist; ob ein Irrtum vermeidbar war, bemisst sich nach Stellung, Ausbildung und verfügbaren Informationsmöglichkeiten des Soldaten. • Beweiswürdigung: Der Irrtum des Soldaten war unvermeidbar, weil er sich an den zuständigen S4-Vertreter wandte, von diesem eine positive Einschätzung und einen unterzeichneten Fahrauftrag erhielt; es durfte dem Soldaten nicht zugemutet werden, diese hierarchische Einschätzung weiter zu überprüfen. • Rechtsfolgenfeststellung: Das Verhalten des Soldaten, das Fahrzeug bis zum 10.5.2007 unbeaufsichtigt zu belassen, ist vorsätzlich und verletzt §§7,17 Abs.2 SG sowie §23 Abs.1 SG, nicht jedoch in der vom Truppendienstgericht zusätzlich angenommenen Weise gegen §11 SG. • Bemessung der Maßnahme: Nach §38 Abs.1 WDO sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, Maß der Schuld, Persönlichkeit, bisherige Führung und Beweggründe zu berücksichtigen; trotz Vorbelastung und Eigennützigkeit des Handelns überwiegen hier erhebliche Milderungsgründe wie langanhaltende familiäre Belastungen und psychische Ausnahmesituation. • Maßregelung: Ausgangspunkt wäre eine Gehaltskürzung, wegen Wiederholung der Disziplinarverfehlung ist jedoch ein Beförderungsverbot geboten; eine Herabsetzung im Dienstgrad wäre unverhältnismäßig. • Verfahrensökonomie: Zurückverweisung wurde aus Gründen der Entscheidungsfähigkeit und Beschleunigung unterlassen; das Gericht hat im Berufungsverfahren abschließend über Strafumfang entschieden. Der Senat reduziert das erstinstanzlich verhängte Beförderungsverbot von drei auf zwölf Monate. Die Anschuldigungen zur Anordnung und privaten Nutzung des Fahrzeugs (Anschuldigungspunkte 1 und 2) waren objektiv festgestellt, führten aber wegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht zu Schuld; das beharrliche Nichtzurückgeben des Fahrzeugs (Anschuldigungspunkt 3) war hingegen vorsätzlich und begründet ein Dienstvergehen nach §§7,17 Abs.2 SG i.V.m. §23 Abs.1 SG. Bei der Maßbemessung hat das Gericht die dienstliche Bedeutung des Fehlverhaltens, die Vorbelastung und die eigennützigen Motive des Soldaten gegen erhebliche Milderungsgründe (langandauernde familiäre Belastung, psychische Ausnahmezustände und Einsicht) abgewogen und ein zwölfmonatiges Beförderungsverbot für angemessen erachtet. Eine weitergehende Sanktion wie Herabsetzung im Dienstgrad oder zusätzliche Gehaltskürzung wurde aufgrund der Umstände und der Verhältnismäßigkeit nicht vorgenommen.