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Beschluss

6 PB 13/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Personalrat ist in der Regel verpflichtet, sich bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut mit einer Mitbestimmungsvorlage zu befassen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. • Das Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 51 VwVfG) ist nicht unmittelbar auf das Personalvertretungsrecht anzuwenden; seine Regelungen können nicht ohne Weiteres Lücken im Personalvertretungsrecht füllen. • Die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) und das Einigungsgebot (§ 66 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) rechtfertigen die Möglichkeit oder Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Mitbestimmungsverfahrens, um die Billigungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Pflicht des Personalrats zur erneuten Befassung mit Mitbestimmungsvorlagen bei unveränderter Lage • Der Personalrat ist in der Regel verpflichtet, sich bei unveränderter Sach- und Rechtslage erneut mit einer Mitbestimmungsvorlage zu befassen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. • Das Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 51 VwVfG) ist nicht unmittelbar auf das Personalvertretungsrecht anzuwenden; seine Regelungen können nicht ohne Weiteres Lücken im Personalvertretungsrecht füllen. • Die Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) und das Einigungsgebot (§ 66 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) rechtfertigen die Möglichkeit oder Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Mitbestimmungsverfahrens, um die Billigungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG zu verhindern. Der Antragsteller rügte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts. Streitgegenstand war, ob ein Personalrat verpflichtet ist, sich erneut mit einer Mitbestimmungsvorlage zu befassen, nachdem er zuvor bei unveränderter Sach- und Rechtslage die Zustimmung verweigert hatte und der Dienststellenleiter das Stufenverfahren nicht eingeleitet hatte. Der Antragsteller behauptete, der Personalrat könne sich auf den Fristablauf berufen, sodass die Billigungsfiktion eintrete. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Der Senat prüfte, ob die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und ob bestehende Senatsrechtsprechung Klarheit schafft. Es wurde auf einen früheren Senatsbeschluss vom 11. April 1991 verwiesen, der die Möglichkeit einer einvernehmlichen Wiederaufnahme des Mitbestimmungsverfahrens bejaht. Die Kommentarliteratur enthält überwiegend Zustimmung, wenn auch nicht einhellig. • Die Beschwerdebegründung trägt keine grundsätzliche neue Rechtsfrage im Sinne der Zulassungsregeln (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). • Aus dem Senatsbeschluss vom 11. April 1991 folgt, dass der Ablauf der Frist nach § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG die einvernehmliche oder gebotene Wiederaufnahme des Mitbestimmungsverfahrens nicht hindert. • Das Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 51 VwVfG) ist nicht unmittelbar auf personalvertretungsrechtliche Verfahren anwendbar; seine Regelung für die Wiederaufnahme von Verwaltungsverfahren kann nicht ohne weiteres auf das Personalvertretungsrecht übertragen werden. • Als Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 69 BPersVG (Fristen und Billigungsfiktion), § 2 Abs. 1 BPersVG (pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit) und § 66 Abs. 1 Satz 2 BPersVG (Einigungsgebot) maßgeblich. • Aus diesen Grundsätzen folgt, dass der Personalrat sich bei erneuter Vorlage in derselben Angelegenheit — vom Fall des Rechtsmissbrauchs abgesehen — in der Sache zu befassen hat; er kann bei unveränderter Lage seine frühere Begründung für die Verweigerung der Zustimmung erneut anführen, um die Billigungsfiktion zu verhindern. • Die Vorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG verliert durch diese Verfahrensweise nicht ihre Funktion, Verzögerungen zu vermeiden; bleibt der Dienststellenleiter untätig, gelangt der Fall in diesem Durchgang nicht ins Stufenverfahren und die Maßnahme darf nicht durchgeführt werden. • Die einschlägige Kommentarliteratur steht überwiegend hinter der vom Senat entwickelten Lösung; voneinander abweichende Auffassungen sind angesichts der Senatsrechtsprechung nicht tragfähig. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts: Der Personalrat ist grundsätzlich gehalten, sich auch bei unveränderter Sach- und Rechtslage mit einer erneut vorgelegten Mitbestimmungsangelegenheit zu befassen, sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Hierdurch soll dem Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit und dem Einigungsgebot Rechnung getragen sowie der Eintritt der Billigungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG verhindert werden. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist insoweit nicht unmittelbar anwendbar, und die normierten Fristen des § 69 BPersVG behalten ihre Funktion; ohne Einleitung des Stufenverfahrens durch den Dienststellenleiter bleibt die Durchführung der Maßnahme in diesem Durchgang untersagt.