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Urteil

9 C 2/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein formell einer Behörde zurechenbarer Gebührenbescheid ist ein Verwaltungsakt, auch wenn inhaltlich ein privater Geschäftsbesorger die Entscheidung vorbereitet und erlassen hat, sofern die Behörde dessen Handeln mit Wissen und Wollen veranlasst und Umfang und Art der Übertragung hinreichend bestimmt sind. • Die Widerspruchsmitteilung (Nichtabhilfe/Abgabenachricht) ist keine eigenständige Einzelfallregelung im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs und kann daher nicht ohne weiteres die fehlende behördliche Regelung ersetzen. • Die Widerspruchsbehörde kann nach Bundesrecht grundsätzlich formale Verwaltungsakte gestaltend ändern; der Landesgesetzgeber darf jedoch die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse der Widerspruchsbehörde beschränken, sodass eine materielle Neuregelung in Selbstverwaltungsangelegenheiten ausgeschlossen sein kann. • Die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private bedarf einer gesetzlichen Grundlage; die Organisationshoheit der Gebietskörperschaften begründet kein grundrechtsgestütztes Recht, ohne Gesetz Aufgabenumfang auf Privatrechtliche zu übertragen.
Entscheidungsgründe
Formelle Zurechenbarkeit von Gebührenbescheiden trotz materieller Erledigung durch privaten Geschäftsbesorger • Ein formell einer Behörde zurechenbarer Gebührenbescheid ist ein Verwaltungsakt, auch wenn inhaltlich ein privater Geschäftsbesorger die Entscheidung vorbereitet und erlassen hat, sofern die Behörde dessen Handeln mit Wissen und Wollen veranlasst und Umfang und Art der Übertragung hinreichend bestimmt sind. • Die Widerspruchsmitteilung (Nichtabhilfe/Abgabenachricht) ist keine eigenständige Einzelfallregelung im Sinne des Verwaltungsaktsbegriffs und kann daher nicht ohne weiteres die fehlende behördliche Regelung ersetzen. • Die Widerspruchsbehörde kann nach Bundesrecht grundsätzlich formale Verwaltungsakte gestaltend ändern; der Landesgesetzgeber darf jedoch die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse der Widerspruchsbehörde beschränken, sodass eine materielle Neuregelung in Selbstverwaltungsangelegenheiten ausgeschlossen sein kann. • Die Übertragung öffentlicher Aufgaben auf Private bedarf einer gesetzlichen Grundlage; die Organisationshoheit der Gebietskörperschaften begründet kein grundrechtsgestütztes Recht, ohne Gesetz Aufgabenumfang auf Privatrechtliche zu übertragen. Der Kläger wendet sich gegen einen Wasser- und Abwassergebührenbescheid über 607,12 €, den der Zweckverband (Beklagter) durch eine maschinell erstellte, nicht unterschriebene Verfügung versandte. Tatsächlich hatte ein privatrechtlich organisierter Geschäftsbesorger (S. GmbH) die Veranlagung und den Versand übernommen; der Zweckverband verfügte über kein eigenes Personal. Der Beklagte erklärte mit Nichtabhilfe, den Widerspruch an die Widerspruchsbehörde abzugeben; diese wies den Widerspruch zurück. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht hielten den Gebührenbescheid für rechtswidrig, weil die S. GmbH die Aufgaben inhaltlich wahrgenommen habe und es an einer gesetzlichen Ermächtigung zur Übertragung fehle. Der Beklagte legte Revision ein; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. • Verwaltungsaktsbegriff: Ein Verwaltungsakt liegt vor, wenn eine auf unmittelbare Außenwirkung gerichtete Einzelfallentscheidung einer Behörde Rechte begründet, ändert, aufhebt oder verbindlich feststellt; hierzu gehört auch ein formal der Behörde zuzurechnender Bescheid, selbst wenn intern ein Privater tätig geworden ist (§§ 42 ff. VwGO, § 35 Satz 1 VwVfG als Begriffsmaßstab). • Zurechenbarkeit: Entscheidend ist, dass die Behörde das Tätigwerden des privaten Geschäftsbesorgers mit Wissen und Wollen veranlasst hat und Umfang/Art der Übertragung so genau bestimmt waren, dass die Einhaltung des übertragenen Rahmens überprüfbar ist; danach war das Handeln der S. GmbH dem Beklagten zuzurechnen. • Rechtmäßigkeit und Aufgabenübertragung: Nach Auslegung des Thüringer Rechts fehlte eine gesetzliche Ermächtigung zur Übertragung der gesamten Abwasserbeseitigungsaufgabe auf die S. GmbH; die Pflicht zur Selbstorganschaft gebietet, erforderliches Personal bereitzustellen. Die Organisationshoheit der kommunalen Träger rechtfertigt nicht eigenständig eine derart weitgehende Übertragung ohne Gesetz. • Widerspruchsverfahren und Abgabenachricht: Die Mitteilung der Nichtabhilfe/Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde ist nach § 72 VwGO keine eigenständige Einzelfallregelung und folglich kein Verwaltungsakt, der eine fehlende materiell-behördliche Regelung des Ausgangsbescheids ersetzen würde. • Gestaltung durch Widerspruchsbehörde: Grundsätzlich kann die Widerspruchsbehörde formale Verwaltungsakte gemäß § 79 Abs.1 Nr.1 VwGO umgestalten; der Landesgesetzgeber darf aber die Befugnisse der Widerspruchsbehörde einschränken, sodass eine materielle Neuregelung in bestimmten Selbstverwaltungsangelegenheiten ausgeschlossen sein kann; so hat das Oberverwaltungsgericht die Thüringer Regelungen rechtswirksam ausgelegt. • Umdeutung und Heilung formeller Mängel: Die Erklärung der Behörde, sie mache sich den Bescheid inhaltlich zu eigen, reicht nicht aus, einen materiellen Mangel zu heilen, wenn die Entscheidung faktisch von einem Privaten getroffen wurde und eine gesetzliche Grundlage für die Übertragung fehlt. • Verfahrensrügen: Dem Berufungsgericht ist kein Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz oder gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung nachgewiesen; die Feststellungen zur fehlenden Einzelfallregelung in der Nichtabhilfemitteilung sind nicht aktenwidrig. Die Revision des Beklagten ist unbegründet; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts bleibt bestehen und die Klage des Klägers war erfolgreich. Der Gebührenbescheid ist zwar formell dem Beklagten zuzurechnen und damit Verwaltungsakt, war aber materiell rechtswidrig, weil die öffentliche Aufgabe faktisch und ohne ausreichende gesetzliche Grundlage an einen privaten Geschäftsbesorger übertragen worden ist. Die Nichtabhilfemitteilung des Beklagten stellte keine eigenständige einzelfallbezogene Regelung dar, die den Mangel hätte heilen können. Die Widerspruchsbehörde durfte nach landesrechtlicher Regelung die materielle Neuregelung nicht vornehmen; daher ist die Aufhebung des Gebührenbescheids gerechtfertigt und der Kläger obsiegt.