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Beschluss

20 F 26/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Streit über die Vorlage von Akten kann eine förmliche Entscheidung des Hauptsachegerichts über die Entscheidungserheblichkeit entbehrlich sein, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. • Personenbezogene Daten sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig; dies gilt auch für Angaben Dritter, die Rückschlüsse auf die Person erlauben. • Ein Geheimhaltungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt vor, wenn die betreffenden Aktenbestandteile ihrem Wesen nach schutzbedürftig sind und keine hinreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte für vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben des Informanten vorliegen.
Entscheidungsgründe
Geheimhaltungsbedürfnis bei personenbezogenen Informationen in polizeiärztlicher Akte • Bei Streit über die Vorlage von Akten kann eine förmliche Entscheidung des Hauptsachegerichts über die Entscheidungserheblichkeit entbehrlich sein, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind. • Personenbezogene Daten sind ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig; dies gilt auch für Angaben Dritter, die Rückschlüsse auf die Person erlauben. • Ein Geheimhaltungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt vor, wenn die betreffenden Aktenbestandteile ihrem Wesen nach schutzbedürftig sind und keine hinreichend aussagekräftigen Anhaltspunkte für vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben des Informanten vorliegen. Der Kläger begehrt Einsicht in eine Notiz in seiner Akte des polizeiärztlichen Dienstes, die er bei vorheriger Akteneinsicht nicht vollständig erhalten hat. Die Notiz stammt offenbar von einer Personalberaterin des Polizeipräsidiums und bezieht sich auf eine hinweisgebende Person. Die Aufsichtsbehörde erließ eine Sperrerklärung über Teile der Notiz. Das Verwaltungsgericht gab die ersten vier Absätze frei, lehnte aber die Herausgabe der letzten vier Absätze ab. Der Kläger beschwerte sich hiergegen; das Bundesverwaltungsgericht überprüfte, ob die Verweigerung der Vorlage rechtmäßig sei. Entscheidend war, ob für die letzten Absätze ein Geheimhaltungsgrund nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht und ob die Informationen zur Erfüllung einer wichtigen öffentlichen Aufgabe erhoben wurden. • Vornahme einer förmlichen Entscheidung über Entscheidungserheblichkeit kann entbehrlich sein, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind; hier ist die Vorlagepflicht selbst Streitgegenstand und die Behörde hält zum Schutz personenbezogener Daten zurück. • Personenbezogene Daten sind grundsätzlich geheimhaltungsbedürftig; auch Mitteilungen Dritter können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn sie Rückschlüsse auf die Person ermöglichen. • Der polizeiärztliche Dienst erfüllt eine wichtige öffentliche Aufgabe im Sinne der Rechtsprechung, weil er zur Beurteilung der Einsatzfähigkeit und Gesundheit des Polizeipersonals auch Angaben Dritter benötigen kann. • Geheimhaltungsbedürfnis entfällt nur bei hinreichend aussagekräftigen Anhaltspunkten, dass ein Informant vorsätzlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat; solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. • Die vom Kläger angeführte Publizität des Themas (Mobbing) rechtfertigt nicht die Offenbarung schutzwürdiger personenbezogener Daten; die betreffende Textpassage enthält zudem keine diffamierenden Aussagen. • Die Behörde hat pflichtgemäß eine auf den Rechtsstreit bezogene Ermessensentscheidung getroffen und die Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen; die Verweigerung der Herausgabe der letzten Absätze ist deshalb rechtmäßig. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Fachsenats des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Herausgabe der letzten vier Absätze der Notiz nicht erfolgen muss, weil diese ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Informationen enthalten und keine Hinweise darauf bestehen, dass der Informant bewusst oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Der Vertraulichkeitsschutz dient dem Schutz der Informanten und der Funktionsfähigkeit des polizeiärztlichen Dienstes, der auf vertrauliche Hinweise angewiesen sein kann. Eine bloße öffentliche Diskussion des Themas begründet kein überwiegendes Offenbarungsinteresse. Die Kostenentscheidung folgt der VwGO.