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Beschluss

6 B 29/11

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt die Darlegung einer bestimm­ten, höchstrichterlich noch ungeklärten und revisions­erheblichen Rechtsfrage voraus. • Die Auslegung und Anwendung von Landesrecht durch die Fachgerichte begründet nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die herangezogenen bundesrechtlichen Normen selbst ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. • Art. 7 Abs. 4 GG begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung einer privaten Ersatzschule; die Akzessorietät bezieht sich auf den Gesamtzweck der öffentlichen Schulen, nicht zwingend auf formale Übereinstimmung mit landesrechtlichen Schularten. • Die bloße Rüge fehlerhafter Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht begründet keine grundsätzliche Frage des Bundesrechts im Sinne der Revisionszulassung.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung wegen fehlender grundsätzlicher Rechtsfrage bei Genehmigung von Ersatzschulen • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO setzt die Darlegung einer bestimm­ten, höchstrichterlich noch ungeklärten und revisions­erheblichen Rechtsfrage voraus. • Die Auslegung und Anwendung von Landesrecht durch die Fachgerichte begründet nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die herangezogenen bundesrechtlichen Normen selbst ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen. • Art. 7 Abs. 4 GG begründet unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Genehmigung einer privaten Ersatzschule; die Akzessorietät bezieht sich auf den Gesamtzweck der öffentlichen Schulen, nicht zwingend auf formale Übereinstimmung mit landesrechtlichen Schularten. • Die bloße Rüge fehlerhafter Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht begründet keine grundsätzliche Frage des Bundesrechts im Sinne der Revisionszulassung. Ein privater Träger beantragte die Genehmigung einer Schule, die Klassenstufen 1 bis 12 umfasst. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, die beantragte Schule füge sich in die Gesamtkonzeption der öffentlichen Schulen des Freistaates Sachsen ein und könne deren Gesamtzweck erfüllen. Der beklagte Landesstaat rügte, die Schule weiche von der landesrechtlich vorgesehenen Differenzierung in Primarstufe, Sekundarstufe I und II ab und könne daher nicht als Ersatzschule genehmigungsfähig sein. Der Beklagte begehrte die Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere wegen Auswirkungen auf die Schullandschaft, die Gleichwertigkeit zu landesrechtlich typisierten Schularten und mögliche finanzielle Folgen staatlicher Förderungen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die angeführten Fragen eine höchstrichterlich ungeklärte und revisions­erhebliche Rechtsfrage des Bundesrechts aufwerfen. • Das Zulassungsrecht (§§132,133 VwGO) verlangt die nähere Benennung einer bestimmten, noch ungeklärten und revisionsrelevanten Rechtsfrage sowie die Darlegung ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung. • Die vom Beklagten behaupteten bundesrechtlichen Maßgaben und ihr Klärungsbedürfnis sind in der Beschwerde nicht so dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung erfüllt wären. • Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 4 GG bedürfen Ersatzschulen der staatlichen Genehmigung; diese ist zu erteilen, wenn Lehrziele, Einrichtungen und Lehrerausbildung nicht hinter öffentlichen Schulen zurückstehen und keine Förderung von sozialer Sonderung erfolgt. • Die Akzessorietät einer Ersatzschule bemisst sich am Gesamtzweck der öffentlichen Schulen, nicht notwendigerweise an einer formalen Übereinstimmung mit landesrechtlich typisierten Schularten; Landesrecht bestimmt, welche öffentlichen Schulen als Bezugspunkt dienen. • Die Beschwerde rügt hauptsächlich eine unzutreffende rechtliche Bewertung und Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts (insbesondere zur Vereinbarkeit der einheitlichen Klassenstufen 1–12 mit der landesrechtlichen Schulstruktur). Solche Beanstandungen begründen keine grundsätzliche Frage des Bundesrechts und rechtfertigen daher keine Revisionszulassung. Die Beschwerde des Beklagten ist zurückgewiesen; die allein auf grundsätzliche Bedeutung gestützte Zulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht verneint das Vorliegen einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und revisionsrelevanten Rechtsfrage im Sinne der §§132,133 VwGO. Soweit der Beklagte die fehlende Übereinstimmung der einheitlichen Schule mit der landesrechtlichen Schulstruktur rügt, handelt es sich um eine Beanstandung der Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung des Oberverwaltungsgerichts, die für sich genommen die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Damit bleibt die erstinstanzliche/obergerichtliche Entscheidung, wonach die beantragte Schule den Gesamtzweck der öffentlichen Schulen erfüllen kann, unanfechtbar in dem Revisionsverfahren; eine weitergehende höchstrichterliche Klärung wird nicht zugelassen.