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Urteil

3 C 18/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen für Güterkraftverkehr zwischen Türkei und Deutschland ist mit dem einschlägigen Europarecht vereinbar und verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit. • Art. 41 Abs.1 des Zusatzprotokolls (Stillhalteklausel) begründet nur eine Unterlassungspflicht und wird durch Art. 59 (Besserstellungsverbot) eingeschränkt; eine nachträgliche Wiedereinführung von Kontingenten ist daher nicht zwingend europarechtswidrig. • Die Warenverkehrsfreiheit ist für die Kontrolle der Zulässigkeit der Kontingentierung nicht der maßgebliche Prüfungsmaßstab, da die Maßnahme vorrangig die Dienstleistungsfreiheit berührt. • Es besteht keine Vorlagepflicht an den EuGH, weil die angelegten Fragestellungen durch die bestehende EuGH-Rechtsprechung als acte clair geklärt sind.
Entscheidungsgründe
Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen Türkei–Deutschland mit Europarecht vereinbar • Die Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen für Güterkraftverkehr zwischen Türkei und Deutschland ist mit dem einschlägigen Europarecht vereinbar und verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit. • Art. 41 Abs.1 des Zusatzprotokolls (Stillhalteklausel) begründet nur eine Unterlassungspflicht und wird durch Art. 59 (Besserstellungsverbot) eingeschränkt; eine nachträgliche Wiedereinführung von Kontingenten ist daher nicht zwingend europarechtswidrig. • Die Warenverkehrsfreiheit ist für die Kontrolle der Zulässigkeit der Kontingentierung nicht der maßgebliche Prüfungsmaßstab, da die Maßnahme vorrangig die Dienstleistungsfreiheit berührt. • Es besteht keine Vorlagepflicht an den EuGH, weil die angelegten Fragestellungen durch die bestehende EuGH-Rechtsprechung als acte clair geklärt sind. Die Klägerinnen – eine in Deutschland ansässige Tochtergesellschaft und ihre türkische Mutter mit eigenen in der Türkei zugelassenen Lkw – klagen gegen die Beschränkung von Einzelfahrtgenehmigungen für Transporte von Fahrzeugteilen aus der Türkei nach Deutschland. Wegen eines jährlich begrenzten Kontingents können die türkischen Lkw nach Erschöpfung der Zuteilung keine weiteren Einzelfahrten durchführen; die Klägerin erhöht deswegen Lagerhaltungen und beauftragt alternative Transportfirmen, was Mehrkosten verursacht. Das Kontingent wird auf Grundlage eines bilateralen Abkommens von 1977 durch eine Gemischte Kommission festgesetzt und lag 2011 bei 170.000 Genehmigungen. Die Klägerinnen beantragen Feststellung der Rechtswidrigkeit weiterer Verweigerungen von Einzelfahrtgenehmigungen. Verwaltungsgericht und Beklagte halten die Kontingentierung für rechtmäßig; die Klägerinnen rügen Verletzungen der Dienstleistungsfreiheit, der Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls und der Warenverkehrsfreiheit. • Die Transporterlaubnispflicht ergibt sich aus §3 Abs.1 GüKG; die Klägerin zu 2 hat keine der Befreiungen nach §6 GüKG und es liegt kein genehmigungsfreier Werkverkehr nach §1 Abs.2 GüKG vor. • Das bilaterale Abkommen bestätigt die Erlaubnispflicht und sieht in Art.6 Abs.2 ein gegenseitiges Kontingent vor; die Bundesrepublik darf sich auf diese Höchstzahlen berufen und weitere Einzelfahrtgenehmigungen verweigern. • Zur Frage der Dienstleistungsfreiheit: Die Ausdehnung der Dienstleistungsfreiheit auf die Türkei erfordert Umsetzungshandlungen des Assoziationsrats; solche Beschlüsse liegen nicht vor, sodass sich türkische Unternehmen nicht unmittelbar auf Art.55/56/62 ff. AEUV berufen können. • Zur Stillhalteklausel (Art.41 Abs.1 Zusatzprotokoll): Sie hat unmittelbare Wirkung, ist aber als reine Unterlassungsnorm ausgestaltet und wird durch das Besserstellungsverbot des Art.59 eingeschränkt; die früher bestehende Nichtkontingentierung gegenüber der Türkei kann keine dauerhafte Besserstellung gegenüber den Mitgliedstaaten begründen. • Die Wiedereinführung der Kontingentierung 1976 stellt zwar eine Verschlechterung dar, wird aber durch Art.59 gerechtfertigt, weil zwischen den Mitgliedstaaten bis 1993 ebenfalls Kontingentierungen bestanden und erst mit gemeinschaftlichen Regelungen aufgehoben wurden. • Die Rüge der Klägerinnen, die früheren Kontingente seien nur "Papierkontingente", ist unbehelflich; für die Anwendung von Art.59 kommt es auf die Regelungsstruktur des bilateralen Abkommens an, nicht auf die tatsächliche Höhe jährlich festgelegter Zahlen. • Zur Warenverkehrsfreiheit: Diese ist nicht der vorrangige Prüfungsmaßstab, weil die streitige Maßnahme primär die Dienstleistungsfreiheit der Transporteure betrifft; die Warenimportmöglichkeiten bleiben durch alternative Transportwege gewahrt. • Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, weil die einschlägigen Fragen bereits durch die EuGH-Rechtsprechung geklärt sind (acte clair) und die nationale Bewertung der konkreten Regelung dem nationalen Gericht obliegt. Die Revisionen der Klägerinnen sind unbegründet; das Verwaltungsgerichtsurteil bleibt bestehen. Die bundesdeutsche Kontingentierung von Einzelfahrtgenehmigungen für in der Türkei zugelassene Lkw nach Deutschland verletzt nicht die Dienstleistungsfreiheit, nicht die Stillhalteklausel des Zusatzprotokolls in einer durchsetzbaren Weise und auch nicht die Warenverkehrsfreiheit im relevanten Prüfungsmaßstab. Die Klägerin zu 2 ist nach nationalem Recht erlaubnispflichtig (§3 GüKG) und verfügt nicht über die gesetzlich vorgesehenen Befreiungen. Insgesamt hat die Beklagte damit zu Recht die Erteilung weiterer Einzelfahrtgenehmigungen nach Erschöpfung des Kontingents verweigert; die daraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile der Klägerinnen führen nicht zur Europarechtswidrigkeit der Kontingentierung.