Beschluss
8 AV 1/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Entscheidung negativer Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist entsprechend § 53 Abs.1 Nr.5 VwGO das oberste Bundesgericht zuständig, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angerufen wurde.
• Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Verwaltungsrechtsweg für Eilanträge zur Einstellung der Trinkwasserversorgung für unzulässig zu erklären und an das Amtsgericht zu verweisen, ist grundsätzlich bindend und darf nur in extremen Ausnahmefällen durchbrochen werden.
• Die rechtliche Zulässigkeit der angedrohten Einstellung der Trinkwasserversorgung ist nach Zivilrecht zu beurteilen, weil die Trinkwasserlieferung und die Entgeltregelung privatrechtlich ausgestaltet sind (Versorgungsvertrag, AVBWasserV und ergänzende Bestimmungen).
• Die formale Nennung verwaltungsprozessualer Vorschriften in Anträgen ändert nichts am Rechtsweg; maßgeblich ist die Natur des streitigen Rechtsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeitsentscheidung: Eilverfahren zur Trinkwasserversorgung gehört zum Amtsgericht • Für die Entscheidung negativer Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist entsprechend § 53 Abs.1 Nr.5 VwGO das oberste Bundesgericht zuständig, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angerufen wurde. • Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Verwaltungsrechtsweg für Eilanträge zur Einstellung der Trinkwasserversorgung für unzulässig zu erklären und an das Amtsgericht zu verweisen, ist grundsätzlich bindend und darf nur in extremen Ausnahmefällen durchbrochen werden. • Die rechtliche Zulässigkeit der angedrohten Einstellung der Trinkwasserversorgung ist nach Zivilrecht zu beurteilen, weil die Trinkwasserlieferung und die Entgeltregelung privatrechtlich ausgestaltet sind (Versorgungsvertrag, AVBWasserV und ergänzende Bestimmungen). • Die formale Nennung verwaltungsprozessualer Vorschriften in Anträgen ändert nichts am Rechtsweg; maßgeblich ist die Natur des streitigen Rechtsverhältnisses. Die Antragstellerin ist an die öffentliche Trinkwasser- und Abwasseranlage des Zweckverbands angeschlossen. Der Zweckverband mahnte Zahlungsrückstände für Trinkwasser und drohte mit Einstellung der Trinkwasserversorgung. Die Antragstellerin erhob Klage wegen Abwassergebühren und stellte daneben Eilanträge nach §§ 80,123 VwGO, mit denen sie die Vollziehung der angekündigten Einstellung der Trinkwasserversorgung verhindern wollte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erklärte die Eilanträge zum Schutz vor Einstellung der Trinkwasserversorgung für dem Verwaltungsrechtsweg nicht zugehörig und verwies das Eilverfahren an das Amtsgericht Eisenhüttenstadt. Das Amtsgericht lehnte die Übernahme ab und verwies zurück mit der Begründung, die Verweisung sei unklar und eine Verbindung der Eilanträge mit den Abwasseranträgen denkbar. Das Verwaltungsgericht legte den Konflikt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. • Zuständigkeitsregelung: Zur Entscheidung negativer Kompetenzkonflikte zwischen Gerichtszweigen ist die Regelungslücke in § 53 Abs.1 Nr.5 VwGO durch entsprechende Anwendung zu schließen; darüber entscheidet das oberste Bundesgericht, das einem beteiligten Gericht übergeordnet ist und zuerst angerufen wurde. • Bindungswirkung: Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.03.2011 ist für die Frage des Rechtswegs bindend gemäß § 17a Abs.2 Satz3 GVG; eine weitergehende Überprüfung ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich, wenn die Verweisung offensichtlich unhaltbar wäre. • Natur des Rechtsverhältnisses: Die Trinkwasserversorgung und die Forderung des Entgelts beruhen auf privatrechtlichen Versorgungsverträgen; die Satzung verweist auf die AVBWasserV, die Bestandteil des Vertrags ist, und erlaubt bei Zahlungsverzug die Lieferunterbrechung (§ 33 Abs.2 AVBWasserV). Damit ist die Zulässigkeit einer Liefersperre zivilrechtlich zu beurteilen. • Rechtliche Einordnung durch Beteiligte unbeachtlich: Die Verwendung verwaltungsprozessualer Normen in den Anträgen ändert nichts; maßgeblich ist die tatsächliche und rechtliche Natur des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses. • Keine Erforderlichkeit von Prüfungen durch das Verwaltungsgericht: Das Verwaltungsgericht durfte die Verweisung vornehmen, ohne mögliche doppelte Rechtshängigkeit oder eine nähere Erläuterung der Anträge durch die Klägerin abzuwarten; solche Fragen sind vom zuständigen Gericht zu prüfen. Das Bundesverwaltungsgericht bestimmt, dass für das Eilverfahren zur angedrohten Einstellung der Trinkwasserversorgung das Amtsgericht Eisenhüttenstadt zuständig ist. Die Verweisung des Verwaltungsgerichts war nicht willkürlich, da der entscheidende Rechtsstreit zivilrechtlicher Natur ist (Versorgungsvertrag, AVBWasserV, privatrechtliche Benutzungsregelung). Die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs.2 Satz3 GVG steht einer weiteren Überprüfung entgegen. Eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung käme nur in extremen, offensichtlich unhaltbaren Fällen in Betracht, die hier nicht vorliegen. Das Eilverfahren ist somit vor dem Amtsgericht fortzuführen; Fragen zur Zulässigkeit der Einstellung der Wasserversorgung sind dort zu prüfen.