Beschluss
8 B 34/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zurückzuweisen, wenn die zur Begründung benannten Rechtsfragen der Sache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen.
• Nach § 1 Abs. 1 NS-VEntschG besteht keine gesonderte Entschädigung für unselbstständige Unternehmensteile, wenn diese Bloßteile eines Unternehmens sind und Ansprüche bereits abgetreten wurden.
• § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ermöglicht Bruchteilseigentum nur an individuell bestehenden Vermögensgegenständen (körperlichen Sachen i.S.d. §§ 90, 903 BGB); immaterielle Bestandsgrößen wie Abonnentenstamm, Auflage oder Anzeigenumfang sind keine solchen Gegenstände.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Kein Anspruch auf Entschädigung für unselbstständige Unternehmensteile und keine Bruchteilseigentumsansprüche an immateriellen Zeitungsgrößen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist zurückzuweisen, wenn die zur Begründung benannten Rechtsfragen der Sache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. • Nach § 1 Abs. 1 NS-VEntschG besteht keine gesonderte Entschädigung für unselbstständige Unternehmensteile, wenn diese Bloßteile eines Unternehmens sind und Ansprüche bereits abgetreten wurden. • § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ermöglicht Bruchteilseigentum nur an individuell bestehenden Vermögensgegenständen (körperlichen Sachen i.S.d. §§ 90, 903 BGB); immaterielle Bestandsgrößen wie Abonnentenstamm, Auflage oder Anzeigenumfang sind keine solchen Gegenstände. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gera. Streitgegenstand waren Entschädigungsansprüche nach dem NS-VEntschG und dem VermG für Teile eines Zeitungsverlags (sogenannte "Kopfblätter"), die nach Enteignung nicht selbstständig fortbestanden. Die Klägerin hatte zuvor Ansprüche wegen der Entziehung des Gesamtunternehmens abgetreten und berief sich ergänzend auf eine Zusatzvereinbarung. Weiter machte sie Ansprüche wegen des Abonnentenstamms, der Auflagenstärke und des Anzeigenumfangs geltend. Das Verwaltungsgericht verneinte sowohl einen separaten Entschädigungsanspruch für die unselbstständigen Unternehmensteile als auch einen Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an den genannten Vermögensbestandteilen. Die Klägerin hielt die Fragen für revisionsrechtlich grundsätzlicher Bedeutung und legte dies im Beschwerdeverfahren dar. • Zur Zulassungsfrage: Die vom Beschwerdeführer benannten Rechtsfragen besitzen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil ihre Klärung die Entscheidung in der Sache nicht auf eine grundsätzliche Rechtsfrage hinweist. • Entschädigung nach § 1 Abs. 1 NS-VEntschG: Das Gericht nahm an, dass die "Kopfblätter" keine selbstständigen Unternehmen seien, sondern Teile des gesamten Unternehmens. Für unselbstständige Unternehmensteile kommt nach den Grundsätzen der Unternehmensrestitution unabhängig von Fortführung des Unternehmens keine gesonderte zusätzliche Entschädigung in Betracht. Eine etwaige Zusatzvereinbarung der Parteien stellt keine Teilregelung der Bundesanstalt dar und begründet keinen eigenständigen Anspruch. • Abtretung und Zusatzvereinbarung: Die Klägerin hatte die Ansprüche wegen der Entziehung des Unternehmens abgetreten; eine Zusatzvereinbarung benennt allenfalls "etwaige Ansprüche" und regelt nicht das Bestehen eines gesonderten Entschädigungsanspruchs, sodass sie die Rechtslage nicht ändert. • Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG: Nach Wortlaut und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Vorschrift auf einzelne Vermögensgegenstände zu verstehen. Diese müssen noch existieren und körperliche Sachen im Sinne der §§ 90, 903 BGB sein, damit Bruchteilseigentum eingeräumt werden kann. • Immaterielle Bestandsgrößen: Abonnentenstamm, Auflagenstärke und Anzeigenumfang sind keine körperlichen Sachen und damit keine Gegenstände, an denen Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG begründet werden kann. • Rechtsquellen: Entscheidende Normen sind § 1 Abs. 1 NS-VEntschG, § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG sowie die allgemeinen Bestimmungen zu Sachen im BGB (§§ 90, 903 BGB). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass eine gesonderte Entschädigung für unselbstständige Unternehmensteile nicht gegeben ist, insbesondere da die Klägerin ihre Ansprüche aus der Entziehung des Gesamtunternehmens abgetreten hatte und eine Zusatzvereinbarung keinen Anspruch begründet. Ebenso besteht kein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an Abonnentenstamm, Auflage oder Anzeigenumfang, weil es sich dabei nicht um körperliche Vermögensgegenstände im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und der §§ 90, 903 BGB handelt. Die Klägerin hat zudem die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt.