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IX R 48/10

BVerwG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück VGH Kassel 08. April 2011 3 A 1126/10 BauGB §§ 8, 24, 26, 28, 205; BGB § 465 Zur Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf durch die Ausübungdes Vorkaufsrechts unwirtschaftlich werdende Restfläche Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 70 MittBayNot 1/2012 Rechtsprechung Steuerrecht für eine Genehmigung gemäß § 145 BauGB von Belang sein. 3. Auch bei sehr langer Dauer ist die städtebauliche Sanierung keine Enteignung i. S. d. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG. Wird die Sanierung nicht mehr sachgemäß und nicht hinreichend zügig durchgeführt, so ist die Grenze der Sozialbindung überschritten. (Leitsatz der Schriftleitung). BVerwG, Beschluss vom 12.4.2011, 4 B 52.10 Aus den Gründen: (…) Gemäß § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung (§§ 162 und 163) zu entrichten. Die Pflicht zur Zahlung des Ausgleichsbetrags entsteht erst mit Erlass der Aufhebungssatzung. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 BauGB in der vorliegend noch anwendbaren Fassung ist die Satzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist (Nr. 1) oder die Sanierung sich als undurchführbar erweist (Nr. 2) oder die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird (Nr. 3). Dieselbe Rechtsfolge sieht der Gesetzgeber nunmehr auch für den – vorliegend nicht heranzuziehenden – Fall vor, dass die nach § 142 Abs. 3 Satz 3 oder 4 BauGB für die Durchführung der Sanierung festgelegte Frist abgelaufen ist (Nr. 4). In sämtlichen Fällen bedarf es somit einer ausdrücklichen Entscheidung über die Aufhebung der Satzung. Die Gemeinde ist in den Fällen des § 162 Abs. 1 BauGB zur Aufhebung der Sanierungssatzung verpflichtet. Der Beschluss der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung ( § 162 Abs. 2 Satz 1 BauGB ). In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass weder der Zeitablauf noch eine unzureichend zügige Förderung der Sanierung zur Folge haben, dass die zugrunde liegende Sanierungssatzung automatisch außer Kraft tritt (Urteil vom 20.10.1978, BVerwG 4 C 48.76, Buchholz 406.15 § 50 StBauFG Nr. 1). Schutzlos ist der Betroffene dadurch nicht gestellt: Ein langer Zeitraum seit Inkrafttreten der Sanierungssatzung kann wie die unzureichend zügige Förderung der Sanierung bei der Prüfung der Gründe für eine Genehmigung gemäß § 145 BauGB (Urteile vom 7.9.1984, BVerwG 4 C 20.81, BVerwGE 70, 83, 91 und vom 6.7.1984, BVerwG 4 C 14.81, Buchholz 406.15 § 15 StBauFG Nr. 6 jeweils zu § 15 StBauFG) von Belang sein. Die Annahme eines Außerkrafttretens wäre überdies – wie auch das OVG angemerkt hat – mit den Bedürfnissen nach Rechtssicherheit unvereinbar. Das verdeutlichen bereits die unüberwindbaren Schwierigkeiten, ohne eine entsprechende gesetzliche Regelung den Zeitpunkt des Außerkrafttretens auch nur einigermaßen präzise festzulegen. Von dieser Rechtsprechung hat sich der Senat in dem von der Beschwerde in Bezug genommenen Beschluss vom 7.6.1996 (BVerwG 4 B 91.96, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 297) nicht distanziert. Mit diesem Beschluss hat der Senat klargestellt, dass die städtebauliche Sanierung auch bei sehr langer Dauer keine Enteignung i. S. d. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG ist und zugleich unterstrichen, dass die Grenze der Sozialbindung zwar überschritten werde, wenn die Sanierung nicht mehr sachgemäß und nicht hinreichend zügig durchgeführt wird. Die daran anschließende Feststellung, auf die auch die Beschwerde abhebt, in diesem Fall entfalle die Rechtsgültigkeit der Sanierungssatzung, erlaubt jedoch nicht den Schluss, dass die Sanierungssatzung „automatisch“ außer Kraft tritt. Das ergibt sich schon aus dem nachfolgenden Hinweis, dass es auch – namentlich im Bereich der Genehmigungspflicht – geboten sein kann, im Wege verfassungskonformer Handhabung die eigentumsrechtliche Ausgangslage zu beachten. (…) 21. BauGB §§ 8 Abs. 3, 24, 26, 28 Abs. 2, 205; BGB § 465 (Zur Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf durch die Ausübung des Vorkaufsrechts unwirtschaftlich werdende Restfläche) 1. Auch der Vorentwurf eines Flächennutzungsplans kann nach Beschlussfassung über und Veröffentlichung des Aufstellungsbeschlusses mit der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 BauGB erforderlichen Planreife die Planungsvorstellungen der Gemeinde benennen, die die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts rechtfertigen, ohne dass es auf eine Abgrenzung zwischen „Entwürfen“ und „Vorentwürfen“ ankommt. 2. Das Vorkaufsrecht kann von dem Vorkaufsberechtigten ohne entsprechende Erklärung des Vorkaufsverpflichteten nicht auf durch die Ausübung des Vorkaufsrechts unwirtschaftlich werdende Restflächen ausgedehnt werden, auf die sich die Vorkaufsberechtigung nicht bezieht. VGH Hessen, Beschluss vom 8.4.2011, 3 A 1126/10 Steuerrecht 22. EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 (Keine Privilegierung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG bei Veräußerung eines unbebauten Gartengrundstücks) Wird ein unbebautes, bislang als Garten eines benachbarten Wohngrundstücks genutztes Grundstück veräußert, ohne dass der Steuerpflichtige seine Wohnung aufgibt, so ist diese Veräußerung nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG privilegiert. BFH, Urteil vom 25.5.2011, IX R 48/10 Die Beteiligten streiten über die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes i. d. F. des Streitjahres –2005– (EStG) aus derVeräußerung eines neben dem Wohngrundstück des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) liegenden, mit einem befestigten Pavillon bebauten und als Garten genutzten Grundstücks. Der Kläger erzielte im Streitjahr u. a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Immobilienmakler. Er erwarb am 22.1.1999 ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück mit einer Größe von 3 661 m² für 2 Mio. DM (Grundstück I). Das Gebäude wurde seither von der Familie des Klägers überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Ferner befand sich in dem Gebäude das Maklerbüro des Klägers. Ebenfalls am 22.1.1999 erwarb er das an dieses Grundstück angrenzende, mit einem im Jahr 1950 errichteten Gartenpavillon bebaute Grundstück (2 956 m²) für 650.000 DM (Grundstück II). Die ursprünglich zusammengehörenden Grundstücke (Flurstücke 28/9 und 28/7) waren bereits im Jahr 1994 geteilt worden. Im Jahr 2004 teilte der Kläger das Grundstück II in drei eigenständige Grundstücke auf. Aus dem bisherigen Flurstück 28/7 wurden die Flurstücke 28/7 mit 126 m², 28/29 mit 415 m² – Einfahrt zum Büro – und das Flurstück 28/30 mit 2 385 m². Dieses Flurstück (Grundstück III) veräußerte der Kläger für 425.000 €. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) behandelte den Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft und legte einen (unstreitigen) Gewinn von 134.715,77 € der Besteuerung zugrunde. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: VGH Kassel Erscheinungsdatum: 08.04.2011 Aktenzeichen: 3 A 1126/10 Rechtsgebiete: Öffentliches Baurecht Vorkaufsrecht schuldrechtlich, Wiederkauf Erschienen in: MittBayNot 2012, 70 Normen in Titel: BauGB §§ 8, 24, 26, 28, 205; BGB § 465