Beschluss
6 PB 20/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verfahrensrüge wegen Nichtvertretung nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG kann nur von derjenigen Partei geltend gemacht werden, deren gesetzliche Vertretung in den Vorinstanzen gefehlt hat.
• Ein Gehörsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nur von demjenigen geltend zu machen, dessen eigenes Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll.
• Bezeichnungsfehler einer Beteiligten sind unschädlich, wenn aus Umständen eindeutig feststellbar ist, welche Partei gemeint war und diese formgerecht beteiligt wurde.
Entscheidungsgründe
Geltendmachung von Verfahrensrügen nur durch unmittelbar Betroffene; unschädlicher Bezeichnungsfehler • Eine Verfahrensrüge wegen Nichtvertretung nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG kann nur von derjenigen Partei geltend gemacht werden, deren gesetzliche Vertretung in den Vorinstanzen gefehlt hat. • Ein Gehörsverstoß nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nur von demjenigen geltend zu machen, dessen eigenes Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. • Bezeichnungsfehler einer Beteiligten sind unschädlich, wenn aus Umständen eindeutig feststellbar ist, welche Partei gemeint war und diese formgerecht beteiligt wurde. Der Beteiligte zu 2, Jugendvertreter, rügte die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts und bemängelte insbesondere, die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung (Beteiligte zu 3) sei nicht ordnungsgemäß beteiligt bzw. angehört worden. Er machte Verfahrensrügen nach § 72 Abs. 2 ArbGG geltend, darunter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und fehlende gesetzliche Vertretung. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Angelegenheit unter Bezug auf die Verhältnisse der Gesamtdienststelle behandelt und die Beteiligte zu 3 durch Übersendung wesentlicher Aktenstücke, Ladung zum Anhörungstermin und Zustellung seines Beschlusses beteiligt. In der Ladung und den Unterlagen verwendete das Gericht eine leicht abweichende Bezeichnung für die Beteiligte zu 3. Der Beteiligte zu 2 machte geltend, die Anhörung der Beteiligten zu 3 sei unterblieben und die Bezeichnung falsch gewesen. • Die Rüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt.1 ArbGG (§ 547 Nr.4 ZPO herangezogen) wegen fehlender Vertretung ist unzulässig, soweit sie nicht von der tatsächlich nicht vertretenen Partei selbst erhoben wird; Schutz der Partei steht im Vordergrund, daher kann nur die unmittelbar betroffene Partei diese Rüge geltend machen. • Auch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) kann nur von demjenigen vorgebracht werden, dessen eigener Gehörsanspruch in der Vorinstanz verletzt worden sein soll; in Verfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist damit auf eigene Gehörsverletzungen abzustellen. • Der Einwand, die nicht beteiligte Partei könne den Gehörsverstoß nicht selbst rügen, ist unbehelflich; eine Partei, die nach Maßgabe einschlägiger Vorschriften von Amts wegen zu beteiligen war und zu Unrecht nicht beteiligt wurde, kann selbst Rechtsmittel einlegen. • Sachlich hatte die Rüge in der Sache keinen Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht hat die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung tatsächlich beteiligt, indem es ihr alle wesentlichen Schriftstücke übersandte, sie zur Anhörung lud und den Beschluss zustellte. • Der verwendete Bezeichnungsfehler war unschädlich, weil die Dienststelle korrekt angegeben wurde, die zugeordnete Personalvertretung als Beteiligter hinzugerufen war und es keine weitere örtliche Jugendvertretung gab; somit bestand kein Zweifel, welche Vertretung gemeint war. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist erfolglos. Seine Verfahrensrügen greifen nicht durch, weil Verfahrensmängel nur von demjenigen geltend gemacht werden können, dessen eigene Beteiligung oder Vertretung in den Vorinstanzen fehlerhaft war; der Jugendvertreter konnte nicht für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung rügen. Soweit geltend gemacht wurde, die Beteiligte zu 3 sei nicht beteiligt worden, hat das Oberverwaltungsgericht sie jedoch tatsächlich beteiligt, weshalb die Rüge in der Sache unbegründet ist. Der Bezeichnungsfehler war unschädlich, weil aus den Gesamtumständen eindeutig erkennbar war, welche Vertretung gemeint war. Damit bleibt die Nichtzulassungsentscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen.